Lfd.Nr.: 3, 2016 VERHANDLUNGSSCHRIFT über die öffentliche Sitzung des GEMEINDERATES der Gemeinde Engerwitzdorf Datum: 19.05.2016 Zeit: 19:00 Uhr Tagungsort: Sitzungssaal des Amtshauses Anwesende: Herbert Fürst (ÖVP) Stefan Schöffl (ÖVP) Johanna Haider (ÖVP) Mag. Franz Schwarzenberger (ÖVP) Wolfgang Griesmann (ÖVP) Albert Doblhammer (ÖVP) Sabine Link (ÖVP) Rosina Reichör (ÖVP) Dipl. -Ing. Univ. Clemens Plank (ÖVP) Lisa Mühlberger (ÖVP) Werner Lehner (ÖVP) Günther Lehner (ÖVP) Sabine Kainmüller (ÖVP) Christoph Meisinger MAS M.Sc. (ÖVP) Ing. Herbert Freudenthaler (ÖVP) Karl-Heinz Freitag (ÖVP) Anton Reithmayr (ÖVP) Mario Moser-Luger diplômé (SPÖ) Mag. iur. Andrea Seyer-Neulinger (SPÖ) Horst Mandl (SPÖ) Sylvia Jungwirth (SPÖ) Christian Lehner (SPÖ) Wolfgang Pühringer (FPÖ) Egon Walter Bernhard Mayrbäurl (FPÖ) Catharina-Marie Leibetseder (FPÖ) Andreas Naderer (FPÖ) bis TOP 14 Paul Pühringer (FPÖ) Ing. Stefan Buchbauer (FPÖ) Dr. Jenny Niebsch (GRÜNE) Dipl.-Ing. Christian Wagner (GRÜNE) Vojislava Vezmar-Gutenbrunner (GRÜNE) Kurt Hohenwallner (GRÜNE) Andreas Grillnberger (GRÜNE) Ersatzmitglieder: Thomas Leopoldseder (ÖVP) für Manfred Schwarz Ing. Stefan Schimböck (ÖVP) für Eleonore Binder Johann Lehner (ÖVP) für Andreas Riefershofer Michael Ehrenmüller (SPÖ) für Sandra Harant Es fehlten entschuldigt: Manfred Schwarz MBA Eleonore Binder Andreas Riefershofer Sandra Harant Es fehlten unentschuldigt: --- =================================================================== Der Leiter des Gemeindeamtes: AL Alfred Watzinger, MBA Der Schriftführer: AL Alfred Watzinger, MBA Ausfertigung der Verhandlungsschrift: VB Irmgard Raml Tagesordnung 1 Präsentation der Ergebnisse aus dem Gemeindejugendrat; Information 2 Zuweisung des Gemeinderates aus der Sitzung am 11.02.2016; Resolutionsantrag der FPÖ-Gemeinderatsfraktion Engerwitzdorf: "Nein zum Durchgriffsrecht der Bundesregierung"; Beschlussfassung 3 Änderung der Richtlinien für die Vergabe von Geldern für Schulungen, Bildung und Informationen an die Gemeinderatsfraktionen der Gemeinde Engerwitzdorf; Beschlussfassung 4 Erlassung einer Lustbarkeitsabgabeverordnung; Beschlussfassung 5 GRM Dr. Jenny Niebsch; Ansuchen um Befreiung von der Anwesenheitspflicht nach § 47 Abs 2. Oö. Gemeindeordnung 1990; Beschlussfassung 6 Ergänzung der strategischen Leitsätze des Gemeinderates; Beschlussfassung 7 Beschluss der OÖ. Landesregierung vom 14.12.2015 über Verlängerung des zins- und tilgungsfreien Zeitraumes der Investitionsdarlehen für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen bis 31. Dezember 2021; Beschlussfassung der Kenntnisnahme 8 Kenntnisnahme des Prüfungsberichtes der BH Urfahr-Umgebung über den Rechnungsabschluss 2014 durch den Gemeinderat; Beschlussfassung 9 Pichler Elfriede, Dingdorf 5, 4212 Neumarkt/Mühlkreis; Ansuchen um Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 6/2013 mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 2/2013 von Grünland zu Bauland - Wohngebiet im Bereich der Parzelle 2972, KG. Engerwitzdorf, im Ausmaß von ca. 2.460 m² und im Bereich der Parzelle 2971/1, KG. Engerwitzdorf im Ausmaß von ca. 1.600 m²; Beschlussfassung 10 Dr. Bodingbauer Gernot, Amberg 25, 4209 Engerwitzdorf; Ansuchen um Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 6/2013 mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 2/2013 von Grünland zu "Freifläche - Gebäude unzulässig" im Bereich der Parzelle 1751/2, KG. Klendorf, im Ausmaß von ca. 1.200 m² ; Grundsatzbeschlussfassung 11 Honeder Naturbackstube GmbH., Markt 2, 4272 Weitersfelden; Ansuchen um Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 50 "Holzwiesen - Lamplmair"; Grundsatzbeschlussfassung 12 Änderung des Projektes "Sanierung der Volksschule Engerwitzdorf-Schweinbach" in "Neubau der Volksschule Engerwitzdorf-Schweinbach"; Beschlussfassung 13 Kindergarten Treffling; Ansuchen um Aufnahme eines Zivildieners; Beschlussfassung 14 Neuregelung der Tarife für die Veranstaltungsräume im Kulturhaus "Im Schöffl"; Beschlussfassung 15 Globalbudget FF. Schmiedgassen; Erhöhung des Betrages; Beschlussfassung 16 § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz; Grunderwerb im Ausmaß von 17 m² aus Parzelle Nr. 2188/3 KG. Engerwitzdorf, Wall Josef und Martha; Beschlussfassung 17 Gestattungsvertrag für Anschluss der Gemeindestraße "Zur Mühle" an die L 1463 Gusental Straße bei km 13,576 li.i.S.d.Km.; Beschlussfassung 18 Berichte aus den Arbeitskreisen 19 Bericht des Bürgermeisters 20 Allfälliges Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt fest, dass a) die Sitzung von Bürgermeister Herbert Fürst einberufen wurde; b) die Verständigung hiezu an alle Mitglieder zeitgerecht schriftlich am 09.05.2016 unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist; die Abhaltung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tag öffentlich kundgemacht wurde; c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist; d) die Verhandlungsschrift über die Sitzung vom 31.03.2016 bis zur heutigen Sitzung während der Amtstunden im Gemeindeamt zur Einsicht aufgelegen ist, während der Sitzung noch aufliegt und gegen die Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht werden können. Weiters führt der Vorsitzende aus, dass die Abstimmung gemäß § 51 Abs. 3 O.ö. GemO. 1990 durch Erheben der Hand zu erfolgen hat, sofern gesetzliche Bestimmungen keine andere Art der Abstimmung vorsehen bzw. der Gemeinderat keine andere Art der Abstimmung beschließt. GREM Michael Ehrenmüller wird durch den Bürgermeister angelobt. Daraufhin unterbricht der Bürgermeister zur Abhaltung der Fragestunde die Sitzung. Nachdem keine Anfragen an die Mitglieder des Gemeinderates gestellt werden, setzt der Vorsitzende um 19:08 Uhr die öffentliche Sitzung fort. 1. Präsentation der Ergebnisse aus dem Gemeindejugendrat; Information Bürgermeister Herbert Fürst begrüßt Herrn Hubert Zamut vom SPES und die anwesenden Jugendlichen und ersucht um die Präsentation. Anschließend bedanken sich alle Fraktionsobleute sowie der Bürgermeister für die informative Präsentation. Einige Ideen, wie Eventbusse, Sommerkino, Busverbindungen, Taxigutscheine, Mobilität, werden in die Gemeindearbeit aufgenommen. Vision für die Zukunft wäre die Errichtung eines Badesees. 2. Zuweisung des Gemeinderates aus der Sitzung am 11.02.2016; Resolutionsantrag der FPÖ-Gemeinderatsfraktion Engerwitzdorf: "Nein zum Durchgriffsrecht der Bundesregierung"; Beschlussfassung Obmann-Stellvertreter GRM Doblhammer erinnert, der Gemeinderat beschloss am 11.2.2016, den Dringlichkeitsantrag der FPÖ-Gemeindefraktion Engerwitzdorf „Nein zum Durchgriffsrecht der Bundesregierung“ im Finanz- und Präsidialausschuss zu behandeln. Der Resolutionsantrag lautet wie folgt: RESOLUTIONSANTRAG Der Gemeinderat der Gemeinde Engerwitzdorf möge beschließen: 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Engerwitzdorf spricht sich gegen das "Durchgriffsrecht" der Bundesregierung aus. 2. Der OÖ. Landtag, die OÖ. Landesregierung, der Nationalrat und die Bundesregierung werden im Sinne der Antragsbegründung aufgefordert, alle rechtlichen Schritte zu setzen, um das "Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden" rasch wieder aufzuheben. Begründung: Die Asylpolitik der Bundesregierung ist gekennzeichnet durch ein ungeregeltes Reagieren, anstatt eines offensiven und gesteuerten Handelns. Es fehlt ein Plan für die Bewältigung der Flüchtlingsströme. Ein unrühmlicher Höhepunkt dieser Asylpolitik des Bundes ist auch das Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden („Durchgriffsrecht"), das die Autonomie der Länder und der Gemeinden sowie die Nachbarrechte von Bürgern völlig aushebelt. Zu Recht lehnen viele öffentliche Institutionen und Verantwortungsträger diesen Eingriff in Verfassungsrechte der Gemeinden strikt ab. Die Verfassung ist immerhin die Grundsäule der demokratischen Gesellschaft. Neben der Aushebelung der Länder- und Gemeindeautonomie sowie der Nachbarrechte von Bürgern, kann der Bund auch jederzeit eigenständig die derzeitige „Flüchtlingsquote" von 1,5% der Wohnbevölkerung einer Gemeinde erhöhen. Ein effektives Mitspracherecht der Länder und Gemeinden gibt es nicht! Die Bundesministerin für Inneres kann per Bescheid die Nutzung und den Umbau von Bauwerken oder die Aufstellung beweglicher Wohneinheiten auf Grundstücken, welche im Besitz des Bundes bzw. von diesem angemietet oder gepachtet sind, ohne vorheriges Verfahren anordnen. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde nicht zulässig. Das Fehlen jeglicher Rechtsmittel gegen diese Maßnahmen ist demokratiepolitisch mehr als bedenklich. Dieses Durchgriffsrecht des Bundes missachtet die Eigenständigkeit der Länder und Gemeinden, greift massiv in Bürgerrechte ein und widerspricht auch dem Gleichheitsprinzip. Dieses Bundesverfassungsgesetz ist somit sofort aufzuheben. Der Ausschuss hat diesen Resolutionsantrag vorberaten. GRM Doblhammer stellt den Antrag, der Gemeinderat möge beschließen, oben angeführten Resolutionsantrag "Nein zum Durchgriffsrecht der Bundesregierung" abzulehnen. Vizebürgermeister Moser-Luger diplômé spricht sich für die Ablehnung des Resolutionsantrages aus. GRM Pühringer W. versteht die Ablehnung nicht. Er meint, die Gemeinden verlieren ihre Eigenständigkeit und das sei verfassungsrechtlich bedenklich. GVM Mag. Schwarzenberger stellt fest, im Gesetz sind mehrere Voraussetzungen definiert, die zutreffen müssen, damit der Bund durchgreifen könne. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖVP-Fraktion, SPÖ-Fraktion, Grüne-Fraktion Gegenstimme: FPÖ-Fraktion Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. 3. Änderung der Richtlinien für die Vergabe von Geldern für Schulungen, Bildung und Informationen an die Gemeinderatsfraktionen der Gemeinde Engerwitzdorf; Beschlussfassung GRM Doblhammer informiert, der Gemeinderat beschloss am 22.11.2007 Richtlinien für die Vergabe von Geldern für Schulungen, Bildung und Informationen an die Gemeinderatsfraktionen der Gemeinde Engerwitzdorf. Diese sehen auf Antrag die Gewährung eines jährlichen Betrages von € 300,00 je Gemeinderatsfraktion sowie € 120,00 je Mitglied des Gemeinderates einer Fraktion vor. Sowohl die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates je Fraktion und die Anzahl der im Gemeinderat vertretenen Fraktion wird mit Stichtag 30.09. eines Jahres bestimmt. Die Gemeindefraktionen können die bereitgestellten Mittel für Schulung und Weiterbildung der fraktionsangehörigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates sowie für Publikationen verwenden. Die Anträge sind jährlich bis Anfang November mit Belegnachweisen aus dem Vorjahr zu stellen. Da bisher keine Aufwandsabgeltung der bei Wahlen beteiligten Personen der einzelnen Fraktionen erfolgte und auch kein Sitzungsgeld vorgesehen ist, sollen die Richtlinien dahingehend abgeändert werden, dass der Betrag je Fraktionsmitglied von bisher € 120,00 auf € 180,00 angehoben wird. Mit dieser Erhöhung gelten alle Aufwendungen von Wahlen – unabhängig von der Anzahl der jährlich stattfindenden „Wahltage“ als abgegolten. Weiters soll im Punkt 3 der Richtlinien der Satz: „Die Antragstellung hat bis spätestens 15.11. eines jeden Jahres zu erfolgen“ aufgenommen werden. Ebenso soll der Titel der Richtlinien künftig lauten: Richtlinien für die Vergabe von Fraktionsaufwendungen (Schulungsaufwendungen, Publikationen und ähnliches). GRM Doblhammer stellt den Antrag, der Gemeinderat möge folgende Änderung beschließen: Der Titel der Richtlinien soll auf „Richtlinien für die Vergabe von Fraktionsaufwendungen (Schulungsaufwendungen, Publikationen und ähnliches) geändert werden. Punkt 2 der Richtlinien: Der Beitrag je Mitglied des Gemeinderates einer Fraktion wird von derzeit EUR 120,00 auf künftig EUR 180,00 angehoben. Punkt 3 der Richtlinien wird um den Satz ergänzt „Die Antragstellung hat bis spätestens 15.11. eines Jahres zu erfolgen.“. Die Änderung tritt mit dem Finanzjahr 2016 in Kraft. GRM Mandl schlägt vor, bei Wahlen Sitzungsgeld auszubezahlen, auch wenn das ein höherer Verwaltungsaufwand sei. GRM Dr. Niebsch findet, in Anbetracht der finanziellen Lage sei es ein schlechter Zeitpunkt die Fraktionsbezüge zu erhöhen. GRM Pühringer W. findet eine Erhöhung gerechtfertigt. Er sieht es als zusätzliche Motivation, Zeit und Wissen für die Gemeinde zu investieren. Der Bürgermeister betont, bei einer Einzel-Personen-Abrechnung wäre der administrative Aufwand für die Gemeinde viel größer. Die Aufwendungen sind ohnehin mit Belegen nachzuweisen. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖVP-Fraktion, FPÖ-Fraktion Gegenstimme: SPÖ-Fraktion, Grüne-Fraktion ohne GVM DI Wagner Stimmenthaltung: GVM DI Wagner Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. 4. Erlassung einer Lustbarkeitsabgabeverordnung; Beschlussfassung GRM Doblhammer berichtet, das neue Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 wurde im Landtag am 09.07.2015 beschlossen. Das Gesetz trat 6 Monate nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt, für Oberösterreich am 01.03.2016, in Kraft und das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 außer Kraft. Das Oö. LAbgG 2015 ermächtigt die Gemeinden gemäß § 1 für den Betrieb von Spielapparaten im Sinne des Abs. 2 an Orten, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind, und für den Betrieb von Wettterminals im Sinne des § 2 Z 8 des Oö. Wettgesetzes eine Gemeindeabgabe zu erheben. Zusätzlich zu den Ermächtigungen nach dem Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 können gemäß § 15 Abs.3 Z 1 FAG 2008 durch Beschluss der Gemeindevertretung Lustbarkeitsabgaben, die in Hundertteilen des Eintrittsgelds erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 v.H., bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 v.H. des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe eingehoben werden. Ausgenommen sind Lustbarkeiten für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten. Auf Grundlage des FAG können somit wie bisher Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen mit Eintrittskarten erhoben werden. Es ist den Gemeinden in ihren Lustbarkeitsverordnungen freigestellt, in welcher Höhe für welche Veranstaltungen sie eine Lustbarkeitsabgabe einheben und für welche Veranstaltungen mit Eintrittsgeld Befreiungen gewährt werden. Um eine einheitliche Vorgehensweise zu erreichen, richtete die Bürgermeisterkonferenz eine Arbeitsgruppe ein, der Vertreter verschiedener Gemeinden und eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft angehörten. Der gemeinsam erstellte Entwurf sieht die Befreiung von Veranstaltungen mit freiwilligen Spenden, sportliche Vorführungen und Wettbewerbe und Veranstaltungen, die ausschließlich kirchlichen Zwecken dienen vor. Hinsichtlich der Besteuerungsmöglichkeit von Spielautomaten hat man sich an die gesetzliche Vorgabe gehalten. Nach dem vollinhaltlichen Verlesen der Verordnung stellt GRM Doblhammer den Antrag, der Gemeinderat möge die vollinhaltlich verlesene Lustbarkeitsabgabeverordnung beschließen. Verordnung Präambel Aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 F-VG 1948, in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z.1 FAG 2008, sowie mit dem Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 wird verordnet: § 1 Gegenstand der Abgabe Lustbarkeiten sind alle im Gemeindegebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen und Vergnügungen, welche geeignet sind, die Besucherinnen/Besucher, Benutzerinnen/Benutzer oder Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu unterhalten oder sonst wie zu erfreuen. Öffentlich sind Lustbarkeiten, die für alle Personen oder allen Personen eines bestimmten Personenkreises frei oder unter denselben Bedingungen zugänglich sind. Die Abgabepflicht wird eingeschränkt auf 1. Veranstaltungen und Vergnügungen, deren Besuch,Teilnahme bzw. Benutzung an die Entrichtung eines Eintrittsgeldes gebunden ist. 2. Spielapparate an Orten, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind. 3. Wettterminals im Sinne des § 2 Z. 8 des Oö. Wettgesetzes. Spielapparate im Sinne dieser Verordnung sind technische Einrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind, einschließlich von Vorrichtungen für die Durchführung von Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung; nicht als Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Unterhaltungsgeräte, das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen. Wettterminals sind technische Einrichtungen, die der elektronischen Eingabe und Anzeige von Wettdaten oder der Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung dienen. § 2 Ausnahmen (1) Ausgenommen von der Abgabepflicht sind - Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, - Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz, - Veranstaltungen ausschließlich zum Erwerb, der Erweiterung oder der Vertiefung von Bildung, Wissen oder Können (zB Seminarvorträge, Volksbildung, Schulveranstaltungen), - sportliche Vorführungen und Wettbewerbe im Sinne der Bestimmungen des § 1 OÖ Sportartenverordnung 2015, - Veranstaltungen, die ausschließlich kirchlichen Zwecken dienen, - Handels- und Fachmessen, sofern nicht im § 5 (1) letzter Teilstrich angeführt, - geschlossene Tanzunterrichtskurse der behördlich bewilligten Tanzschulen. (2) Auf Antrag des Unternehmers sind Veranstaltungen und Vergnügungen von der Lustbarkeitsabgabe zu befreien, deren Gewinn ausschließlich und unmittelbar für bereits im Rahmen der Anmeldung abschließend anzugebende mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. § 3 Abgabenschuldner (1) Abgabenpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung/Vergnügung. (2) Unternehmer ist - auf dessen Rechnung oder in dessen Namen die Veranstaltung/Vergnügung durchgeführt wird, - derjenige, der sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt. § 4 Bemessungsgrundlage (1) Sofern für die Zulassung zur Veranstaltung/Vergnügung ein Eintrittsgeld, in welcher Form immer, erhoben wird, wird die Lustbarkeitsabgabe vom Eintrittsgeld erhoben. Das Eintrittsgeld ist die Summe der für den Besuch der Veranstaltung/Teilnahme an der Vergnügung vereinnahmten Entgelte und somit die für den Besuch/für die Teilnahme bedingte finanzielle Gegenleistung. (2) Zum Eintrittsgeld zählen: - das tatsächliche im Sinne einer Kartenabgabe von der Teilnehmerin/dem Teilnehmer entrichtete Entgelt für den Preis der Eintrittskarten z.B. Kartenpreis - andere der Höhe nach von vornherein festgelegten Entgelte wie z.B. die ohne Ausgabe von Eintrittskarten festgelegten Eintrittsgelder , - Bonusgelder, die geleistet werden, um im Rahmen der Veranstaltung/Vergnügung besondere Begünstigungen wie zB Tischreservierungen zu erhalten, wenn diese anstelle eines Eintrittsgeldes gefordert werden, - jene Entgelte, welche aufgrund von entgeltlich abgegebenen Eintrittskarten (Vorteilscards und ähnlicher Karten), die den Zutritt zu zwei oder mehreren Veranstaltungen/Teilnahme an Vergnügungen ermöglichen, vereinnahmt werden, - Bonuskarten, Festabzeichen oder sonstige Kennzeichnungen und Eintrittsausweise, welche als Voraussetzungen für den Besuch der Veranstaltung/Teilnahme an der Vergnügung entgeltlich abgegeben werden und anstelle eines Eintrittsgeldes gefordert werden. (3) Die Lustbarkeitsabgabe, die Umsatzsteuer sowie allfällige Versandkosten der Eintrittskarten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage; unentgeltlich ausgegebene Karten, wie Gästekarten oder Freikarten, sind abgabefrei, wenn sie als solche im Vorhinein kenntlich gemacht werden. § 5 Abgabesatz (1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, beträgt die Lustbarkeitsabgabe bei der Zulassung zur Veranstaltung/Vergnügung aufgrund von Eintrittsgeldern grundsätzlich 15 % des Eintrittsgeldes; der Abgabesatz ändert sich auf nachstehende Abgabesätze bei - Ausstellungen und Museen 15 % - Theateraufführungen, Konzerten, Opern, Operetten, Musicals, Ballett, Tanzkunst, Folkloredarbietungen, Kabarett, Vorträgen, Kleinkunstaufführungen und Vorlesungen, und dgl 15 % - Dinnershows und, sofern eine Verköstigung hiermit verbunden ist, Kochshows 15 % - Volksbelustigungen wie Karusselle, Schießbuden sowie Volksfeste mit angeschlossenen Messen und dgl. 15 % - Varieté-, Zauberei- und Showveranstaltungen sowie Eislaufver- anstaltungen, Tanzshowvorführungen, Motorshowvorführungen 15 % - Foto- und Filmvorführungen 10 % - Paintballveranstaltungen 15 % - Tanzbelustigungen (z.B. Bälle), Discos, Clubbings, Kostümfeste 15 % - Stripteasevorführungen, Peep-Shows, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzaufführungen und Darbietungen einschließlich dergleichen Filmvorführungen sowie einschlägiger Ausstellungen (z.B. Erotikmessen) 15 % (2) Für den Betrieb von Spielapparaten beträgt die Abgabe € 45,00. je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung; in Betriebsstätten (unabhängig vom Veranstalter) mit mehr als acht solchen Apparaten € 60,00 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat. (3) Für den Betrieb von Wettterminals beträgt die Abgabe € 200,00 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung. § 6 Anmeldung Der abgabepflichtige Unternehmer muss die im Gemeindegebiet entgeltlich durchgeführte Veranstaltung/Vergnügung spätestens drei Werktage vor Beginn bei der Abgabenbehörde anmelden. Die Anmeldung muss den genauen Ort und die Zeit (Zeitdauer) sowie die Art der Veranstaltung/ Vergnügung bezeichnen; die Abgabenbehörde hat auf Antrag über die Anmeldung eine Bescheinigung auszustellen. Der Unternehmer des Betriebs von Spielapparate und von Wettterminals hat die Inbetriebnahme drei Werktage vorher der Abgabenbehörde anzumelden; über die Anmeldung ist ebenfalls auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen. Sofern der Unternehmer zusätzliche Spielapparate oder Wettterminals in Betrieb nimmt oder eben solche von der Aufstellung ausnimmt, hat er dies ebenfalls drei Werktage vorher der Abgabenbehörde mitzuteilen. § 7 Sicherheitsleistung Um einer Gefährdung oder wesentlicher Erschwerung der Einbringung der Abgabe vorzubeugen, kann die Abgabenbehörde in begründeten Fällen die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld bescheidmäßig vorschreiben; die Abgabenbehörde darf die Lustbarkeit untersagen, solange die Sicherheit nicht gewährleistet ist. § 8 Entstehen der Abgabenschuld, Abgabenfälligkeit und Abgabenvorschreibung bei der Kartenabgabe (1) Alle Eintrittskarten (einschließlich der Online-Tickets, e-tickets udgl) müssen - mit fortlaufender Nummer versehen sein und - den Unternehmer, die Zeit, den Ort, die Art der Lustbarkeit und das Eintrittsgeld angeben. Die Eintrittskarten sind bei der Anmeldung zur amtlichen Kennzeichnung vorzulegen; dies gilt auch, wenn anstelle von Eintrittskarten sonstige Eintrittsausweise vorgesehen sind. Der Unternehmer darf den Besuch der Veranstaltung/Vergnügung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten oder gegen Ausgabe sonstiger Eintrittsausweise gestatten. Die Teilnehmer bzw. Besucher der Veranstaltung/Vergnügung haben Eintrittskarten bzw. Eintrittsausweise jederzeit den Kontrollorganen der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzuweisen. (2) Über die ausgegebenen Karten hat der Unternehmer für jede Lustbarkeit einen fortlaufenden Nachweis zu führen, der zusammen mit den nicht ausgegebenen Karten der Gemeinde vorzulegen ist; Karten, die für mehrere Lustbarkeiten Gültigkeit haben, sind binnen einer Woche nach Fälligkeit des Abonnementpreises abzurechnen. (3) Der Veranstalter hat binnen einer Woche ab Durchführung der Veranstaltung/Vergnügung eine Abrechnung über die entrichteten Eintrittsgelder der Gemeinde vorzulegen. (4) Die Gemeinde kann Ausnahmen von den in Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 festgelegten Erfordernissen gestatten sowie von der amtlichen Kennzeichnung absehen, sofern dadurch die Bemessung der Abgabe nicht erschwert oder gefährdet wird. (5) Die Abgabenschuld entsteht mit der Entrichtung des Eintrittsgeldes. (6) Nach Vorlage der Abrechnung bzw nach Durchführung der Ermittlungen hat die Gemeinde die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen (§ 198 BAO). (7) Die Abgabenschuld ist einen Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides an den Abgabenschuldner zur Zahlung fällig und zu entrichten § 9 Entstehen der Abgabenschuld, Abgabenfälligkeit und Abgabenvorschreibung bei Spielapparaten und Wettterminals (1) Die Abgabenschuld entsteht zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Spielapparates bzw des Wettterminals. (2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenschuld bescheidmäßig vorzuschreiben (festzusetzen). Sofern die Abgabe (auch) für einen in der Zukunft gelegenen Abgabenzeitraum festzusetzen ist und die Abgabenhöhe monatlich in gleicher Höhe erfolgt, hat die Gemeinde bei der Festsetzung der Abgabenschuld im Abgabenbescheid festzulegen, dass diese Abgabenfestsetzung auch für die folgenden Kalendermonate gilt (Dauerabgabenbescheid). Ändern sich die rechtlichen und/oder tatsächlichen Voraussetzungen, ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen. (3) Die Abgabe ist am 15. eines Monats für den unmittelbar vorangegangenen Monat zur Zahlung fällig und zu entrichten. § 10 Abgabenkontrolle (1) Der Unternehmer hat der Abgabenbehörde auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abgabenerhebung erforderlich sind. (2) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnung zu überwachen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen und insbesondere Erhebungen an Ort und Stelle der Veranstaltung/Vergnügung unentgeltlich vorzunehmen. § 11 Haftung (1) Für die Entrichtung der Abgabe haften neben dem Unternehmer die Inhaber der Spielapparate. (2) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist der Eigentümer, der Besitzer und der sonstige Verfügungsberechtigte. (3) Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht steht der im Rahmen eines Haftungsverfahrens erteilten Auskunft über festgesetzte bzw entrichtete Steuerbeträge an in Abs 1 genannten Personen nicht entgegen. § 12 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt mit 01.07.2016 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Lustbarkeitsordnung der Gemeinde Engerwitzdorf vom 15.12.1987 außer Kraft. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme GRM Mandl ist während der Abstimmung nicht im Saal. 5. GRM Dr. Jenny Niebsch; Ansuchen um Befreiung von der Anwesenheitspflicht nach § 47 Abs 2. Oö. Gemeindeordnung 1990; Beschlussfassung GRM Doblhammer führt aus, mit Schreiben vom 4. April 2016 ersuchte GRM Dr. Jenny Niebsch, sie von der Anwesenheitspflicht nach § 47 Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung zu befreien. Mitglieder des Gemeinderates können aus triftigen Gründen von der Anwesenheitspflicht befreit werden. Frau Dr. Niebsch hält sich in der Zeit vom 1.8.2016 bis einschließlich 31.1.2017 im Ausland auf. Für die Dauer über 3 Monate hinaus liegt die Entscheidungsbefugnis beim Gemeinderat. GRM Doblhammer stellt den Antrag, der Gemeinderat möge beschließen, Frau Dr. Jenny Niebsch von der Anwesenheitspflicht nach § 47 Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990 zu befreien. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 6. Ergänzung der strategischen Leitsätze des Gemeinderates; Beschlussfassung GRM Doblhammer berichtet, im Rahmen der Klausur des Gemeinderates am 09.04.2016 berieten die anwesenden Gemeinderatsmitglieder der ÖVP-, SPÖ- und Grünen-Fraktionen, die „Strategischen Leitsätze des Gemeinderates“ zu ergänzen. Die erstmalige Beschlussfassung von strategischen Leitsätzen erfolgte einstimmig in der Sitzung des Gemeinderates am 15.12.2011. Diese lauten: Strategische Leitsätze des Gemeinderates Politikfeld 1: Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung Wir setzen uns für höchstmöglichen Siedlungsschutz mit Eindämmung des Lärmes und der Schadstoffemissionen ein. Ein menschenwürdiger und kostengünstiger Lärmschutz ist unser Anliegen Die künftige Entwicklung des Bürgerservices sehen wir auch in einem sinnvollen Ausbau von E-Government-Angeboten Politikfeld 2: Kinder, Jugend, Bildung und Sport Wir gewährleisten eine umfassende, qualitative, familiengerechte und bedarfsgerechte Kinderbetreuung für alle Altersgruppen Wir binden unsere Kinder und Jugendlichen aktiv in die Gemeinde- entwicklung ein und unterstützen sie in einer sinnvollen Freizeitgestaltung Wir gestalten das Bildungsangebot in der Gemeinde nach modernen Grundsätzen Politikfeld 3: Kunst, Kultur und Kultus Das Kulturhaus bietet ein vielschichtiges Angebot an und ist überregional bekannt und anerkannt Vereinsarbeit bildet eine wesentliche Säule der Gemeindeentwicklung Politikfeld 4: Soziales und Gesundheit Wir stellen moderne und bedarfsorientierte Betreuungsangebote zur Verfügung Die medizinische Versorgung ist bedarfsorientiert ausgerichtet Als „Gesunde Gemeinde“ steigern wir das Gesundheitsbewusstsein bei der Gemeindebevölkerung durch aktive Maßnahmen Wir unterstützen ein gemeinsames Miteinander aller Bevölkerungsschichten und setzen uns für die sozial Schwächeren ein Politikfeld 5: Straßen, Grünflächen und Forst Wir behalten die Qualität der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen der Gemeinde Politikfeld 6: Infrastruktur, Umweltschutz und räumliche Gestaltung Bevölkerungswachstum steht in Einklang mit Wohn- und Lebensqualität sowie den vorhandenen Ressourcen Wir behalten eine naturnahe und nachhaltige Landwirtschaft Wir sind eine Klimabündnisgemeinde Politikfeld 7: Ver- und Entsorgung Wir legen Wert auf ein verantwortungsvolles Bewusstsein bei der Gemeindebevölkerung und weitere Müllvermeidung bzw. fachgerechte Verwertung Politikfeld 8: Finanzen, Wirtschaftsförderung und Vermögensverwaltung Wir achten auf einen ausgeglichen Haushalt Wir fördern Rahmenbedingungen zur Betriebsansiedlung sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen Die Gemeindezeitung ist das wichtigste schriftliche Organ zur Information der Bevölkerung Wir sind in den regionalen Medien präsent Kooperation wird in Engerwitzdorf intensiviert Wir streben bei all unseren Betrieben und Einrichtungen eine bestmögliche Kostendeckung an Politikfeld 9: Leitung und zentrale Dienste der Verwaltung Wirkungsorientierte Verwaltungsvereinfachung ist laufende Aufgabe in unserer Gemeinde Im Rahmen der Klausur am 09.04.2016 wurde angeregt, im Politikfeld 6 „Infrastruktur, Umweltschutz und räumliche Gestaltung“ zu den bestehenden Leitsätzen folgenden zusätzlichen Leitsatz einzufügen: „Wir setzen uns für den Ausbau öffentlicher Verkehrsmittel ein“ GRM Doblhammer stellt den Antrag, der Gemeinderat möge die Ergänzung der Strategischen Leitsätze des Gemeinderates beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 7. Beschluss der OÖ. Landesregierung vom 14.12.2015 über Verlängerung des zins- und tilgungsfreien Zeitraumes der Investitionsdarlehen für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen bis 31. Dezember 2021; Beschlussfassung der Kenntnisnahme GRM Doblhammer führt aus, mit Erlass IKD-2013-223458/95-Sec vom 16.02.2016 teilte das Amt der OÖ. Landesregierung mit, dass die OÖ. Landesregierung in ihrer Sitzung vom 14.12.2015 den Beschluss gefasst hat, den zins- und tilgungsfreien Zeitraum der Investitionsdarlehen/Bedarfszuweisungen für die Errichtung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen bis zum 31.12.2021 zu verlängern. Derzeit betragen die Investitionsdarlehen der Gemeinde Engerwitzdorf für die Wasserversorgungsanlagen € 218.450,90 Abwasserbeseitigungsanlagen € 255.547,28 Summe WVA und ABA: € 473.998,18 Der genannte Erlass ist dem Gemeinderat vollinhaltlich zur Kenntnis zu bringen. GRM Doblhammer stellt den Antrag, der Gemeinderat möge beschließen, den vollinhaltlich verlesenen Erlass des Amtes der OÖ. Landesregierung - IKD-2013-223458/95-Sec vom 16.02.2016 über die Änderung der Rückzahlungskonditionen der Investitionsdarlehen zum Bau von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen zur Kenntnis zu nehmen. Der Erlass ist Bestandteil der Verhandlungsschrift. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 8. Kenntnisnahme des Prüfungsberichtes der BH Urfahr-Umgebung über den Rechnungsabschluss 2014 durch den Gemeinderat; Beschlussfassung GRM Doblhammer teilt mit, gemäß § 99 Abs. 2 der OÖ. Gemeindeordnung ist der Bericht der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung über die Prüfung des Rechnungsabschlusses 2014 dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Nach dem vollinhaltlichen Verlesen des Prüfungsberichtes stellt GRM Doblhammer den Antrag, der Gemeinderat möge den vollinhaltlich verlesenen Prüfbericht der BH Urfahr-Umgebung über den Rechnungsabschluss 2014 zur Kenntnis nehmen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme GVM Haider ist während der Abstimmung nicht im Saal. 9. Pichler Elfriede, Dingdorf 5, 4212 Neumarkt/Mühlkreis; Ansuchen um Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 6/2013 mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 2/2013 von Grünland zu Bauland - Wohngebiet im Bereich der Parzelle 2972, KG. Engerwitzdorf, im Ausmaß von ca. 2.460 m² und im Bereich der Parzelle 2971/1, KG. Engerwitzdorf im Ausmaß von ca. 1.600 m²; Beschlussfassung GRM Pühringer W. erläutert, die beantragten Widmungen von Grünland zu Bauland-Wohngebiet befinden sich in Engerwitzberg, östlich bzw. nördlich der Siedlung Klammstraße. Die verkehrsmäßige Aufschließung ist durch die öffentliche Gemeindestraße gegeben. Die Flächen sind im Örtlichen Entwicklungskonzept nicht vorgesehen. Weiters gibt es Vorstudien für eventuelle Gewerbegebietswidmungen entlang der Autobahn, nordwestlich der beantragten Widmung. Wird auf Parzelle 2972 Bauland gewidmet, könnte es nachträglich zu Nutzungskonflikten kommen. Für Parzelle 2972 ist die Ver- und Entsorgung durch die öffentlichen Leitungen sichergestellt. Für die Abwasserentsorgung wäre allerdings voraussichtlich aufgrund des großen Höhenunterschiedes eine Privatpumpanlage notwendig. Die Parzelle 2971/1 liegt außerhalb des Pflichtbereiches der Versorgungsleitungen. Weiters befindet sich die Fläche in der Regionalen Grünzone Linz Umland 2. Der Ausschuss hat den Tagesordnungspunkt eingehend vorberaten. GRM Pühringer W. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aus den angeführten Gründen die vorliegenden Anträge auf Umwidmung der Parzelle 2972, KG. Engerwitzdorf im Ausmaß von ca. 2.460 m² von Grünland zu Bauland-Wohngebiet und auf Umwidmung der Parzelle 2971/1, KG. Engerwitzdorf im Ausmaß von ca. 1.600 m² von Grünland zu Bauland-Wohngebiet ablehnen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme GRM Naderer, GRM Meisinger MAS M.Sc. und GRM Mühlberger sind während der Abstimmung nicht im Saal. 10. Dr. Bodingbauer Gernot, Amberg 25, 4209 Engerwitzdorf; Ansuchen um Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 6/2013 mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 2/2013 von Grünland zu "Freifläche - Gebäude unzulässig" im Bereich der Parzelle 1751/2, KG. Klendorf, im Ausmaß von ca. 1.200 m² ; Grundsatzbeschlussfassung Obmann Pühringer W., erläutert, Herr Dr. Bodingbauer ist Eigentümer der Liegenschaft Amberg 25. Zu dieser Liegenschaft gehört das Grundstück 1751/4 mit dem Wohngebäude Amberg 25 sowie das nördlich angrenzende Grundstück 1751/2, welches lt. rechtswirksamem Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen ist. Auf einem Teil des Grundstückes 1751/2 wurden bauliche Anlagen (Pool, Stützmauer und Zufahrt) errichtet. Diese stehen im Widerspruch zur Grünlandwidmung und wären zu entfernen. Lt. Angaben des Grundeigentümers begann der nordwestlich ausgerichtete Hang vor ein paar Jahren nach Errichtung des Einfamilienhauses zu rutschen. Um weitere Hangrutschungen zu vermeiden, wurde eine Stützmauer und in weiterer Folge auch ein Pool errichtet. Der Eigentümer befürchtet, dass es zu neuerlichen Rutschungen kommt, sollte die Mauer entfernt werden müssen. Dadurch wäre auch das südlich gelegene Wohngebäude gefährdet. Er ersucht daher um Widmung des nordwestlichen Teiles der Parzelle 1751/2, damit die Mauer zur Hangsicherung und auch der Pool bestehen bleiben können. Bei einer Besichtigung vor Ort mit Vertretern der Abteilungen Raumordnung und Naturschutz am 05.04.2016 wurden mündlich positive Stellungnahmen in Aussicht gestellt, vorbehaltlich weiterer erforderlicher Stellungnahmen im Verfahren. Mit einer Widmung soll jedoch die Möglichkeit für die Errichtung von Gebäuden nicht gegeben werden. Der Tagesordnungspunkt wurde vom Ausschuss eingehend beraten. GRM Pühringer W. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aus den angeführten Gründen dem vorliegenden Antrag auf Umwidmung einer Teilfläche der Parzelle 1751/2, KG. Klendorf im Ausmaß von ca. 1.200 m² von Grünland zu „Freifläche – Gebäude unzulässig“ zustimmen und die Einleitung des Genehmigungsverfahrens beschließen. GRM Mag. Seyer-Neulinger spricht sich vehement gegen die Umwidung aus. Es handelt sich um einen eklatanten konsenslosen Bau, der im Grünland errichtet wurde. Für GRM Dr. Niebsch wird das Grundstück im Nachhinein aufgewertet, sie spricht sich daher ebenfalls gegen die Umwidmung aus. GRM Mayrbäurl betont, die Stützmauer wurde deshalb errichtet, um das Haus vor dem Hangrutsch zu schützen. GRM Mag. Schwarzenberger zitiert § 49 der oö. Bauordnung, wonach die Gemeinde verpflichtet sei, zu prüfen, ob der Bau bewilligt werden kann. Nach weiterer Diskussion lässt der Bürgermeister über den Antrag abstimmen. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖVP-Fraktion ohne GRM Reichör, FPÖ-Fraktion Gegenstimme: SPÖ-Fraktion, Grüne-Fraktion Stimmenthaltung: GRM Reichör Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. 11. Honeder Naturbackstube GmbH., Markt 2, 4272 Weitersfelden; Ansuchen um Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 50 "Holzwiesen - Lamplmair"; Grundsatzbeschlussfassung Obmann Pühringer W., führt aus, der Bebauungsplan Nr. 50 „Holzwiesen - Lamplmair“ aus dem Jahre 1986 regelt die Bebauung von sechs Parzellen an der B 125 vom Objekt Freistädter Straße 20 (Hostnik) in westlicher Richtung bis zur Parzelle 155/3 (Honeder) und 155/4 (Schopper) . Bis auf Parzelle 155/3 sind alle bebaut. Auf Parzelle 155/3 ist die Errichtung von Schutzdächern zum Einstellen von Wohnwägen bzw. Campingbussen geplant. Diese Stellplätze sollen vermietet werden. Der Bebauungsplan entspricht mit seinen textlichen und planlichen Festlegungen nicht mehr den heutigen Bebauungsanforderungen und ist auch für die künftige Bebauung nicht mehr erforderlich, zumal auch die öffentlichen Verkehrsflächen abgetreten und errichtet sind. Die im Bebauungsplan dargestellte Ringstraße ist nicht erforderlich, da der Anschluss für Parzelle 155/5 über das öffentliche Gut Parzelle 162/18, welches mit einem Wendehammer endet, gegeben ist. Öffentliche Interessen und Interessen Dritter stehen daher der beantragten Aufhebung nicht entgegen. Der Ausschuss hat den Tagesordnungspunkt vorberaten. GRM Pühringer W. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aus den angeführten Gründen die ersatzlose Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Holzwiesen - Lamplmair“ mit der Änderung Nr. 1 beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 12. Änderung des Projektes "Sanierung der Volksschule Engerwitzdorf-Schweinbach" in "Neubau der Volksschule Engerwitzdorf-Schweinbach"; Beschlussfassung GRM Meisinger MAS M.Sc. informiert, anlässlich der Vorsprache bei Herrn Landeshauptmann-Stellvertreter Mag. Stelzer am 24.02.2016 ersuchte die Gemeinde Engerwitzdorf um möglichst rasche Gewährung von Landesbeiträgen zur Sanierung der Volksschule Engerwitzdorf-Schweinbach. Herr Mag. Stelzer sprach sich dafür aus, die Gemeinde Engerwitzdorf möge jedenfalls bis Mitte 2018 mit dem Bauvorhaben beginnen, um die bestmögliche Bundesförderung lukrieren zu können. Ein maßgeblicher Kostenfaktor bei einer Sanierung ist die Aufstellung von Containern für alle Klassen. Nach Rücksprache mit den Architekten sei es undurchführbar, immer nur einzelne Klassen aus dem Gebäude auszusiedeln, da bei derart umfangreichen Sanierungsarbeiten das gesamte Gebäude stromlos zu setzen sei. Damit fällt die Haustechnik komplett aus, was auch einen teilweisen Weiterbetrieb während der Sanierungsarbeiten unmöglich macht. Architekt Dr. Hans Scheutz untersuchte nun, ob ein Neubau auch am Standort-Grundstück möglich sei und dabei das Schulgebäude vorerst zu belassen. Erst nach Fertigstellung des Neubaus sollte das alte Gebäude abgerissen werden. Die Untersuchung zeigt uns dahingehend mehrere mögliche Varianten. Jedenfalls entfallen dabei jegliche Kosten für Container. Aufgrund des angestellten Kostenvergleiches zwischen Sanierung und Neubau spricht sich die Gemeinde Engerwitzdorf angesichts der geringeren Kosten jedenfalls für einen Neubau der Volksschule Engerwitzdorf-Schweinbach aus. GRM Meisinger MAS M.Sc. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge beschließen, das Projekt „Sanierung der Volksschule Engerwitzdorf-Schweinbach" in "Neubau der Volksschule Engerwitzdorf-Schweinbach“ abzuändern und beim Amt der oö. Landesregierung einzureichen. Vizebürgermeister Mario Moser-Luger, diplomé hofft, dass dann eine Ganztagesschule in verschränkter Form eingerichtet werden kann. Nach kurzer weiterer Debatte, in der sich alle Fraktionen für den Neubau aussprechen, lässt der Bürgermeister abstimmen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 13. Kindergarten Treffling; Ansuchen um Aufnahme eines Zivildieners; Beschlussfassung GRM Meisinger MAS M.Sc. erinnert, der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 02. Juli 2015 der Aufnahme eines Zivildieners im Kindergarten Schweinbach zugestimmt, sofern der Gemeinde nicht höhere Kosten als € 400,00 pro Monat entstehen. Der Zivildiener im Kindergarten Schweinbach erfreut sich großer Beliebtheit. Die Verwaltungsleitung der Pfarrcaritas-Kinderbetreuungseinrichtungen für den Kindergarten Treffling hat nun ebenfalls einen Antrag auf Aufnahme eines Zivildieners gestellt. Die maximalen monatlichen Kosten werden ohne Förderung auf rund€ 800,00 geschätzt. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Kinderbetreuungseinrichtungen sollte die Gemeinde für den Zivildiener in Treffling ebenfalls max. € 400,00 pro Monat übernehmen. Diese Regelung soll auch für künftige Ansuchen von Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde (Krabbelstuben, Kindergärten, Horte) gelten. GRM Meisinger MAS M.Sc. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge beschließen, die Aufnahme eines Zivildieners im Kindergarten Engerwitzdorf-Mittertreffling mit monatlich max. € 400,00 zu unterstützen. Diese Regelung gilt ab sofort auch für künftige Ansuchen von Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde (Krabbelstube, Kindergärten, Horte). Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 14. Neuregelung der Tarife für die Veranstaltungsräume im Kulturhaus "Im Schöffl"; Beschlussfassung GRM Meisinger MAS M.Sc. führt aus, imzuge des Projektes „Kultur „Im Schöffl“ – Effizienzsteigerung“ wurden mehrere Aufgaben– und Arbeitspakete behandelt. Eines dieser Aufgabenpakete beinhaltete die Tarifstruktur. Die überarbeiteten Tarife sind aus der nachstehend angeführten Tarifordnung ersichtlich. Tarifordnung Kulturhaus "Im Schöffl" Gültigkeit ab 01.01.2017 Miete 20% MwSt. Gesamt Veranstaltungssaal (Mitbenutzung Foyer): Tagesmiete € 408,33 € 81,67 € 490,00 ermäßigter Tarif für Vereine aus der Region Gusental € 163,33 € 32,67 € 196,00 Saalmiete bis 6 Stunden ermäßigter Tarif für Vereine aus der Region Gusental € 306,67 € 122,67 € 61,33 € 24,53 € 368,00 € 147,20 Licht- und Tontechnik ermäßigter Tarif für Vereine aus der Region Gusental € 66,67 € 26,67 € 13,33 € 5,33 € 80,00 € 32,00 Haustechniker je Stunde (bei Bedarf) € 50,00 € 10,00 € 60,00 Aufbautag/Probetag ermäßigter Tarif für Vereine aus der Region Gusental € 40,83 € 16,33 € 8,17 € 3,27 € 49,00 € 19,60 Seminarraum 1 oder 2: Seminarraum 1 oder 2, 1. OG bis 6 Stunden ermäßigter Tarif für Vereine aus der Region Gusental € 59,00 € 23,60 € 11,80 € 4,72 € 70,80 € 28,32 Seminarraum 1 oder 2, 1. OG ab 6 - 24 Stunden ermäßigter Tarif für Vereine aus der Region Gusental € 78,00 € 31,20 € 15,60 € 6,24 € 93,60 € 37,44 Ball oder Tanzveranstaltungen ermäßigter Tarif für Vereine aus der Region Gusental € 575,00 € 408,33 € 115,00 € 81,67 € 690,00 € 490,00 Küche (Vorbereitung und Ausgabe) € 41,67 € 8,33 € 50,00 WC für Außenveranstaltungen € 75,00 € 15,00 € 90,00 Bauhofleistungen pro Stunde € 36,00 € 7,20 € 43,20 Stehtischhussen Leihgebühr inkl. Reinigung € 2,91 € 0,59 € 3,50 Stornobedingungen ab 8 Wochen vor der Veranstaltung 40% ab 4 Wochen vor der Veranstaltung 70% ab 2 Tage vor der Veranstaltung 100% Die Tagesmiete beinhaltet auch die mobile Einrichtung sowie die Reinigung. Reinigung: Die Reinigung des Veranstaltungssaales, der WC-Anlage, des Foyers, der Küche, des Besprechungsraumes im ersten Stock und der Gänge wird nach normalem Gebrauch von der Gemeinde Engerwitzdorf durchgeführt. Wird eine außerordentliche Verschmutzung festgestellt, muss der Mieter für den Mehraufwand aufkommen. Die Reinigungsarbeiten in den Büros, den Proberäumen und im Jugendzentrum sind vom jeweiligen Benutzer selbst durchzuführen. Indexklausel: Die angeführten Beträge sind wertgesichert und erhöhen oder vermindern sich nach der Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015, wobei Änderungen der Indexzahl unter 5 % unberücksichtigt bleiben. Ausgangsbasis der Wertsicherung ist die Indexzahl für den Monat Februar 2016 (99,9), wobei die jeweils letzte Indexziffer als Grundlage für die Neuberechnung dient. Neuberechnungen aufgrund von Indexanpassungen der Monate Jänner bis Juni sind ab dem 1. Jänner des Folgejahres gültig; Neuberechnungen aufgrund von Indexanpassungen der Monate Juli bis Dezember sind ab dem 1. Jänner des übernächsten Jahres gültig. Die neu berechneten Beträge werden jeweils kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag gerundet. GRM Meisinger MAS M.Sc. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge die vorstehende Tarifordnung des Kulturhauses „Im Schöffl“ mit Gültigkeit ab 01.01.2017 beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 15. Globalbudget FF. Schmiedgassen; Erhöhung des Betrages; Beschlussfassung Vizebürgermeister Schöffl erinnert, mit Beschluss des Gemeinderates vom 16.12.2003, der Ergänzung Nr. 1 vom 09.11.2004, der Ergänzung Nr. 2 vom 14.12.2006 sowie der Ergänzung Nr. 3 vom 17.12.2015 schloss die Gemeinde mit den Feuerwehren Globalbudgetvereinbarungen ab. Die Vereinbarung für die FF. Schmiedgassen sieht einen geringeren Betrag vor, da sie ein Fahrzeug weniger hatte. Seit dem Ankauf eines Tanklöschfahrzeuges TLF-A 2000 im Jahr 2012 hat auch die FF. Schmiedgassen ein 3. Fahrzeug, weshalb die Feuerwehr um Angleichung des Globalbudgetbetrages an jenen der FF. Schweinbach ersucht. Die bisherigen Vereinbarungen inklusive der Ergänzungen Nr. 1 bis 3 bleiben aufrecht. Folgende Vereinbarungsergänzung soll mit der FF. Schmiedgassen abgeschlossen werden: VEREINBARUNG (Ergänzung Nr. 4) abgeschlossen zwischen der Gemeinde Engerwitzdorf und der Freiwilligen Feuerwehr Schmiedgassen auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 19.05.2016 In Ergänzung der Vereinbarung vom 16.12 2003, der Ergänzung Nr. 1 vom 09.11.2004, der Ergänzung Nr. 2 vom 14.12.2006, sowie der Ergänzung Nr. 3 vom 17.12.2015 über das Globalbudget legt die Gemeinde folgendes fest: * Das Globalbudget für die Feuerwehr Schmiedgassen wird um € 4.100,00 erhöht und beträgt € 16.000,00 inkl. MWSt. (Basis 2016) gültig ab 01.01.2017. Für die Gemeinde Engerwitzdorf: Für die Feuerwehr Schmiedgassen: Bgm. Herbert Fürst Kdt. Johann Aumayr Vizebürgermeister Schöffl stellt den Antrag, der Gemeinderat möge oben angeführte und vollinhaltlich verlesene Ergänzung Nr. 4 zur Globalbudgetvereinbarung mit der FF. Schmiedgassen beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 16. § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz; Grunderwerb im Ausmaß von 17 m² aus Parzelle Nr. 2188/3 KG. Engerwitzdorf, Wall Josef und Martha; Beschlussfassung Vizebürgermeister Schöffl erläutert, im Zuge der Vermessungsarbeiten für die Grundteilung der Parzelle Nr. 2187 und 2188/2 KG. Engerwitzdorf von Hr. Haidinger hat sich herausgestellt, dass sich die südlichen Grundgrenzen bereits im Asphalt befinden. Die abzutretende Fläche bei den neu geschaffenen Parzellen wurde im Zuge der Bauplatzbewilligung festgelegt. Auch bei der angrenzenden Parzelle 2188/3, Grünland der Fam. Josef und Martha Wall wurden 17 m² lt. Vermessungsplan des Vermessungsbüros DI Christoph Bauer aus Linz vom 29.02.2016 entlang des öffentlichen Gutes vermessen. Damit die Straßenbreite in einer Linie fortgeführt werden kann, wurde mit Fam. Wall vereinbart, dass der erforderliche Grund im Ausmaß von 17m² zum Preis von €7,50 von der Gemeinde erworben wird. Eine entsprechende Vereinbarung liegt bereits vor. Die Kosten für die Vermessung und grundbücherlichen Durchführung werden von der Gemeinde übernommen. Die grundbücherliche Durchführung erfolgt gemäß § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz. Hiefür ist ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich. Der Ausschuss hat den Tagesordnungspunkt vorberaten. Vizebürgermeister Schöffl stellt den Antrag, der Gemeinderat möge die angeführte Grundabtretung in das öffentliche Gut sowie die Widmung zum Gemeingebrauch entsprechend dem vorliegenden Teilungsplan GZ 15995 vom 29.02.2016 des Vermessungsbüros DI Christoph Bauer aus Linz beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 17. Gestattungsvertrag für Anschluss der Gemeindestraße "Zur Mühle" an die L 1463 Gusental Straße bei km 13,576 li.i.S.d.Km.; Beschlussfassung Vizebürgermeister Schöffl berichtet, für die Einmündung der Gemeindestraße „Zur Mühle“ in die Gusental-Landesstraße im Bereich Engerwitzdorf ist ein Gestattungsvertrag mit dem Land Oberösterreich abzuschließen. In diesem sind Auflagen bzw. Bedingungen sowie die Errichtungs- und Instandhaltungskosten festgelegt. Nach einer Vorsprache von Bürgermeister Herbert Fürst am 08.09.2015 beim ehemaligen Landeshauptmann-Stellvertreter Hiesl, teilt dieser schriftlich mit, dass das Land OÖ der Gemeinde keinen Erhaltungsbeitrag vorschreiben wird. Der Ausschuss hat diesen Vertrag eingehend vorberaten. Nach dem vollinhaltlichen Verlesen des Gestattungsvertrages stellt Vizebürgermeister Schöffl den Antrag, der Gemeinderat möge den vollinhaltlich verlesenen Gestattungsvertag für die Herstellung des Anschlusses der Gemeindestraße „Zur Mühle“ an die L 1463 Gusental Straße bei km 13,576 li.i.S.d.Km. beschließen. GRM Mag. Seyer-Neulinger kritisiert die enormen Kosten. Die Landesstraße muss sich den Gegebenheiten anpassen, die Kosten sind auf den Verursacher abzuwälzen. Vizebürgermeister Schöffl erläutert die Situation anhand einer PP-Folie. Der Gemeinderat wäre schlecht beraten, wenn er die zweite Linksabbieger-Spur zur Gemeindestraße „Zur Mühle“ jetzt nicht machen ließe. Der Bürgermeister ergänzt, die Gefahrenstelle wird entschärft. Busse und LKW’s benötigen derzeit den Parkplatz des gegenüberliegenden Objektes zum Einbiegen in die Landesstraße Richtung Gallneukirchen. Daher ist es wichtig, die Einbindung der Gemeindestraße in die Landesstraße zu verlegen. Mit der Linksabbiegespur wird der fließende Verkehr ruhiger. Die Kosten sind gedeckelt mit € 120.000,00. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖVP-Fraktion, FPÖ-Fraktion Stimmenthaltung: SPÖ-Fraktion, Grüne-Fraktion Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. 18. Berichte aus den Arbeitskreisen GRM Dr. Niebsch berichtet wie folgt: RadRegion Am 17. April 2016 fand in Engerwitzdorf und Gallneukirchen wieder der RadTag statt. Rund 150 RadfahrerInnen nahmen an der Veranstaltung teil. Von den Pfadfindern wurden dazu Fragen für ein Kinderquiz ausgearbeitet, die an verschiedenen Stationen beantwortet werden konnten. Aus den abgegebenen Quizbögen wurden sowohl aus Engerwitzdorf als auch aus Gallneukirchen je 10 Gewinner gezogen. Die Übergabe der Preise erfolgt am Freitag, 10. Juni 2016 beim „Fest für die Zukunft“ am Marktplatz Gallneukirchen. EGEM Am Mittwoch, 1. Juni, findet am Gemeindeamt eine gemeinsame Sitzung der Arbeitskreise FAIRTRADE, EGEM und Gesunde Gemeinde Engerwitzdorf und des Klimabündnisarbeitskreises Gallneukirchen am Gemeindeamt in Engerwitzdorf statt. Es sollen dort die Aktionen in den nächsten Wochen und Monaten besprochen werden, um gemeinde- und arbeitskreisübergreifende Projekte gut koordinieren zu können. Am 17. April fand in der Fahrschule Mayr ein Spritspartraining von Gemeindepolitikern und –mitarbeitern aus Gallneukirchen und Engerwitzdorf statt, das wirklich erstaunliche Ergebnisse bei der Spriteinsparung brachte. Im Rahmen der Mobilitätswoche (16.-22.09.2016) wird die Aktion daher gemeindeübergreifend für Bürger und Bürgerinnen von der KEM Sterngartl-Gusental angeboten werden. Die Gemeinde unterstützt die Aktion mit der Übernahme der Kosten für die ersten fünf angemeldeten Gemeindebürger. GRM Vezmar-Gutenbrunner berichtet: FAIRTRADE Der FAIRTRADE-Arbeitskreis wird sich heuer wieder an der Ferienpass-Aktion der Gemeinde beteiligen und am 29. Juli eine Schnitzeljagd zum Thema „Alles über die Banane“ anbieten. Vizebürgermeister Moser-Luger diplômé berichtet: GESUNDE GEMEINDE Beim Männer-Grillkurs am 10. Juni bei Fam. Novotny in Lachstatt sind noch Plätze frei. € 25,00 von € 75,00 je Teilnehmer übernimmt die Gesunde Gemeinde. Im Preis inbegriffen sind ein 6gängiges Grillmenü, Getränke, Rezepte und ein Teilnehmerzertifikat. Anmeldung im Bürgerservice der Gemeinde. 19. Bericht des Bürgermeisters a) Der Bürgermeister teilt mit, die schriftliche Anfrage der SPÖ-Fraktion vom 31.03.2016 hinsichtlich Bauaktivität Kompostieranlage kann er nicht beantworten, weil die Fragen nicht den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betreffen und daher die Gemeinde nicht zuständig ist. b) Der Bürgermeister führt zum Bauvorhaben Wall-Schinagl aus, mit Gemeinderatsbeschluss vom 11.02.2016 wurde der Bescheid des Bürgermeisters für die Erteilung einer Baubewilligung hinsichtlich Errichtung eines Schweinstalles, einer Wirtschaftshalle und einer Güllegrube auf Parzelle 3436, KG. Klendorf bestätigt und den eingebrachten Berufungen keine Folge gegeben. Gegen den Bescheid des Gemeinderates wurde von Herrn Rudolf Gstöttenbauer und Herrn Josef Rathgeb, vertr.durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH. Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht. Der Verfahrensakt wurde dem Landesverwaltungsgericht am 31.03.2016 vorgelegt. Die Beschwerdeführer stellten weiters den Antrag, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aufgrund der vom Gemeinderat am 03.07.2014 beschlossenen Übertragungsverordnung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 24.03.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. c) Der Bürgermeister gibt bekannt, der abgesenkte Kanaldeckel – Steiningerweg (Hinweis von Herrn Mandl Horst anl. Fin. Sitzung) wurde zwischenzeitlich provisorisch instand gesetzt. d) Der Bürgermeister gratuliert zu den Geburtstagen von GRM Grillnberger, Vizebürgermeister Schöffl, GRM Reichör, GVM Mag. Schwarzenberger, GVM Lehner W., GRM Meisinger MAS M.Sc., GRM Schwarz MBA und GREM Leopoldseder. Weiters gratuliert er GRM Doblhammer zu seinem runden Geburtstag und überreicht ihm eine Kerze. 20. Allfälliges a) Vizebürgermeister Schöffl stellt fest, das Gemeinderatsprotokoll ist kein Wortprotokoll, sondern eine sinngemäße Zusammenfassung. b) Vizebürgermeister Moser-Luger diplômé findet es befremdlich, wenn eine Wortmeldung, die gewünscht wurde ins Protokoll aufzunehmen, nicht hineingeschrieben wird. c) GRM Mag. Seyer-Neulinger stellt nochmals fest, Gemeinderatsmitglieder, die ihre Arbeit ernst nehmen, opfern sehr viel Freizeit und sollten daher eine Entschädigung erhalten. d) GRM Mayrbäurl betont, manche Emotionen entstehen aus einer gewissen Ohnmacht heraus. Die Mehrheitsfraktion sollte daher etwas großmütiger sein. e) GRM Reichör informiert, anlässlich der letzten großen Regenfälle hat es das Kanalrohr in Engerwitzdorf ausgehoben. Der Bürgermeister antwortet, das Wasser kam von den Feldern oberhalb des Trosselweges und hat den Abfluss verstopft. Die Straßenumlegung bringt Besserung. f) GVM Lehner W. berichtet, in Richtung E+E war der Kanaldeckel 15 cm höher aufgrund der Regenfälle. g) Der Bürgermeister lädt ein zur Veranstaltung des Rotary Clubs am 04.06.2016. h) Der Bürgermeister lädt ein zur Eröffnung der Jahresausstellung im Freilichtmuseum Pelmberg/Hellmonsödt am 21. Mai 2016. i) Der Bürgermeister gratuliert GRM Pühringer W. zu seiner Eheschließung. Genehmigung der Verhandlungsschriften über die letzen Sitzungen: Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die Sitzung vom 11.02.2016 wurde folgende Einwendung erhoben: GRM Mag. Seyer-Neulinger beantragte in der GRS am 31.03.2016, ihre Wortmeldung in Tagesordnungspunkt 5 der Sitzung vom 11.02.2016 folgendermaßen zu ergänzen(Anlage 1): „Frau Mag. Seyer-Neulinger weist abschließend nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Berufungsentscheidung aufgrund folgender 3 Punkten rechtswidrig ist: 1. Der umwelttechnische Sachverständige beurteilt fälschlicher Weise die Geruchsbelästigungen im Bereich der nächst liegenden Nachbarwohnobjekte und nicht wie gesetzlich festgelegt im Bereich der Nachbargrundgrenzen. 2. Die bereits vorhandenen Geruchsbelastungen in diesem Dorfgebiet wurden in keiner Weise realistisch dargestellt und damit auch nicht auf die zu erwartenden Geruchsbelästigungen aufgerechnet. 3. Der medizinische Sachverständige gab eine lapidare Stellungnahme ab. (das Mindestmaß eines schlüssigen Gutachtens ist in keiner Weise gegeben) zudem war es zeitlich gesehen vor der Stellungnahme und vor den Berechnungen des umwelttechn. Sachverständigen – was natürlich unsinnig ist.“ Die Ergänzungen wurden mit dem Tonband verglichen. Es muss festgestellt werden, dass diese Wortmeldung keinesfalls in dieser Form gemacht wurde. Daraufhin beantragt GRM Mag. Seyer-Neulinger, das Protokoll folgendermaßen zu ändern: „GRM Mag. Seyer-Neulinger macht darauf aufmerksam, dass der Bescheidentwurf des Gemeinderates drei wesentliche Rechtsmängel aufweise und daher wahrscheinlich beim Landesverwaltungsgericht fallen werde. Erstens basiere die Stellungnahme des immissionsschutztechnischen Sachverständigen nicht auf dem Ist-Zustand, da es keinerlei Messungen gegeben habe, weiters sei der Sachverständige von den Nachbarobjekten ausgegangen, obwohl die Grundgrenze maßgeblich sei, und schließlich fehle das schlüssige, medizinische Gutachten.“ Der Bürgermeister lässt über diesen Antrag abstimmen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 31.03.2016 wurden keine Einwendungen erhoben. Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um 21:36 Uhr. Fürst eh. Watzinger eh. .................................................. ............................................... Vorsitzender Schriftführer Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom 07.07.2016 keine Einwendungen erhoben wurden / über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluss gefasst wurde. Engerwitzdorf, 07.07.2016 Fürst eh. ................................................... Vorsitzender Mag. Schwarzenberger eh. Mandl eh. …………………………..………………….. …………………………………………….… Mitglied ÖVP-Fraktion Mitglied SPÖ-Fraktion Pühringer eh. Dr. Niebsch eh. …………………………………………..….. …………………………………….….……. Mitglied-FPÖ-Fraktion Mitglied Grüne-Fraktion 1 2 Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 19.05.2016 1