Lfd.Nr.:1, 2016 VERHANDLUNGSSCHRIFT über die öffentliche Sitzung des GEMEINDERATES der Gemeinde Engerwitzdorf Datum: 11.02.2016 Zeit: 19:00 Uhr Tagungsort: Sitzungssaal des Amtshauses Anwesende: Herbert Fürst (ÖVP) Stefan Schöffl (ÖVP) Johanna Haider (ÖVP) Wolfgang Griesmann (ÖVP) Albert Doblhammer (ÖVP) Manfred Schwarz MBA (ÖVP) Rosina Reichör (ÖVP) Dipl. -Ing. Univ. Clemens Plank (ÖVP) Lisa Mühlberger (ÖVP) Sabine Kainmüller (ÖVP) Christoph Meisinger MAS M.Sc. (ÖVP) Eleonore Binder (ÖVP) Ing. Herbert Freudenthaler (ÖVP) Karl-Heinz Freitag (ÖVP) Anton Reithmayr (ÖVP) Mario Moser-Luger diplômé (SPÖ) Mag. iur. Andrea Seyer-Neulinger (SPÖ) Horst Mandl (SPÖ) Sylvia Jungwirth (SPÖ) Christian Lehner (SPÖ) Sandra Harant (SPÖ) Wolfgang Pühringer (FPÖ) Egon Walter Bernhard Mayrbäurl (FPÖ) Andreas Naderer (FPÖ) Dr. Jenny Niebsch (GRÜNE) Dipl.-Ing. Christian Wagner (GRÜNE) Vojislava Vezmar-Gutenbrunner (GRÜNE) Kurt Hohenwallner (GRÜNE) Andreas Grillnberger (GRÜNE) Ersatzmitglieder: Thomas Leopoldseder (ÖVP) für Mag.Franz Schwarzenberger Ing. Stefan Schimböck (ÖVP) für Sabine Link Gerhard Wolfmayr (ÖVP) für Andreas Riefershofer Ingrid Gattringer (ÖVP) für Günther Lehner Johann Lehner (ÖVP) für Werner Lehner Es fehlten entschuldigt: Mag. Franz Schwarzenberger Werner Lehner Sabine Link Andreas Riefershofer Günther Lehner Catharina-Marie Leibetseder Ing. Stefan Buchbauer Es fehlten unentschuldigt: Paul Pühringer (FPÖ) =================================================================== Der Leiter des Gemeindeamtes: i.V. Manfred Dobretzberger, MPA Der Schriftführer: Manfred Dobretzberger, MPA Ausfertigung der Verhandlungsschrift: VB Irmgard Raml Tagesordnung 1 Mandatsverzicht Andrea Wögerbauer; Nachwahl 2 Mandatsverzicht Almut Zillner M.Sc.; Nachwahl 3 Abhaltung einer Klausur des Gemeinderates; Beschlussfassung 4 Anpassung der Finanzierungspläne für die außerordentlichen Vorhaben der Gemeinde Engerwitzdorf; Beschlussfassung 4 a Bauhoffahrzeuge- und Maschinenankauf 2012-2015; Finanzierungsplan-Nr. 05 4 b Straßenbauprogramm 2013-2016; Finanzierungsplan-Nr.06 4 c Kinderbetreuungseinrichtung Schweinbach (Kindergarten und Krabbelstube); Finanzierungsplan-Nr.05 5 Wall-Schinagl, Klendorfer Straße 6, 4209 Engerwitzdorf; Berufungen gegen den Baubewilligungsbescheid für die Errichtung eines Schweinestalles, einer Wirtschaftshalle und Güllegrube auf Parzelle 3436 KG Klendorf 6 Kinderbetreuungseinrichtung Mittertreffling; Nachtragsbeschluss über den Auftrag an Baumeister Ing. Thomas Edinger; Beschlussfassung 7 Kinderbetreuungseinrichtung Mittertreffling; Nachtragsbeschluss über den Auftrag an Rechtsanwaltkanzlei Kammler & Koll; Beschlussfassung 8 Kinderbetreuungseinrichtung Mittertreffling; Anmietung einer Wohnung der Lebensräume in Mittertreffling, Leitnerstraße 29/2, Abschluss eines Mietvertrages; Beschlussfassung 9 Kinderbetreuungseinrichtung Schweinbach; Nachtragsbeschluss über den Auftrag an Baumeister Ing. Thomas Edinger; Beschlussfassung 10 Kinderbetreuungseinrichtung Schweinbach; Nachtragsbeschluss über den Auftrag an Rechtsanwaltkanzlei Kammler & Koll; Beschlussfassung 11 Kinderbetreuungseinrichtung Schweinbach; Vereinbarung über die Anmietung von Räumlichkeiten im Kindergarten St. Gallus, Gallneukirchen; Grundsatzbeschluss 12 Kinderbetreuungseinrichtung Schweinbach; Tarifordnung für Kindergartengruppe St. Florian, Expositur in Gallneukirchen; Beschlussfassung 13 Berichte aus den Arbeitskreisen 14 Bericht des Bürgermeisters 15 Allfälliges 16 Dringlichkeitsantrag: Errichtung von Beleuchtungskörper am Linzerberg im Bereich Moserweg, Im Weizenfeld, Klingergasse und Martinstift 17 Dringlichkeitsantrag: Resolutionsantrag - Nein zum Durchgriffsrecht der Bundesregierung Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt fest, dass a) die Sitzung von Bürgermeister Herbert Fürst einberufen wurde; b) die Verständigung hiezu an alle Mitglieder zeitgerecht schriftlich am 01.02.2016 unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist; die Abhaltung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tag öffentlich kundgemacht wurde; c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist; d) die Verhandlungsschrift über die Sitzung vom bis zur heutigen Sitzung während der Amtstunden im Gemeindeamt zur Einsicht aufgelegen ist, während der Sitzung noch aufliegt und gegen die Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht werden können. Weiters führt der Vorsitzende aus, dass die Abstimmung gemäß § 51 Abs. 3 O.ö. GemO. 1990 durch Erheben der Hand zu erfolgen hat, sofern gesetzliche Bestimmungen keine andere Art der Abstimmung vorsehen bzw. der Gemeinderat keine andere Art der Abstimmung beschließt. GREM Gerhard Wolfmayr wird durch den Bürgermeister angelobt. Über einstimmigen Beschluss wird der Dringlichkeitsantrag der SPÖ-Fraktion „Errichtung von Beleuchtungskörper am Linzerberg im Bereich Moserweg, Im Weizenfeld, Klingergasse und Martinstift“ als Tagesordnungspunkt 16 und der Dringlichkeitsantrag der FPÖ-Fraktion „Resolutionsantrag – Nein zum Durchgriffsrecht der Bundesregierung“ als Tagesordnungspunkt 17 in die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung aufgenommen. Daraufhin unterbricht der Bürgermeister zur Abhaltung der Fragestunde die Sitzung. Nach den Anfragen an die Mitglieder des Gemeinderates setzt der Vorsitzende um 19:15 Uhr die öffentliche Sitzung fort. 1. Mandatsverzicht Andrea Wögerbauer; Nachwahl Bürgermeister Fürst berichtet, GRM Andrea Wögerbauer verzichtete mit Schreiben vom 17.12.2015, eingelangt am 18.12.2015, auf ihre Mitgliedschaft zum Gemeinderat per 31.12.2015. Frau Wögerbauer war neben ihrer Mitgliedschaft zum Gemeinderat - Mitglied im Ausschuss für Familien-, Generations-, Sozial- und Integrationsangelegenheiten - Ersatzmitglied im Bezirksabfallverband Da Frau Wögerbauer als Mitglied des Gemeinderates in den Ausschuss für FGSI gewählt wurde, nunmehr aber Ersatzmitglied des Gemeinderates ist, ist eine entsprechende Nachwahl erforderlich. Die Grüne-Fraktion hat gültige Wahlvorschläge eingebracht: - Mitglied im Ausschuss für Familien-, Generations-, Sozial- und Integrationsangelegenheiten: GREM Andrea Wögerbauer - Ersatzmitglied im Bezirksabfallverband: Andreas Grillnberger Der Antrag auf offene Abstimmung von Vizebürgermeister Schöffl wird einstimmig angenommen. Da es sich bei der Wahl um eine Fraktionswahl handelt, lässt der Bürgermeister die Grüne-Gemeinderatsfraktion über den Wahlvorschlag abstimmen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 2. Mandatsverzicht Almut Zillner M.Sc.; Nachwahl Der Bürgermeister berichtet, GRM Almut Zillner M.Sc. verzichtete mit Schreiben vom 11.01.2016 auf ihre Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft zum Gemeinderat. Frau Zillner M.Sc. war neben ihrer Mitgliedschaft zum Gemeinderat - Obfrau im Ausschuss für Familien-, Generations-, Sozial- und Integrationsangelegenheiten Dazu hat die SPÖ-Gemeinderatsfraktion einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht: - Obmann im Ausschuss für Familien-, Generations-, Sozial- und Integrationsangelegenheiten: Vizebürgermeister Mario Moser-Luger diplômé - Ersatzmitglied: Mag. Sabrina Hebenstreit Der Antrag auf offene Abstimmung von Vizebürgermeister Schöffl wird einstimmig angenommen. Da es sich bei der Wahl um eine Fraktionswahl handelt, lässt der Bürgermeister die SPÖ-Gemeinderatsfraktion über den Wahlvorschlag abstimmen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 3. Abhaltung einer Klausur des Gemeinderates; Beschlussfassung GRM Schwarz MBA führt aus, um im Gemeinderat und den übrigen Gremien gut zusammen arbeiten zu können, wird es als Grundlage gesehen, alle Mitglieder des Gemeinderates von einem außenstehenden Experten über die finanzielle Situation der Gemeinden insgesamt, im Besonderen jedoch über jene der Gemeinde Engerwitzdorf zu informieren. Als Experte wird das KDZ-Zentrum für Verwaltungsforschung aus Wien gesehen. Dieses ist Kompetenzzentrum und Wissensplattform unter anderem für Finanzwirtschaft. Das KDZ ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Wien und bietet dem öffentlichen Sektor angewandte Forschung, Beratung und Weiterbildung an. Der Geschäftsführer des KDZ, Mag. Peter Biwald hat auf Anfrage ein Angebot zur Durchführung einer 1,5-tägigen Finanzklausur gestellt. Die Themen sollten sein: * Über- und Ausblick zur Entwicklung der Gemeindefinanzen – Grundlegendes zu den Themen Finanzausgleich, Transferzahlungen, etc. * Richtiges Lesen von Voranschlag und Rechnungsabschluss * Die Finanzen der Gemeinde Engerwitzdorf * Gemeindekennzahlen – KDZ-Quicktest – am Beispiel der Gemeinde Engerwitzdorf * Möglichkeiten der Mitwirkung von GR-Fraktionen zur Budgeterstellung sowie MFP * Überprüfen der strategischen Leitsätze des Gemeinderates Die Klausur soll von Freitag, 08. April 2016 (14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) bis Samstag, 09. April 2016 (09:00 Uhr bis 16:00 Uhr) im GR-Sitzungssaal des Amtshauses stattfinden. Die Klausur leitet der Geschäftsführer des KDZ, Herr Mag. Peter Biwald. Die Kosten belaufen sich laut Angebot auf EUR 3.250,00 zuzüglich USt. inkl. Reisekostenpauschale und sind unter VA-Stelle 1/000/729 präliminiert. GRM Schwarz MBA stellt den Antrag, der Gemeinderat möge auf Grund der Empfehlung des Finanz- und Präsidialausschusses beschließen, am 08. und 09. April 2016 eine GR-Klausur unter der Begleitung des KDZ Wien, Mag. Peter Biwald abzuhalten. Die Kosten belaufen sich auf EUR 3.250,00 zuzüglich USt., inkl. Reisekostenpauschale. GVM Mayrbäurl findet die Klausur nicht schlecht, aber er wünscht, die Ergebnisse in einen Regelkreis einzubeziehen. Eine entsprechende Überprüfung soll gewährleisten, ob die Ziele erreicht werden. Vizebürgermeister Moser-Luger diplômé betont ebenfalls die Wichtigkeit einer Kontrolle. Auch GRM Pühringer bekräftigt, eine gewisse Umsetzung muss auch gemessen werden in regelmäßigen Abständen. Es geht um das Wohl der Gemeinde, gemeinsam Lösungen zu finden. Ein stabiler Finanzhaushalt muss sein. GVM Mayrbäurl kritisiert, er habe viermal eine Postwurfsendung erhalten, mit der Info, dass man das Kulturhaus mieten kann. Über solche Maßnahmen möchte er vorher informiert werden. Er meint, diese Postwurfsendung geht am Sinn vorbei. Der Bürgermeister stellt fest, Ziele kann sich jeder selber setzen. Die Postwurfsendung wurde gezielt an Firmen versandt. Kennzahlen wurden auch schon im Ausschuss präsentiert. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 4. Anpassung der Finanzierungspläne für die außerordentlichen Vorhaben der Gemeinde Engerwitzdorf; Beschlussfassung 4a. Bauhoffahrzeuge- und Maschinenankauf 2012-2015; Finanzierungsplan-Nr. 05 GRM Schwarz MBA erinnert, der Gemeinderat hat am 12.02.2015 den letzten Finanzierungsplan-Nr. 04 mit Gesamtkosten von rund € 566.000,00 beschlossen. Nach Abschluss der Investitionen im Jahr 2015 (Ankauf von Walze, Bagger und Stapler) wurde der Finanzierungsplan aktualisiert bzw. ist dieses außerordentliche Vorhaben abgeschlossen. Der endgültige Finanzierungsplan-Nr.05 hat folgendes Aussehen: Vorhaben Nr.: 662 FinA: 19.01.2016 GRS: 11.02.2016 Bauhoffahrzeuge- und Maschinen-ankauf FP 05 - Entwurf Ausgaben (tw.Netto): 2012 2013 2014 2015 Gesamt Fahrzeug/Masch.investition 111.426 207.404 82.563 165.999 567.392 S u m m e 111.426 207.404 82.563 165.999 567.392             Einnahmen: 2012 2013 2014 2015 Gesamt Bauhof-Rücklagen 60.000 50.000 69.683 66.099 245.782 Allgem. Rücklagen 21.026 125.704 0 0 146.730 WVA/ABA -Rücklage 30.400 31.700 12.880 19.900 94.880 Bedarfszuweisung       80.000 80.000 S u m m e 111.426 207.404 82.563 165.999 567.392 Abgang/Überschuss 0 0 0 0 0 GRM Schwarz MBA stellt den Antrag, der Gemeinderat möge auf Grund der Vorberatung im Finanz- und Präsidialausschuss oben angeführten endgültigen Finanzierungsplan-Nr. 05 für das außerordentliche Vorhaben Bauhoffahrzeuge- und Maschinenankauf 2012-2015 mit einer Gesamtsumme von € 567.392,00 beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 4b. Straßenbauprogramm 2013-2016; Finanzierungsplan-Nr.06 GRM Schwarz MBA stellt fest, der Gemeinderat beschloss am 12.02.2015 den Finanzierungsplan-Nr. 05 mit Gesamtkosten von € 1,6 Mio. Unter Berücksichtigung aller Einnahmen und Ausgaben des Finanzjahres 2015 wurde der aktuelle Finanzierungsplan Nr. 06 erstellt. Ein Teil des Landesbeitrages 2015 in Höhe von € 20.000,00 wird nach Auskunft des Amtes der OÖ. Landesregierung erst im 1. Quartal 2016 an die Gemeinde überwiesen, wodurch sich für 2015 ein Abgang bzw. für 2016 ein entsprechender Überschuss im Finanzierungsplan darstellt. Nach der Finanzausschuss-Sitzung fand am 25.1.2016 eine Vorsprache beim zuständigen Landesrat Mag. Steinkellner statt. Dieser gab bekannt, dass der für 2016 vorgemerkte Landesbeitrag in Höhe von € 40.000,00 nicht bereitgestellt werden kann. Der Entwurf des FP 06 ist daher ausgabenseitig von € 366.300,00 auf € 326.3000 und einnahmenseitig beim Landesbeitrag von € 60.000,00 auf € 20.000,00 zu kürzen. Die Auswirkungen auf das Bauprogramm 2016 wird in der nächsten Infrastrukturausschuss-Sitzung behandelt werden. Der abgeänderte Finanzierungsplan (die geänderten Jahresbeträge für 2016 sind gelb hinterlegt) sieht nun wie folgt aus: Vorhaben Nr. 607 FinA: 19.01.2016 GRS: 11.02.2016 Straßenbauprogramm 2013 - 2016 Entwurf FP 06 Ausgaben (Brutto): 2013 2014 2015 2016 Gesamt Grunderwerb und Erschl.   1.129 1.224   2.353 Straßenbau 208.912 398.666 359.809 326.300 1.293.687 EL Straßenbau 29.447 89.303 70.946 71.200 260.896 S u m m e 238.359 489.098 431.979 397.500 1.556.936             Einnahmen: 2013 2014 2015 2016 Gesamt Straßenbau-Rücklage 40.000 50.000 50.000 40.200 180.200 Allgem. Rücklage 108.396 262.938 210.493 236.100 817.927 Kostenersätze 1.020 960     1.980 Interessentenbeiträge   5.897     5.897 Sonstige Mittel     540   540 Landesbeitrag 59.496 40.000 20.000 20.000 139.496 Bedarfszuweisung   40.000 60.000 50.000 150.000 Eigenleistung der Gde. 29.447 89.303 70.946 71.200 260.896 S u m m e 238.359 489.098 411.979 417.500 1.556.936 Abgang/Überschuss 0 0 -20.000 20.000 0 GRM Schwarz MBA stellt den Antrag, der Gemeinderat möge auf Grund der Vorberatung im Finanz- und Präsidialausschuss und der zwischenzeitlich stattgefundenen Vorsprache beim zuständigen Landesrat Mag. Steinkellner oben angeführten Finanzierungsplan-Nr. 06 für das außerordentliche Vorhaben Straßenbauprogramm 2013-2016 in Höhe von rund € 1,557 Mio. beschließen. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖVP-Fraktion, SPÖ-Fraktion, FPÖ-Fraktion Stimmenthaltung: Grüne-Fraktion Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. 4c. Kinderbetreuungseinrichtung Schweinbach (Kindergarten und Krabbelstube); Finanzierungsplan-Nr.05 GRM Schwarz MBA erinnert, der Gemeinderat beschloss zuletzt am 12.02.2015 den Finanzierungsplan Nr.04 mit Gesamtkosten von € 1.923.600,00. Nach dem Vorliegen aller Einnahmen und Ausgaben des Finanzjahreses 2015 wurde der Finanzierungsplan entsprechend angepasst und hat folgendes Aussehen: Vorhaben Nr.254 FinA: 19.01.2016 GRS: 11.02.2016 Kinderbetreuung Schweinbach (Kindergarten + Krabbelstube) Entwurf FP 05 Ausgaben (Netto): 2013 2014 2015 2016 Gesamt Planung/Bauleitung 28.830 68.066 82.147 70.957 250.000 Errichtung   300 918.006 624.991 1.543.297 Einrichtung u. Betr.Ausst       130.000 130.000 Sonstige Ausgaben   163 140   303 S u m m e 28.830 68.529 1.000.293 825.948 1.923.600             Einnahmen: 2013 2014 2015 2016 Gesamt Allgem.Rücklage 28.830 68.529 0 321.241 418.600 Bundesmittel     855.000   855.000 Landesbeitrag     113.000 212.000 325.000 Bedarfszuweisung     113.000 212.000 325.000 S u m m e 28.830 68.529 1.081.000 745.241 1.923.600 Abgang/Überschuss 0 0 80.707 -80.707 0 GRM Schwarz MBA stellt den Antrag, der Gemeinderat möge auf Grund der Vorberatung im Finanz- und Präsidialausschuss oben angeführten Finanzierungsplan-Nr. 05 für das außerordentliche Vorhaben Kinderbetreuungseinrichtung Schweinbach (Kindergarten und Krabbelstube) mit einer vorläufigen Gesamtsumme von € 1.923.600,00 beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 5. Wall-Schinagl, Klendorfer Straße 6, 4209 Engerwitzdorf; Berufungen gegen den Baubewilligungsbescheid für die Errichtung eines Schweinestalles, einer Wirtschaftshalle und Güllegrube auf Parzelle 3436 KG Klendorf Der Bürgermeister übergibt den Vorsitz an Vizebürgermeister Schöffl. GRM Pühringer W. erläutert, die Ehegatten Hubert Wall-Schinagl und Isabella Schinagl, wohnhaft in Klendorfer Straße 6, 4209 Engerwitzdorf beantragten mit Bauansuchen vom 24.08.2015 die Errichtung eines Schweinestalles, einer Wirtschaftshalle und einer Güllegrube entsprechend den Projektunterlagen vom 24.08.2015 des Planverfassers Duswald Bau GmbH. Mit Kundmachung vom 31.08.2015 wurde für 16.09.2015 die Bauverhandlung anberaumt. Gegen das Bauvorhaben wurden bei der Bauverhandlung von Horst Aichinger, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH., Rudolf Gstöttenbauer und Josef Rathgeb, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. Krückl Dr. Lichtl Dr. Huber Mag. Eilmsteiner, Einwendungen vorgebracht, dass durch das geplante Bauvorhaben unzulässige und unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigungen entstehen und dadurch die Gesundheit gefährdet ist. Zum Bauvorhaben wurden bereits vor der Bauverhandlung Stellungnahmen der Abt. Umweltschutz und der Abt. Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik eingeholt. Von der Abteilung Umweltschutz wurde aufgrund von Berechnungen festgestellt, dass sich im Vergleich zu den Prognosewerten zeigt, dass die erwartbaren kennzeichnenden Schallpegelspitzen unter den abgeleiteten Grenzwerten liegen. Aus Sicht der Luftreinhaltung wurde festgestellt, dass ausreichende Abstände zu allen benachbarten Wohnnutzungen gegeben sind, sodass von einem Auftreten erheblicher Geruchsbelästigungen bei Nachbarn nicht auszugehen ist. Aus medizinischer Sicht wurde eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass durch das geplante Bauvorhaben keine erheblichen Belästigungsreaktionen oder Gesundheitsgefährdungen durch Gerüche und Schallimmissionen ableitbar sind. Der Bürgermeister hat entsprechend dem Ergebnis der Bauverhandlung, dem Gutachten des Bausachverständigen sowie den Stellungnahmen der Fachabteilungen hinsichtlich Lärm-, Geruchs- und Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Bescheid vom 19.10.2015 den Bauwerbern die Baubewilligung erteilt und den vorgebrachten Einwendungen nicht stattgegeben. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters haben Herr Horst Aichinger, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH., Herr Rudolf Gstöttenbauer und Herr Josef Rathgeb, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. Krückl Dr. Lichtl Dr. Huber Mag. Eilmsteiner rechtzeitig Berufung eingebracht. Sie begründen die Berufung im Wesentlichen damit, dass die eingeholten Fachgutachten mangelhaft sind. Die Berufungen wurden den Fachabteilungen zur Stellungnahme übermittelt. Aus Sicht der Luftreinhaltung wurde als Ergebnis erneut zusammengefasst, dass ausreichende Abstände zu allen benachbarten Wohnnutzungen gegeben sind, sodass von einem Auftreten erheblicher Geruchsbelästigungen bei Nachbarn nicht auszugehen ist. Auch seitens der Abteilung Umweltschutz bleiben die fachlichen Aussagen hinsichtlich schalltechnischer Beurteilung vollinhaltlich aufrecht. Seitens der Abteilung Gesundheit wird mitgeteilt, dass die umweltmedizinische Beurteilung auf immissionstechnische Feststellungen und den persönlichen Eindrücken des Ortsaugenscheines aufbaut und sich aus den übermittelten Schriftsätzen zum bisherigen Verfahrensstand keine Änderungen der bisher getroffenen Beurteilungen ergeben. Die zu den Berufungen eingeholten Stellungnahmen der Fachabteilungen wurden den Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Von Herrn Rudolf Gstöttenbauer wurde mit Schreiben vom 25.01.2016 und von Herrn Josef Rathgeb, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. Krückl Dr. Lichtl Dr. Huber Mag. Eilmsteiner mit Schreiben vom 01.02.2016 eine Stellungnahme abgegeben. GRM Pühringer W. stellt den Antrag, da positive Stellungnahmen der Fachabteilungen des Amtes der Oö. Landesregierung hinsichtlich Lärm-, Geruchs- und Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, möge der Gemeinderat aus den angeführten Gründen und der Empfehlung des Ausschusses den gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 19.10.2015 eingebrachten Berufungen vom 02.11., 03.11. und 04.11.2015 nicht stattgeben und nachstehende Berufungsentscheidung beschließen: BESCHEID – ENTWURF Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 19.10.2015 wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Schweinestalles, einer Wirtschaftshalle und einer Güllegrube auf Parzelle 3436, EZ. 8, KG. Klendorf erteilt. Gegen diesen Bescheid haben Herr Horst Aichinger, vertr. durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH. mit Schreiben vom 02.11.2015, Herr Josef Rathgeb, vertr. durch Anwaltspartnerschaft Dr. Krückl, Dr. Lichtl, Dr. Huber, Mag. Eilmsteiner mit Schreiben vom 04.11.2015 und Herr Rudolf Gstöttenbauer mit Schreiben vom 03.11.2015 innerhalb der Rechtsmittelfrist Berufung eingebracht. Aufgrund des vom Gemeinderat in der Sitzung am 11.02.2016 in dieser Angelegenheit gefassten Beschlusses ergeht folgender Spruch Gemäß § 95 Oö. Gemeindeordnung 1990 i.d.g.F. in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1991 i.d.g.F. wird den gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 19.10.2015, Zl. 0300-153.007-7335-2015, eingebrachten Berufungen keine Folge gegeben, der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt und wie folgt ergänzt: Den Vorschreibungen der Naturschutzbehörde lt. Stellungnahme vom 07.09.2015 ist vollinhaltlich zu entsprechen: 1. Zur Dachdeckung darf kein hellgraues Deckungsmaterial verwendet werden. Es ist ein roter, rotbrauner oder dunkelgrauer Farbton zu verwenden. 2. Unterschiedliche Geländehöhen sind durch Böschungen auszugleichen. 3. Die Holzverschalungen müssen naturbelassen erscheinen. Begründung Mit Bescheid vom 19.10.2015, Zl. 0300-153.007-7335-2015, wurde Herrn und Frau Hubert Wall-Schinagl und Isabella Schinagl, Klendorfer Straße 6, 4209 Engerwitzdorf die Baubewilligung für die Errichtung eines Schweinestalles, einer Wirtschaftshalle und einer Güllegrube auf Parzelle 3436, KG. Klendorf mit der Widmung Grünland erteilt. Gegen diesen Bescheid haben Herr Horst Aichinger, vertr. durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH. mit Schreiben vom 02.11.2015, Herr Josef Rathgeb, vertr. durch Anwaltspartnerschaft Dr. Krückl, Dr. Lichtl, Dr. Huber, Mag. Eilmsteiner mit Schreiben vom 04.11.2015 und Herr Rudolf Gstöttenbauer mit Schreiben vom 03.11.2015 innerhalb der Rechtsmittelfrist Berufung eingebracht. Zu der in den Berufungen vorgebrachten Mangelhaftigkeit der Sachverständigengutachten wird bemerkt, dass die Berufungen den Fachdienststellen des Amtes der OÖ. Landesregierung zur Abgabe einer Stellungnahme vorgelegt wurden und als Ergebnis erneut festgestellt wurde, dass ausreichende Abstände zu allen benachbarten Wohnnutzungen gegeben sind, sodass von einem Auftreten erheblicher Geruchs-, Lärm- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht auszugehen ist. Diese immissionstechnischen Stellungnahmen aus Sicht der Luftreinhaltung vom 16.12.2015 und aus Sicht des Schallschutzes vom 1.12.2015 wurden dem Berufungswerber Gstöttenbauer sowie den Rechtsvertretern der Berufungswerber Rathgeb und Aichinger im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers Rathgeb vom 01.02.2016 und vom Berufungswerber Gstöttenbauer vom 25.01.2016 wurden in ihren Stellungnahmen im Wesentlichen die gleichen Einwände wie in den Berufungen vorgebracht, insbesondere die Mangelhaftigkeit der Sachverständigengutachten, eine ergänzende Einholung von Sachverständigengutachten und eine unzumutbare Beeinträchtigung der Berufungswerber durch Immissionen. Immissionsschutz: Das Grundstück auf dem der Schweinestall samt Güllegrube und Wirtschaftshalle errichtet werden soll, befindet sich in der Grünlandwidmung. Diese Widmung gewährt dem Nachbarn keinen Immissionsschutz. Dennoch hat die Baubehörde zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden. Die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 31 Abs. 4 Oö. Bauordnung geregelt. Sie sind in dieser Bestimmung jedoch nicht taxativ geregelt. Gem. § 3 Abs. 2 Z 2 Oö. Bautechnikgesetz müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Gemäß § 2 Z 36 leg. cit. sind schädliche Umwelteinwirkungen Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen. § 3 Abs.2 Z 2 iVm § 2 Z 36 leg. cit. stellt somit eine Norm dar, die gesundheitlichen Belangen und dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dient. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung steht den Nachbarn daher ein gemäß § 31 Abs. 4 Oö. Bauordnung durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zu, was aber, wie sich aus dem letzten Satz dieser Bestimmung ergibt, nicht grundsätzlich zu einer Versagung der Baubewilligung führen kann; die Baubehörde kann jedoch - soweit dies erforderlich ist - die Bewilligung durch Erteilung von Auflagen und Bedingungen einschränken (vgl. § 35 Abs. 2 BauO). Bei der Beurteilung der schädlichen Umwelteinwirkungen ist nicht allein vom Bauvorhaben auszugehen, vielmehr sind die bereits bestehenden, in § 2 Z 36 Bautechnikgesetz angeführten Einwirkungen mit zu berücksichtigen und die Auswirkungen durch die vom beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben verursachten Zusatzbelastungen zu ermitteln (vgl. zum Ganzen nochmals das Erkenntnis, Zl. 2010/05/0044, m.w.N.). Bei Beurteilung des Tatbestandsmerkmales "erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen" ist eine solche erhebliche Belästigung dann anzunehmen, wenn die durch ein Bauvorhaben hervorgerufenen Belästigungen dieses ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigen. Von allen Berufungswerbern wurde die Mangelhaftigkeit der Stellungnahmen der Amtssachverständigen insbesondere der Stellungnahme des Amtssachverständigen aus Sicht der Luftreinhaltung eingewendet Wie bereits oben ausgeführt wurde diesbezüglich eine ergänzende Stellungnahme datiert mit 16.12.2015 eingeholt. Geruchsbelästigung: Eine ergänzende Stellungnahme wurde vom Immissionstechniker datiert mit 16.12.2015 betreffend den Einwand eingeholt, dass die Nachvollziehbarkeit der angestellten Berechnungen zu den zu erwartenden Geruchshäufigkeiten durch die Berufungswerber nicht gegeben sei. In der Stellungnahme wurden in Abhängigkeit auf die Geruchshäufigkeit und der Windrichtung die Schutzabstände festgehalten. Konkret wurden im ggst. Fall Berechnungen anhand der Richtlinie VDI 3894 (Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen) durchgeführt, welche nachfolgend aufbereitet werden. Dem Blatt 1 (Haltungsverfahren und Emissionen) wurden die Emissionsfaktoren (Konventionswerte) für Geruch entnommen, welche auf der Grundlage von Literaturangaben, Plausibilitätsbetrachtungen und praktischem Erfahrungsschatz festgelegt wurden. Weiter gibt der Anhang A Standardwerte für die Berechnung der Tierlebendmasse in Großvieheinheiten (GV) vor. Der Geruchsstoffstrom einer Anlage ist das Produkt der mittleren Tiermasse in den Ställen, angegeben in GV und dem spezifischen, auf die Tiermasse bezogenen Emissionsfaktor. Tierart Tieranzahl [Stück] mittlere Einzeltiermasse [GV/Tier] mittlere Tiermasse [GV] Geruchsstoff-emissionsfaktor [GE/(s*GV)] Geruchsstoff-strom [MGE/h] Mastschweine (25 bis 120 kg) 240 0,15 36 50 6,48 Die Emissionen von Flächenquellen ergeben sich als Produkt der Quellfläche und des auf die Fläche bezogenen Emissionsfaktors. Art der Flächenquelle Grundfläche [m²] Geruchsstoff-emissionsfaktor [GE/(s*m²)] Geruchsstoff-strom [MGE/h] Festmistlager (Schweine) 45 3 0,49 Wie auch aus dem Gutachten vom 15.07.2015 ersichtlich ist, beträgt die gesamte Nutztierhaltung inkl. Festmistlager rund 7 Mio Geruchseinheit je Stunde (6,48 und 0,49). Weiters wurden die Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen mithilfe einer Abstandsregelung beurteilt. Für die Berufungswerber, die nordwestlich bzw. nordöstlich des Bauvorhabens situiert sind, sind für die Abstandsbeurteilung Windherkunftsrichtungen von 100-130 Grad bzw. 210-240 Grad von Relevanz. Bei Windherkunftsrichtungen von 100-130 Grad wurde ein Schutzabstand von 73-42 m (bei einer Geruchsstundenhäufigkeit von 13.33%) und von 49 bis 42 m (bei einer Geruchsstundenhäufigkeit von 20%) eruiert. Bei einer Windherkunftsrichtung von 210 – 240 Grad ergibt sich ein Schutzabstand von 103 – 139 m (bei einer Geruchsstundenhäufigkeit von 13.33%) und von 65 bis 85 m (bei einer Geruchsstundenhäufigkeit von 20%). Entsprechend dieser ergänzenden Stellungnahme gelten der größere Schutzabstand (Geruchsstundenhäufigkeit von 13,33%) für Wohngebiete und der kleinere Schutzabstand (Geruchsbelästigung von 20%) für Dorfgebiete. Im Ergebnis kommt der Immissionstechniker aus der Sicht der Luftreinhaltung erneut zum Ergebnis, dass ausreichende Schutzabstände zu allen benachbarten Wohnnutzungen gegeben sind, sodass von einem Auftreten erheblicher Geruchsbelästigungen bei Nachbarn nicht auszugehen ist. Dies betrifft vor allem das Wohngebäude des Berufungswerbers Gstöttenbauer, da sich die mit Wohngebäuden bebauten Liegenschaften der anderen Berufungswerber außerhalb des 50 m Bereiches zum Grundstück des Baubewilligungswerbers befinden. Das Wohnhaus des Berufungswerbers Gstöttenbauer genauso wie jenes des Berufungswerbers Rathgeb liegt in der Widmung Dorfgebiet. Daher wurde auch von den geringeren Schutzabständen ausgegangen. Dies ist mit der Ortsüblichkeit landwirtschaftlicher Gerüche und die Privilegierung der Landwirtschaft im Außenbereich in den Widmungen Grünland und Dorfgebiet begründet, die für landwirtschaftliche Betriebe gedacht sind. Der Abstand des Wohngebäudes Gstöttenbauer mit ca. 100 m ist daher jedenfalls ausreichend. Zudem sind das Gutachten des Immissionstechnikers aus Sicht der Luftreinhaltung und die durchgeführten Berechnungen für die Berufungsbehörde schlüssig und nachvollziehbar. Auf das Wohngebäude des Berufungswerbers Rathgeb wird nicht näher eingegangen, weil diese Liegenschaft weiter als 50 m vom Baugrundstück entfernt ist und daher keine Nachbarstellung für dieses Grundstück gegeben ist. Berufung Gstöttenbauer: Zum Einwand der mangelhaften und unzureichenden Sachverständigengutachten wird festgestellt, dass aus Sicht der Luftreinhaltung, lt. Stellungnahme vom 16.12.2015, ausreichende Abstände zu allen benachbarten Wohnnutzungen gegeben sind, sodass von einem Auftreten erheblicher Geruchbelästigungen bei Nachbarn nicht auszugehen ist. Seitens des Berufungswerbers wurde jedoch nicht näher ausgeführt, welche konkreten Auswirkungen für ihn aufgrund der behaupteten Mangelhaftigkeit der Unterlagen nicht beurteilbar waren und ihn daran hinderten seine subjektiven Nachbarrechte wahrzunehmen. Darüber hinaus hat der Nachbar keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Planunterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (VwGH vom 10.09.2008, Zl. 2007/05/0109). Für die Behörde ist das Gutachten der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik schlüssig und nachvollziehbar und bestehen aufgrund der, vom Sachverständigen berechneten Schutzabstände lt. Stellungnahme vom 16.12.2015 keine Beeinträchtigungen. Zum Einwand, dass die Güllegrube nicht miteinbezogen wurde, wird festgehalten, dass lt. Einreichplänen zwischen Entmistungskanal und Güllegrube ein PVC-Rohr vorgesehen ist, welches als Güllezufluss dient. Die Güllegrube stellt daher keine relevante Emissionsquelle dar. Zum Berufungseinwand, dass die Baubehörde keine baulichen Maßnahmen geprüft habe zur Verringerung von Emissionen bzw. als Auflage in den Bescheid aufgenommen habe, wird ausgeführt, dass laut Ausführungen des Immissionstechnikers aus der Sicht der Luftreinhaltung keine schädlichen Umwelteinwirkungen für den Berufungswerber gegeben sind und daher kein Rechtsanspruch auf weitere bauliche Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen besteht. Der Immissionstechniker hält in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.12.2015 fest, dass der vom Berufungswerber angeführte Geruchsverschluss zwischen Güllegrube und Spaltboden (Siphon) wegen einer Verstopfungsgefahr der Zulaufleitungen zur Güllegrube nicht zweckmäßig ist. Zum Einwand der zu erwartenden Ammoniakbelastung wird aus Sicht der Luftreinhaltung mitgeteilt, dass ein gesetzlicher Immissionsgrenzwert für Ammoniak lediglich für Waldkulturen gegen forstschädliche Luftverunreinigungen besteht. Da im Umkreis von wenigstens 1 km um das Vorhaben im Flächenwidmungsplan kein Wald ausgewiesen ist, ist eine detaillierte Immissionsbetrachtung nicht erforderlich. Laut umweltmedizinischer Beurteilung ergeben sich lt. Stellungnahme vom 03.12.2015 zum bisherigen Verfahrensstand keine Änderungen der bisher getroffenen Beurteilungen. Zu den weiteren Einwendungen hinsichtlich mangelhafte Einreichunterlagen und Zerstörung des Landschaftsbildes wird bemerkt, dass es sich dabei um keine Einwendungen gem. § 31 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994 i.d.g.F. handelt. Laut Judikatur des VwGH begründet die Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes kein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn (VwGH vom 20.4.2001, Zl 99/05/0264). Zum Einwand betreffend Gefahr einer Krankheitsübertragung durch Verbringung der erkrankten Schweine vom gegenständlichen Bauvorhaben zum bestehenden Stall wird angemerkt, dass diese Verbringung der erkrankten Tiere in den bereits bestehenden Stall als „Krankenstation“ für die Schweine und deren Verbringung nicht Gegenstand des Bauverfahrens ist und zudem auch vom Sachverständigen in der Bauverhandlung festgehalten wurde, dass keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen gegeben sind. Damit ist zudem auch dem § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 22 Oö. BauTG entsprochen. Obige Ausführungen betreffend Nichteinbeziehung der geplanten Güllegrube als relevante Geruchsimmissionsquelle gelten auch für das Berufungsvorbringen von Herr Horst Aichinger, vertr. durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH. und Herr Josef Rathgeb, vertr. durch Anwaltspartnerschaft Dr. Krückl, Dr. Lichtl, Dr. Huber, Mag. Eilmsteiner. Zu den Einwendungen des Nachbarn Herrn Horst Aichinger Punkt 5 (keine ausreichende Berücksichtigung des Immissionsschutzes) wird Folgendes angemerkt: Es befindet sich lediglich das unbebaute Grundstück Nr. 3437, KG Klendorf mit der Widmung „Grünland“ im 50 m Bereich zum Baugrundstück. Nur für dieses Grundstück besteht daher die Parteistellung iSd § 31 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994. Die Grundstücke 3444/4 und 3444/5, je KG Klendorf liegen hingegen weiter als 50 m vom zu bebauenden Grundstück entfernt und besteht daher keine Nachbarstellung des Berufungswerbers. Diese beiden Grundstücke befinden sich auch nicht im Eigentum des Berufungswerbers, sondern seines Sohnes mit dem eine Namensgleichheit besteht. Zu den geltend gemachten Immissionseinwendungen, die sich nur auf das Grundstück Nr. 3437 beziehen können, das als Grünland gewidmet ist, wird Folgendes angemerkt: Die Gründlandwidmung sieht keinen Immissionsschutz vor. Gewährt die Widmungskategorie einem Nachbarn keinen Immissionsschutz dann hat die Baubehörde zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen iSd § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 22 Oö. BauTG 2015 entfaltet werden. Entsprechend § 3 Abs. 3 Z 2 müssen Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützerinnen und Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen. Da das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr.3437 unbebaut ist, kann durch das gegenständliche Bauvorhaben keine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft herbeigeführt werden. Im Übrigen wird auf obige Ausführungen zur ergänzenden Stellungnahme des Immissionstechnikers aus der Sicht der Luftreinhaltung vom 16.12.2015 verwiesen, wonach auch für die benachbarten Grundstücke mit Wohnbauten keine erhebliche Immissionsbeeinträchtigung durch Geruch gegeben ist. Selbst bei einer Baulandwidmung besteht ein Schutz gegen Immissionen jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist (§ 31 Abs. 4 3. Satz Oö. BauO 1994). Es ist aus derzeitiger Sicht nicht zu erwarten, dass dieses unbebaute Grundstück im Grünland aufgrund seiner exponierten Lage einer anderen Widmung zugeführt werden kann und daher ist eine Bebauung mit Bauwerken, die für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind, ausgeschlossen. Aus diesem Grund besteht daher auch kein Schutz vor Immissionen und ist daher auf die Immissionseinwendungen nicht einzugehen. Hinsichtlich Verletzung des Parteiengehörs wird festgestellt, dass dies durch nachträgliche Übermittlung der Stellungnahme vom 8.9.2015 des Amtes der Oö. Landesregierung, Abt. Umweltschutz saniert wurde. Hinsichtlich der Stellungnahmen der Umweltanwaltschaft und der Naturschutzbehörde liegt keine Verletzung des Parteiengehörs vor, da sowohl die Umweltanwaltschaft und auch die Naturschutzbehörde ebenfalls Parteien des baubehördlichen Verfahrens sind und die Baubehörde diese Stellungnahmen ihrem Bescheid nicht zugrunde gelegt hat. Zudem sind diese Gutachten bereits der mündlichen Bauverhandlung zugrunde gelegen und wurden auch im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung erörtert. Die Umweltanwaltschaft ist beim gegenständlichen Bauverfahren selbst Partei. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Berücksichtigung der Forderungen der Umweltanwaltschaft. Hinsichtlich Mangelhaftigkeit der eingeholten Stellungnahmen und dass der Sachverständige aus der Sicht der Luftreinhaltung unrichtigerweise davon ausgehe, dass die geplante Güllegrube keine relevante Immissionsquelle darstelle, wird auf die obigen Ausführungen zur ergänzenden Stellungnahme verwiesen. Berufung Rathgeb: Zu den Ausführungen in der Berufung ist anzumerken, dass sich von den im Eigentum des Berufungswerbers befindlichen Liegenschaften 3449/8 (Wohngebäude) und die Grundstücke Nr. 3449/4 und 3449/6 mit jeweils einer Grünlandwidmung außerhalb des 50 m Bereiches zum Baugrundstück 3436 befinden und daher betreffend dieser genannten Grundstücke keine Parteistellung besteht; daher ist auf die Einwendungen, die diese Grundstücke betreffen, nicht einzugehen. Eine Parteistellung besteht nur in Bezug auf das Grundstück Nr. 3442, KG Klendorf und ist daher nur auf die Einwendungen einzugehen, die sich auf dieses Grundstück beziehen. Seitens des Berufungswerbers wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen des Fehlens eines agrarfachlichen Gutachtens eingewendet. Dazu wird angemerkt, dass gem. § 45 Abs. 1 AVG Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises bedürfen. Es war daher seitens der Behörde nicht erforderlich für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grünlandes ein agrarfachliches Gutachten einzuholen, da offenkundig ist, dass die Errichtung eines Schweinestalles für 240 Schweine der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grünlandes dient. Weiters wird angemerkt, dass gem. § 31 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994 i.d.g.F. kein Schutz gegen Immissionen besteht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls er- richteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke aufgrund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Laut rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Engerwitzdorf ist das Grundstück 3442, KG. Klendorf (Rathgeb) als RSP-Grünland-Erholungsfläche Reitsportanlage (Pferdestall mit Lagerflächen und Reithalle) ausgewiesen. Entsprechend § 31 Abs. 4 3. Satz Oö. BauO 1994 besteht ein Schutz gegen Immissionen jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein, wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird. Bei einer Reitsportanlage samt darauf befindlichen Stallgebäude handelt es sich um kein Gebäude, das für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist. Eine Reitsportanlage dient der sportlichen Betätigung und der Stall der Unterbringung und Versorgung der Pferde. Es handelt sich daher um eine Anlage, die nur vorübergehend zu sportlichen Ertüchtigung genutzt wird und entsprechend der erteilten Baubewilligung gibt es keine Bauwerke die einem längeren Aufenthalt von Menschen dienen, wie zB Wohngebäude. Daher besteht für diese baulichen Anlagen kein Immissionsschutz. Es wurde auch nicht behauptet, dass die Nutzung dieses Grundstückes in Hinkunft geändert werden soll (siehe auch VwGH vom 13.11.2012, Zl 2010/05/0044). In der Berufung wird auch auf die Immissionsbelastung des Grundstückes Nr. 3449/8 (Wohngebäude des Berufungswerbers) und die Grundstücke 3449/4 und 3449/6 jeweils unbebaut und ebenfalls im Eigentum des Berufungswerbers eingegangen. Dazu wird angemerkt, dass sich diese Grundstücke nicht in einer Entfernung von 50 m zum Baugrundstück befinden und daher in Bezug auf diese Grundstücke keine Nachbarstellung gegeben ist und daher die Einwendungen in Bezug auf diese Grundstücke von der Baubehörde nicht zu prüfen sind und daher auch unberücksichtigt bleiben. Weiters wurde eingewendet, dass die Verbringung des Festmistes nicht in die Geruchsbelastung einbezogen wurde. Dazu wird auf obige Ausführungen zur ergänzenden Stellungnahme verwiesen, in der die Immissionen aus dem Festmistlager in die Beurteilung einbezogen wurden. Zu den ergänzten Auflagen der Naturschutzbehörde wird bemerkt, dass ein gesondertes naturschutzrechtliches Anzeigeverfahren nach § 6 Abs. 1 Oö. Naturschutzgesetz 2001 vermieden werden kann, wenn die Baubehörde den Vorschreibungen durch Aufnahme im Baubewilligungsbescheid voll Rechnung trägt, sofern diese Vorschreibungen nicht ohnedies aufgrund der bautechnischen Beurteilung Deckung finden und aufgenommen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist schriftlich beim Gemeindeamt einzubringen und hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde (bescheiderlassende Behörde), 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Die Beschwerde (samt Beilagen) ist mit € 30,00, ein gesondert eingebrachter Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit € 15,00 zu vergebühren. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4190, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Vizebürgermeister Schöffl appelliert, nicht nach politischen Erwägungen sondern als Behörde 2. Instanz zu entscheiden. GRM Dr. Niebsch betont, sie fühlte sich bei der Diskussion im Ausschuss relativ überrumpelt, da sie sich vorher nicht mit dem Sachverhalt auseinandersetzen konnte. Das Bauvorhaben hätte im Vorhinein gemeinsam mit allen Beteiligten beraten werden sollen. GRM Dr. Niebsch stellt daher den Geschäftsantrag, diesen Tagesordnungspunkt nochmals an den Ausschuss für Angelegenheiten der Infrastruktur, Wirtschaft und Umwelt zurückzuweisen. GVM Mayrbäurl gehe es darum, dass ein Kompromiss gefunden wird. Einen praktischen Erfahrungsschatz kann es nicht geben, weil es einen solchen Stall in Österreich noch nicht gibt. Die einzelnen Parameter der Emissionen sind für ihn nicht nachvollziehbar. Ebenso kann er die Ammoniakbelastung aus Sicht der Luftreinhaltung nicht nachvollziehen. Vizebürgermeister Schöffl erklärt, eine geschlossene Güllegrube gibt keinen Geruch ab. Bei Ställen ohne Strohhaltung wird mehr Ammoniak ausgestoßen. Er würde sich nicht anmaßen, die Gutachten von Sachverständigen in Frage zu stellen. GVM Haider stellt fest, in Klendorf gab es und gibt es heute noch Landwirtschaft. Das wissen alle, die dort bauen wollen. Tiergerüche empfindet jeder anders und sie verstehe die Anrainer. Das Projekt ist ein Wohlfühlstall, welcher in Deutschland kaum Probleme verursacht. Hier entstehen hochwertige heimische Lebensmittel, es geht um Arbeitsplätze und um die Existenz eines Betriebes. GRM Mag. Seyer-Neulinger fasst zusammen, der Bürgermeister hat in 1. Instanz den Bescheid erteilt, Mediziner und Gutachter haben Stellungnahmen abgegeben und Nachbarn haben das Berufungsrecht in Anspruch genommen. Sie findet, die Stellungnahmen zu den Berufungen, diese Pseudogutachten, sind ein Zusammenschluss von Feststellungen, die mit dem konkreten Projekt nicht wirklich etwas zu tun haben. Auf diese Gutachten müsse der Mediziner nochmals ein Gutachten abgeben, ein derartiges Gutachten gibt es nicht. Frau Mag. Seyer-Neulinger meint, das Gutachten des Emissionstechnikers bezieht sich auf die Nachbarobjekte, tatsächlich müsste er auf die Nachbargrundstücke eingehen. Der ordentliche Rechtszug ist erschöpft, es gibt nur noch den außerordentlichen, zu diesem würde sie den Nachbarn raten. Sie begrüßt den Geschäftsantrag von GRM Dr. Niebsch. GRM Pühringer W. appelliert ebenfalls, den Tagesordnungspunkt nochmals zurückzustellen und über Möglichkeiten und Kompromisse nachzudenken. Vizebürgermeister Schöffl betont, es sind alle Gutachten vorhanden. Er versteht die Ängste der Nachbarn. Der Gemeinderat hat aufgrund der vorliegenden Fakten zu entscheiden. Vizebürgermeister Moser-Luger diplômé bemerkt, sowohl Bauwerber als auch Berufungswerber wollen Rechtssicherheit. Recht ist gesprochen, wenn die letzte Instanz „gesprochen“ hat. Entscheidungen haben sich auch schon umgedreht. Der Gemeinderat soll guten Gewissens entscheiden können bzw. einen guten Kompromiss finden. GVM DI Wagner hat zumindest bei zwei Punkten ernsthafte Bedenken, zum einen die Feststellung, die Reitsportanlage sei nicht für längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt, dabei geht es auch um Arbeitsplätze, zum anderen die Messung der Windherkunftsrichtungen für die Abstandsbeurteilungen. Der Gemeinderat sollte sich genügend Zeit geben, diese Punkte zu klären und dann innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine politische und zwischenmenschliche Lösung finden. In weiterer Folge wird nochmals darüber diskutiert, wie lange die Gemeinderatsmitglieder Zeit hatten, sich mit dieser Materie ausführlich auseinanderzusetzen. Abstimmungsergebnis über den Geschäftsantrag: Zustimmung: SPÖ-Fraktion, FPÖ-Fraktion, Grüne-Fraktion Gegenstimme: ÖVP-Fraktion Der Antrag ist mehrheitlich abgelehnt. Abstimmungsergebnis über den Antrag: Zustimmung: ÖVP-Fraktion Gegenstimme: SPÖ-Fraktion, FPÖ-Fraktion, Grüne-Fraktion Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. Vizebürgermeister Schöffl übergibt den Vorsitz wieder an den Bürgermeister. 6. Kinderbetreuungseinrichtung Mittertreffling; Nachtragsbeschluss über den Auftrag an Baumeister Ing. Thomas Edinger; Beschlussfassung GRM Meisinger MAS M.Sc. erinnert, im Herbst 2015 wurde die Gemeinde Engerwitzdorf von Bediensteten der neuen Kinderbetreuungseinrichtung Mittertreffling (Steiningerweg) aufmerksam gemacht, dass im Gangbereich des Erdgeschoßes eine feuchte Fläche sichtbar ist. Nach Begutachtung durch unseren Facilitymanager haben wir sofort mit der Untersuchung durch entsprechende Bauteilöffnungen (Portale und Rigipswände) und Findung einer möglichen Ursache begonnen. Nach den ersten Ergebnissen und der komplexen Materien sahen wir die Beiziehung des Bausachverständigen Ing. Thomas Edinger als unumgänglich. Dieser stellte durch diverse Messungen (Luftkeimmessungen, Feuchtigkeitsmessungen im Estrich) fest, dass Feuchtigkeit eindringt und dringender Sanierungsbedarf besteht. Mit 18.01.2016 wurde der Krabbelstubenbetrieb kurzfristig in eine Wohnung der Lebensräume in der Leitnerstraße verlegt. Zur Durchsetzung unserer Schadenersatzansprüche hat die Gemeinde Rechtsanwalt Mag. Koll von der Kanzlei Kammler-Koll beigezogen. Zwischenzeitlich wurde erreicht, dass die seinerzeit beteiligten Firmen ihre Gewährleistungsfristen sowie die Haftbriefe bis Ende 2016 verlängert haben. Darüber hinaus wurde auch die Versicherung, bei der die Bauwesenversicherung abgeschossen wurde, hinzugezogen. Für die bisher durchgeführten Tätigkeiten des Bausachverständigen Ing. Edinger inklusive der erforderlichen Messungen, Bauteilöffnungen, Beweissicherungen, Fotodokumentationen, Besprechungen mit ausführenden Firmen und Erstellen von Gutachten sind im Dezember 2015 Kosten von rund € 21.900,00 netto und im Jänner 2016 bisher Kosten von rund € 10.000,00 netto angefallen. Ing. Edinger hat am 25.01.2016 eine Grobkostenschätzung für die Sanierung des Erdgeschosses von rund € 170.000,00 netto bekannt gegeben. Es ist derzeit schwer abschätzbar, ob und welche weiteren Kosten für die Leistungen von Herrn Ing. Edinger noch entstehen werden. GRM Meisinger MAS M.Sc. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aufgrund der Vorberatung im SKKS-Ausschuss beschließen, nachträglich den Auftrag an Ing. Thomas Edinger als Sachverständiger für den Wasserschaden der Kinderbetreuungseinrichtung Mittertreffling zu erteilen. Bisher sind Kosten von ca. € 32.000,00 exkl. USt. angefallen, die weiteren Kosten sind aus heutiger Sicht noch nicht zu beziffern. Der Bürgermeister erläutert nochmals den Verlauf der bisherigen Schadensfindung. Bis dato konnte noch kein Verursacher gefunden werden. Das Krisenmanagement hat hervorragend funktioniert. Alle anfallenden Kosten werden in den Versicherungsfall eingebunden. GRM Mag. Seyer-Neulinger und GRM Dr. Niebsch kritisieren, dass die Fraktionen nicht zeitnah informiert wurden. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme GRM Griesmann ist während der Abstimmung nicht im Saal. 7. Kinderbetreuungseinrichtung Mittertreffling; Nachtragsbeschluss über den Auftrag an Rechtsanwaltkanzlei Kammler & Koll; Beschlussfassung GRM Meisinger MAS M.Sc. hält fest, der Sachverhalt über den Wasserschaden in der Kinderbetreuungseinrichtung Mittertreffling wurde unter Punkt 6 bereits dargestellt. Für die bisher erbrachten Leistungen von Rechtsanwalt Mag. Koll sind Kosten von rund € 25.000,00 netto angefallen. Mag. Koll weist darauf hin, dass die durch sein Einschreiten entstandenen Kosten für die Gemeinde rechtlich einen Schaden darstellen und somit als Schadenersatzbetrag auch ersatzpflichtig sind. Sollten der Gemeinde nicht die gesamten Kosten ersetzt werden, kann er sich eine Pauschalierung der Kosten vorstellen. Derzeit ist schwer abzuschätzen, ob und in welcher Höhe weitere Kosten durch den Rechtsanwalt Mag. Koll anfallen werden. GRM Meisinger MAS M.Sc. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aufgrund der Vorberatung im SKKS-Ausschuss beschließen, nachträglich den Auftrag an die Rechtsanwaltkanzlei Kammler & Koll, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robin Koll, zu erteilen. Bisher sind Kosten von ca. € 25.000,00 exkl. USt. angefallen, die weiteren Kosten sind aus heutiger Sicht noch nicht zu beziffern. GRM Mag. Seyer-Neulinger findet die Kosten enorm. Dazu antwortet der Bürgermeister, es gibt eine genaue Auflistung der geleisteten Tätigkeiten. GRM Mandl meint, die Bauaufsicht muss zur Verantwortung gezogen werden. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 8. Kinderbetreuungseinrichtung Mittertreffling; Anmietung einer Wohnung der Lebensräume in Mittertreffling, Leitnerstraße 29/2, Abschluss eines Mietvertrages; Beschlussfassung GRM Meisinger MAS M.Sc. informiert, aufgrund des Wassereintrittes im Kinderbetreuungsgebäude Mittertreffling, Steiningerweg 12a, wurde die Wohnung Leitnerstraße 29/2, 4209 Engerwitzdorf, Wohnbaugenossenschaft „Lebensräume“, von der Gemeinde angemietet. Dies war nach intensiver Suche nach einem Ersatzquartier die einzig mögliche Lösung, um eine Betreuung der Krabbelstubenkinder (2 Gruppen, 20 Kinder) zu gewährleisten. Die Betreuung der Kinder findet seit Montag, 18.01.2016 in der Leitnerstraße statt. Als Mieter fungiert die Gemeinde Engerwitzdorf, die ihrerseits die Wohnung der Krabbelstube Mittertreffling für die Betreuung der Kinder zur Verfügung stellt. Die bestehende, rechtsgültige Abgangsdeckungsvereinbarung mit der Pfarrcaritas Treffling bleibt davon unberührt. Die oben genannte Wohnung wurde mit 18. Jänner 2016 übernommen. Vertragsbeginn ist der 1. Februar 2016, befristet bis 31. Juli 2016. Kaution € 2.519,84 Vertragsgebühren Finanzamt € 314,74 Anteiliges Nutzungsentgelt für Jänner (ab 18.01.2016) € 394,80 Gesamtsumme, zahlbar sofort € 3.229,38 Das monatliche Nutzungsentgelt ab Februar 2016 beträgt (siehe § 3 Abs. 2 Nutzungsvertrag): Miete € 500,63 Betriebskosten Akonto € 152,41 Heizkosten Akonto € 39,61 Tiefgaragenparkplatz € 35,91 jeweils zuzgl. 20 % MwSt. € 145,71 gesamt brutto monatliches Entgelt (exkl. Strom) € 874,27 Nach dem vollinhaltichen Verlesen des Nutzungsvertrages stellt GRM Meisinger MAS M.Sc. den Antrag, der Gemeinderat möge aufgrund der Vorberatung im SKKS-Ausschuss den vollinhaltlich verlesenen Nutzungsvertrag für die Wohnung Leitnerstraße 29/2, 4209 Engerwitzdorf als Ersatzquartier für die Kinderbetreuungseinrichtung Mittertreffling zu den oben angeführten Kosten (Kaution, Vertragsgebühr monatliches Nutzungsentgelt), beginnend ab 18.01.2016 bis 31. Juli 2016 beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme GRM Lehner Chr. Und GRM Grillnberger sind während der Abstimmung nicht im Saal. 9. Kinderbetreuungseinrichtung Schweinbach; Nachtragsbeschluss über den Auftrag an Baumeister Ing. Thomas Edinger; Beschlussfassung GRM Meisinger MAS M.Sc. berichtet, die Firma Stadler hat im Dezember 2015 Bedenken betreffend des Estrichs in der neuen Kinderbetreuungseinrichtung Schweinbach eingebracht. Da Herr Ing. Edinger bereits in Treffling mit der Schadensursachenerhebung betraut ist, haben wir Ihn auch in diese Angelegenheit involviert. Herr Ing. Edinger stellte durch Überprüfung fest, dass die erforderliche Homogenität des Estrichs nicht gegeben ist. Im Zuge der Verhandlungen legte die Baufirma Kapl Sanierungsvorschläge vor. Wie beim Wasserschaden in Treffling wurde für die rechtliche Beurteilung und die Gewährleistungskonsequenzen die Rechtsanwaltskanzlei Kammler & Koll (vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Koll) beigezogen. Für die bisher durchgeführten Tätigkeiten des Bausachverständigen Ing. Edinger inklusive der erforderlichen Besprechungen, Gutachten, Protokolle und Fotodokumentation sind Kosten im Dezember 2015 von rund € 14.300,00 exkl. USt. und im Jänner 2016 von rund € 14.600,00 exkl. USt., somit insgesamt rund € 29.000,00 exkl. USt. angefallen. Laut Schreiben von Herrn Ing. Edinger vom 26.01.2016 werden sich seine Leistungen noch auf etwa € 10.000,00 exkl. USt. belaufen. GRM Meisinger MAS M.Sc. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aufgrund der Vorberatung im SKKS-Ausschuss beschließen, nachträglich den Auftrag an Ing. Thomas Edinger als Sachverständigen für die Mängel der Kinderbetreuungseinrichtung Schweinbach zu erteilen. Bisher sind Kosten von ca. € 29.000,00 exkl. USt. angefallen, die weiteren Kosten belaufen sich aus heutiger Sicht auf rund € 10.000,00 exkl. USt. Vizebürgermeister Moser-Luger diplômé schlägt vor, wenn Firmen zukünftig an Subunternehmer vergeben, sollten diese bei weiteren Anbotslegungen nicht mehr berücksichtigt werden. Dazu antwortet der Bürgermeister, diese Möglichkeit müsse man rechtlich abklären. Pönalen sind im Vertrag enthalten. Die Gemeinde muss den Schaden beweisen, daher ist ein Sachverständiger notwendig. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme GRM Mandl ist während der Abstimmung nicht im Saal. 10. Kinderbetreuungseinrichtung Schweinbach; Nachtragsbeschluss über den Auftrag an Rechtsanwaltkanzlei Kammler & Koll; Beschlussfassung GRM Meisinger MAS M.Sc. hält fest, der Sachverhalt über den mangelhaften Estrich in der Kinderbetreuungseinrichtung Schweinbach wurde unter Punkt 9 bereits dargestellt. Für die bisherigen Leistungen von Rechtsanwalt Mag. Koll sind Kosten von rund € 12.500,00 netto angefallen. Mag. Koll weist darauf hin, dass die durch sein Einschreiten entstandenen Kosten für die Gemeinde rechtlich einen Schaden darstellen und somit als Schadenersatzbetrag auch ersatzpflichtig sind. Sollten der Gemeinde nicht die gesamten Kosten ersetzt werden, kann er sich eine Pauschalierung der Kosten vorstellen. Derzeit ist schwer abzuschätzen, ob und in welcher Höhe weitere Kosten durch den Rechtsanwalt Mag. Koll anfallen werden. GRM Meisinger MAS M.Sc. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aufgrund der Vorberatung im SKKS-Ausschuss beschließen, nachträglich den Auftrag an die Rechtsanwaltkanzlei Kammler & Koll, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robin Koll, zu erteilen. Bisher sind Kosten von ca. € 12.500,00 exkl. USt. angefallen, die weiteren Kosten sind als heutiger Sicht noch nicht zu beziffern. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 11. Kinderbetreuungseinrichtung Schweinbach; Vereinbarung über die Anmietung von Räumlichkeiten im Kindergarten St. Gallus, Gallneukirchen; Grundsatzbeschluss GRM Meisinger MAS M.Sc. informiert, aufgrund der Bauverzögerung in der Kinderbetreuungseinrichtung St. Florian in Schweinbach, Bürgerstraße 4, soll im Kindergarten St. Gallus in Gallneukirchen eine freie Kindergartengruppe samt Nebenräumen und Garten angemietet werden. Die Betreuung der Kinder beginnt am Montag, 22.02.2016. Zwischen der Stadtgemeinde Gallneukirchen und der Gemeinde Engerwitzdorf wird eine Vereinbarung in Form eines Mietvertrages abgeschlossen, die derzeit in Ausarbeitung ist. Die Kosten für die Anmietung der Räumlichkeiten im Kindergarten St. Gallus in Gallneukirchen belaufen sich voraussichtlich auf € 800,00 exkl. USt. pro Monat. Der Vertragsentwurf der Stadtgemeinde Gallneukirchen liegt noch nicht vor. GRM Meisinger MAS M.Sc. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aufgrund der Vorberatung im SKKS-Ausschuss den Grundsatzbeschluss fassen, die Räumlichkeiten im Kindergarten St. Gallus in Gallneukirchen für die Dauer der Bauverzögerung in der Kinderbetreuungseinrichtung Schweinbach, beginnend ab 22.2.2016 anzumieten, um die Betreuung aller angemeldeten Kinder gewährleisten zu können. Im folgenden Wortwechsel wird darüber diskutiert, ob alle Schadensfolgefälle aufgerechnet werden. Dies bejaht der Bürgermeister. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 12. Kinderbetreuungseinrichtung Schweinbach; Tarifordnung für Kindergartengruppe St. Florian, Expositur in Gallneukirchen; Beschlussfassung GRM Meisinger MAS M.Sc. teilt mit, aufgrund der Bauverzögerung im Kinderbetreuungsgebäude St. Florian, Schweinbach ist eine Übergangslösung notwendig. Als Provisorium wird eine Kindergartengruppe im Kindergarten St. Gallus, Gallneukirchen untergebracht. Diese Kindergartengruppe wird als Gruppe mit unter 3-Jährigen geführt. Das bedeutet, dass die Krabbelstubenkinder gemeinsam mit den Kindergartenkindern in einer Gruppe gemäß OÖ Kinderbetreuungsgesetz und OÖ Elternbeitragsverordnung 2011 geführt werden. Dazu ist die Erstellung einer eigenen Tarifordnung notwendig. Diese Tarifordnung ist ausschließlich für die provisorisch geführte Gruppe, unabhängig von ihrem Standort, gültig. Die Tarifordnung ist in Anlehnung an die in Engerwitzdorf gültigen Tarifordnungen für die Krabbelstuben und der Tarifordnung für Kindergarten und Hort gestaltet. Alle aktuell gültigen Tarife wurden übernommen. Die bestehenden Tarifordnungen für die Krabbelstube und den Kindergarten in Engerwitzdorf bleiben davon unberührt. Nach dem vollinhaltichen Verlesen der Tarifordnung stellt GRM Meisinger MAS M.Sc. den Antrag, der Gemeinderat möge aufgrund der Vorberatung im SKKS-Ausschuss die vollinhaltlich verlesene Tarifordnung für die provisorisch untergebrachte Kindergartengruppe im Kindergarten St. Gallus, Gallneukirchen beschließen. Die Tarifordnung tritt mit Inbetriebnahme der Gruppe in Kraft und ist unabhängig von ihrem Standort gültig. Abstimmungseregebnis: einstimmige Annahme GRM Plank ist während der Abstimmung nicht im Saal. 13. Berichte aus den Arbeitskreisen EGEM: GRM Dr. Niebsch führt aus, am Mittwoch, 25. Jänner, fand im Gemeindeamt der Klimabündnisvortrag „Herausforderung Nachhaltigkeit - Klimawandel global betrachtet“ vom Klimaexperten Johann Kandler statt. Insgesamt verfolgten 45 interessierte Zuschauer den Vortrag. Herr Kandler zeigte erst die globalen Auswirkungen des Klimawandels auf und präsentierte im Anschluss die Arbeit des Klimabündnisses. Danach erörterten die Klimabündnis- bzw. EGEM-Arbeitskreise aus den Regionsgemeinden kurz ihre momentanen Arbeitsschwerpunkte. Im Anschluss daran stellte sich Herr Kandler noch den Fragen des Publikums. Am Samstag, 16. April 2016, veranstaltet der Arbeitskreis einen Ausflug nach Ybbs. Auf dem Programm steht eine Führung durch das Wasserkraftwerk Ybbs-Persenbeug samt Schleusenbesichtigung. Die Gemeindebevölkerung ist dazu sehr herzlich eingeladen. Nähere Informationen dazu gibt es in den Märznachrichten. Gesunde Gemeinde: Der Bürgermeister berichtet, der Arbeitskreis hat zur Zeit keine/n neue/n Arbeitskreisleiter/in, nachdem Frau Zillner MSc. auf ihr Mandat verzichtet hat. Als Obfrau des Ausschusses für Familien-, Generations-, Sozial-und Integrationsangelegenheiten hätte sie auch die Leitung des Arbeitskreises übernommen. Die nächsten geplanten Veranstaltungen: o Unterstützung des Projektes „Kochen mit Köpfchen“ im JET im März o Seminar des Hebammenstudios „Selbst heilen mit Klassischer Homöopathie“ im März o Erste-Hilfe- Auffrischungskurs (8 EH) im März o Grillkurs für Männer im Juni 14. Bericht des Bürgermeisters a) Der Bürgermeister berichtet, am 09.03.2016, 19:00 Uhr, findet eine Asyl-Infoveranstaltung im Kulturhaus statt. b) Der Bürgermeister erläutert die Umbauarbeiten im Amtshaus, Abteilung Organisationsentwicklung (Eingangsbereich des Büros von Frau Schuhmayer). c) Der Bürgermeister berichtet vom Schaden in der Volksschule Schweinbach. Von der Ziegeldecke sind Teile auf die darunterliegende Kassettendecke gefallen. Nach sofortiger Prüfung wurde festgestellt, dass kein statisches Problem besteht. d) Der Bürgermeister gratuliert zu den Geburtstagen von GRM Jungwirth, Vizebürgermeister Moser-Luger diplômé, GRM Lehner G. und GRM Kainmüller. 15. Allfälliges a) Der Bürgermeister informiert zur Anfrage wegen Risse beim nördlichen Gehsteig Steiningerweg im Bereich des neuen Hortgebäudes. Diese wurden bereits vom Gutachter Herrn Edinger aufgenommen. Der Mangel wurde bereits den betroffenen Firmen bekanntgegeben und wird im Zuge der Sanierung behoben. b) Der Bürgermeister teilt mit, Ende März erscheint der Management-Review 2015. Sollte es Anregungen oder Wünsche betreffend Inhalte geben, welche in den Management-Review aufgenommen werden sollten, können diese bis Ende Februar per Mail an die Gemeindeadresse mitgeteilt werden. Als Vorlage dient der Review vom Vorjahr. c) Vizebürgermeister Moser-Luger diplômé plädiert auf eine möglichst rasche Sanierung der Volksschule Schweinbach. d) Vizebürgermeister Moser-Luger diplômé erkundigt sich, ob die Asyl-Veranstaltung in gleicher Form abgehalten wird, wie beim ersten Mal. Dies bejaht der Bürgermeister. e) GRM Hohenwallner ersucht, im Dorf Engerwitzdorf mehr Hundestationen aufzustellen. Der Bürgermeister ersucht um schriftliche Mitteilung, wo die Hundestationen am sinnvollsten wären. f) GRM Reichör informiert, dass am 06.02. ein Punschstand für „Nina“ stattgefunden hat und bedankt sich bei allen Fraktionen und Gemeinderatsmitgliedern für die Unterstützung. g) Der Bürgermeister vereinbart mit den Fraktionsobleuten den Termin 26.02., 17:00 Uhr, für die Übergabe eines Teiles des Sitzungsgeldes an „Nina“. 16. Dringlichkeitsantrag: Errichtung von Beleuchtungskörper am Linzerberg im Bereich Moserweg, Im Weizenfeld, Klingergasse und Martinstift Der Bürgermeister berichtet, die SPÖ-Fraktion hat gemäß § 46 Abs. 3 Oö. Gemeindeordnung beantragt, diesen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Begründung: Ein gefahrenloses Begehen ist in der Dämmerung bzw. im Dunkeln nicht möglich. Eine wesentliche Aufgabe einer modernen Straßenbeleuchtung ist es, als Bestandteil der allgemeinen öffentlichen Sicherheit, auch die Verbesserung der Verkehrssicherheit sowohl für Fußgänger als auch für die Kraftfahrzeuglenker in den Abend- und Nachtstunden zu gewährleisten. Der Bürgermeister stellt den Antrag, diesen Verhandlungsgegenstand dem Ausschuss für Angelegenheiten der Infrastruktur, Wirtschaft und Umwelt zuzuweisen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 17. Dringlichkeitsantrag: Resolutionsantrag - Nein zum Durchgriffsrecht der Bundesregierung Der Bürgermeister berichtet, die FPÖ-Fraktion hat gemäß § 46 Abs. 3 Oö. Gemeindeordnung beantragt, diesen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Begründung: Die Asylpolitik der Bundesregierung ist gekennzeichnet durch ein ungeregeltes Reagieren, anstatt eines offensiven und gesteuerten Handelns. Es fehlt ein Plan für die Bewältigung der Flüchtlingsströme. Ein unrühmlicher Höhepunkt dieser Asylpolitik des Bundes ist auch das Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden („Durchgriffsrecht“), das die Autonomie der Länder und der Gemeinden sowie die Nachbarrechte von Bürgern völlig aushebelt. Zu Recht lehnen viele öffentliche Institutionen und Verantwortungsträger diesen Eingriff in Verfassungsrechte der Gemeinden strikt ab. Die Verfassung ist immerhin die Grundsäule der demokratischen Gesellschaft. Neben der Aushebelung der Länder- und Gemeindeautonomie sowie der Nachbarrechte von Bürgern, kann der Bund auch jederzeit eigenständig die derzeitige „Flüchtlingsquote‘“ von 1,5 % der Wohnbevölkerung einer Gemeinde erhöhen. Ein effektives Mitspracherecht der Länder und Gemeinden gibt es nicht! Die Bundesministerin für Inneres kann per Bescheid die Nutzung und den Umbau von Bauwerken oder die Aufstellung beweglicher Wohneinheiten auf Grundstücken, welche im Besitz des Bundes bzw. von diesem angemietet oder gepachtet sind, ohne vorheriges Verfahren anordnen. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde nicht zulässig. Das Fehlen jeglicher Rechtsmittel gegen diese Maßnahmen ist demokratiepolitisch mehr als bedenklich. Dieses Durchgriffsrecht des Bundes missachtet die Eigenständigkeit der Länder und Gemeinden, greift massiv in Bürgerrechte ein und widerspricht auch dem Gleichheitsprinzip. Dieses Bundesverfassungsgesetz ist somit sofort aufzuheben. Der Bürgermeister stellt den Antrag, diesen Verhandlungsgegenstand dem Ausschuss für Finanz- und Präsidialangelegenheiten zuzuweisen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung: Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegenen Verhandlungsschriften über die letzten Sitzungen vom 26.11.2016 und 17.12.2016 wurden keine Einwendungen erhoben. Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um 22:19 Uhr. Herbert Fürst eh. Manfred Dobretzberger eh. .................................................. ............................................... Vorsitzender Schriftführer Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom 13.03. / 19.05.2016 keine Einwendungen erhoben wurden / über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluss gefasst wurde. Engerwitzdorf, 19.05.2016 Fürst eh. ................................................... Vorsitzender Mag. Schwarzenberger eh. …………………………..………………... ………………………………………..… Mitglied ÖVP-Fraktion Mitglied SPÖ-Fraktion Pühringer eh. Dr. Niebsch eh. …………………………………………..….. ……………………………………..…... Mitglied-FPÖ-Fraktion Mitglied Grüne-Fraktion Beigehefteter Beschluss: GRM Mag. Seyer-Neulinger beantragt, ihre Wortmeldung in Tagesordnungspunkt 5 zu ergänzen und gibt dazu einen schriftlichen Einwand gegen die Verhandlungsschrift (Anlage 9) ab. Da diese Ergänzungen mit dem Tonband verglichen werden müssen, wird darüber in der nächsten Sitzung abgestimmt. GRM Dr. Niebsch beantragt, ihre Wortmeldung im Tagesordnungspunkt 5 der Verhandlungsschrift vom 11.02.2016 folgendermaßen zu ergänzen: „GRM Nr. Niebsch betont, dass bei Projekten, die so hohes Konfliktpotenzial haben, der Gemeinderat bzw. der Ausschuss früher eingebunden werden sollten. Der Ausschuss hat erst bei Abstimmung über den Berufungsbescheid von dem Problem erfahren und hatte nicht genügend Zeit, sich damit auseinanderzusetzen. Zudem endete die Einspruchsfrist nach dem Sitzungstermin des Ausschusses. Sie hat weiterhin nicht den Eindruck, dass alle Möglichkeiten, eine für Antragsteller und Anrainer akzeptable Lösung zu finden, ausgeschöpft wurden und somit bleibender Unfriede in der Dorfgemeinschaft in Kauf genommen wird.“ Bürgermeister Herbert Fürst lässt über diesen Antrag abstimmen. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: SPÖ-Fraktion, FPÖ-Fraktion, Grüne-Fraktion Gegenstimme: ÖVP-Fraktion Der Einwand ist damit mehrheitlich abgelehnt. Über den schriftlichen Einwand (Anlage 9) von GRM Mag. Seyer-Neulinger wird in der Sitzung am 19.05.2016 abgestimmt. GRM Mag. Seyer-Neulinger beantragt, ihre Wortmeldung in Tagesordnungspunkt 5 der Sitzung vom 11.02.2016 folgendermaßen zu ergänzen: „Frau Mag. Seyer-Neulinger weißt abschließend nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Berufungsentscheidung aufgrund folgender 3 Punkten rechtswidrig ist: 1. Der umwelttechnische Sachverständige beurteilt fälschlicher Weise die Geruchsbelästigungen im Bereich der nächst liegenden Nachbarwohnobjekte und nicht wie gesetzlich festgelegt im Bereich der Nachbargrundgrenzen. 2. Die bereits vorhandenen Geruchsbelastungen in diesem Dorfgebiet wurden in keiner Weise realistisch dargestellt und damit auch nicht auf die zu erwartenden Geruchsbelästigungen aufgerechnet. 3. Der medizinische Sachverständige gab eine lapidare Stellungnahme ab. (das Mindestmaß eines schlüssigen Gutachtens ist in keiner Weise gegeben) zudem war es zeitlich gesehen vor der Stellungnahme und vor den Berechnungen des umwelttechn. Sachverständigen – was natürlich unsinnig ist.“ Die Ergänzungen wurden mit dem Tonband verglichen. Es muss festgestellt werden, dass diese Wortmeldung keinesfalls in dieser Form gemacht wurde. Daraufhin beantragt GRM Mag. Seyer-Neulinger, das Protokoll folgendermaßen zu ändern: „GRM Mag. Seyer-Neulinger macht darauf aufmerksam, dass der Bescheidentwurf des Gemeinderates drei wesentliche Rechtsmängel aufweise und daher wahrscheinlich beim Landesverwaltungsgericht fallen werde. Erstens basiere die Stellungnahme des immissionsschutztechnischen Sachverständigen nicht auf dem Ist-Zustand, da es keinerlei Messungen gegeben habe, weiters sei der Sachverständige von den Nachbarobjekten ausgegangen, obwohl die Grundgrenze maßgeblich sei, und schließlich fehle das schlüssige, medizinische Gutachten.“ Der Bürgermeister lässt über diesen Antrag abstimmen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 1 2 Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 11.02.2016 1