Lfd.Nr.:1, Jahr 2010 VERHANDLUNGSSCHRIFT über die öffentliche Sitzung des GEMEINDERATES der Gemeinde Engerwitzdorf Datum: 22.02.2010 Zeit: 19:00 Uhr Tagungsort: Sitzungssaal des Amtshauses Anwesende: Herbert Alois Fürst (ÖVP) Hermann Mairhofer (ÖVP) Rosa Puchner (ÖVP) Stefan Heinz Schöffl (ÖVP) Rosina Barbara Reichör (ÖVP) Manfred Schwarz (ÖVP) Sabine Maria Link (ÖVP) DI Dr. Johann Wöckinger (ÖVP) Dr. Günter Jakobi (ÖVP) Mag. rer. soc. oec. Michael Bodingbauer (ÖVP) Günther Andreas Lehner (ÖVP) Johanna Haider (ÖVP) Werner Franz Lehner (ÖVP) Heidemarie Wolfsegger (ÖVP) Wolfgang Leopold Stefan (ÖVP) Mag. Christian Schweighofer (ÖVP) Mag. Silvia Höfer (SPÖ) Mario Stefan Moser-Luger diplômé (SPÖ) Sylvia Jungwirth (SPÖ) Karl Heinz Wachs (SPÖ) Erich Schörgendorfer (SPÖ) Andrea Karoline Seyer-Neulinger (SPÖ) Thomas Wolfmayr (SPÖ) Dipl.-Ing. Christian Wagner (Grüne) Dr. Jenny Niebsch (Grüne) Vojislava Vezmar-Gutenbrunner (Grüne) Andrea Martina Wögerbauer (Grüne) Wolfgang Pühringer (FPÖ) Ing. Stefan Buchbauer (FPÖ) Egon Walter Bernhard Mayrbäurl (FPÖ) Ersatzmitglieder: Hoffelner Veronika (ÖVP) für Schimböck Johann Schwarzenberger Franz (ÖVP) für Grabinger Petra Ing. Freudenthaler Herbert (ÖVP) für Jank Patrick Ing. Wiltschko Jürgen (ÖVP) für Doblhammer Albert Kainmüller Sabine (ÖVP) für Nimmervoll Daniela Scheba Johann (SPÖ) für Schalk Johann Mandl Horst (SPÖ) für Mag.rer.soc.oec.Hebenstreit Sabrina Es fehlten entschuldigt: Johann Schimböck (ÖVP) Johann Schalk (SPÖ) Mag.rer.soc.oec. Sabrina Hebenstreit (SPÖ) Patrick Jank (ÖVP) Petra Grabinger (ÖVP) Albert Doblhammer (ÖVP) Daniela Nimmervoll (ÖVP) Es fehlten unentschuldigt: --- ====================================================================== Der Leiter des Gemeindeamtes: AL Alfred Watzinger Der Schriftführer: AL Alfred Watzinger Ausfertigung der Verhandlungsschrift: VB I Silvia Königstorfer Tagesordnung 1 Volksschule Engerwitzdorf-Mittertreffling; Klage gegen die Firma Anton Luger GmbH, Alberndorf; Beschlussfassung der Einbringung eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung 2 Allfälliges Der Vorsitzende Vizebürgermeister Herbert Fürst eröffnet die Sitzung und stellt fest, dass a) die Sitzung von Bürgermeister Johann Schimböck einberufen wurde; b) die Verständigung hierzu an alle Mitglieder zeitgerecht schriftlich am 11.02.2010 unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist; die Abhaltung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tag öffentlich kundgemacht wurde; c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist; d) die Verhandlungsschrift über die Sitzung vom 15.12.2009 bis zur heutigen Sitzung während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht aufgelegen ist, während der Sitzung noch aufliegt und gegen die Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht werden können. Weiters führt der Vorsitzende aus, dass die Abstimmung gemäß § 51 Abs. 3 O.ö. GemO. 1990 durch Erheben der Hand zu erfolgen hat, sofern gesetzliche Bestimmungen keine andere Art der Abstimmung vorsehen bzw. der Gemeinderat keine andere Art der Abstimmung beschließt. 1. Volksschule Engerwitzdorf-Mittertreffling; Klage gegen die Firma Anton Luger GmbH, Alberndorf; Beschlussfassung der Einbringung eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung Vizebgm. Fürst berichtet, in der Streitverhandlung vom 14.01.2010 wurde die Klage der Gemeinde Engerwitzdorf gegen die beklagte Partei Fa. Anton Luger GmbH kostenpflichtig abgewiesen. Obwohl der Erstrichter davon ausgeht, dass in der Gemeinderatssitzung auch die Ausführungen in der Klage zur Abtretungsvereinbarung vorgelesen wurden, hält er den Beschluss, mit dem die Einbringung der Klage genehmigt wurde, für nicht ausreichend. Seiner Auffassung nach hätte eine gesonderte Abstimmung über die Abtretungsvereinbarung erfolgen müssen. Aufgrund der mittlerweile eingetretenen Verjährung kann nicht durch eine neuerliche Beschlussfassung im Gemeinderat betreffend die Abtretungsvereinbarung der Rechtsansicht des Erstgerichtes entsprochen werden, sodass nach Ansicht des Rechtsanwaltes Dr. Müller die Ausführung einer Berufung gegen das Ersturteil ohne wirkliche Alternative ist. Herr Rechtsanwalt Dr. Müller aus der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Alfred Haslinger teilt mit, dass die im gegenständlichen Fall aufgetretene Konstellation bisher in der Judikatur nicht entscheidungsgegenständlich war und es auch keine vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen zur Beurteilung einer gesonderten Notwendigkeit einer Beschlussfassung gibt. Für den Fall der Erfolglosigkeit der Berufung würde sich der Kostenaufwand für die Gemeinde um rund € 7.500,-- (im Vergleich zur jetzigen Situation) erhöhen, andererseits gibt es keine andere Möglichkeit mehr, das aufgetretene Problem zu sanieren, weil mittlerweile die mögliche Schadenersatzforderung als verjährt anzusehen ist und daher eine neue Klage entweder der Leasinggeberin selbst oder der Gemeinde Engerwitzdorf nach neuerlicher Abtretungsvereinbarung und einem genehmigenden Gemeinderatsbeschluss an der Verjährung scheitern würde. Vizebürgermeister Fürst stellt den Antrag, der Gemeinderat möge die nachfolgende Berufung gegen die gerichtliche Entscheidung beschließen: Klagende Partei: Gemeinde Engerwitzdorf Leopold-Schöffl-Platz 1, 4210 Engerwitzdorf vertreten durch: Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte Kroatengasse 7, 4020 Linz Vollmacht erteilt gem. § 30 Abs. 2 ZPO Beklagte Partei: Anton Luger GmbH Almesberg 70, 4210 Gallneukirchen vertreten durch: Dr. Gerhard Wagner Rechtsanwalt Spittelwiese 6, 4020 Linz wegen: € 57.597,33 s.A. (Berufungsinteresse) BERUFUNG Zweifach In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt die klagende Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz, GZ 2 Cg 128/09k, vom 25.01.2010, dem Klagsvertreter zugestellt am 27.01.2010, binnen offener Frist nachstehende Berufung an das Oberlandesgericht Linz. Das Urteil des LG Linz zu oben genannter Geschäftszahl wird zur Gänze angefochten. A) Unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung Das Erstgericht hat die Feststellung getroffen, „dass eine wirksame Abtretung der Vertragsansprüche aus dem zwischen der OÖ Kommunal-Immobilien-Leasing GmbH und der klagenden Partei betreffend der Volksschule Engerwitzdorf-Mittertreffling abgeschlossenen Vertrag nicht stattgefunden hat“. Ob eine wirksame Abtretung stattgefunden hat, ist aber eine Rechtsfrage und hat diese „Feststellung“ daher zu entfallen. B) Unrichtige rechtliche Beurteilung Das Erstgericht hat in seinem Urteil auf Seite 4 folgende als Feststellung zu wertende Formulierung verwendet: „Nach dem vollinhaltlichen Verlesen der Klage stellt der Bürgermeister den Antrag, der Gemeinderat möge beschließen, gegen die Firma Anton Luger GmbH, Almesberg 70, 4210 Gallneukirchen, die vollinhaltlich verlesene Klage bei Gericht einzubringen. Die Vertretung der Gemeinde Engerwitzdorf übernimmt die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Haslinger & Partner, Kroatengasse 7, 4020 Linz. Sollte es das weitere Verfahren erforderlich machen, wird auch eine Klage gegen die planenden Architekten bzw. die Bauleitung eingebracht. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme.“ Richtigerweise hat das Erstgericht auch festgestellt, „dass in der verlesenen Klage (unstrittigerweise auch) der Passus enthalten ist, dass zwischen dem Leasinggeber (OÖ Kommunal-Immobilien-Leasing GmbH) und der Gemeinde Engerwitzdorf eine Abtretungsvereinbarung getroffen wird (vergleiche Seite 4 in Beilage ./4)“. Auf Basis dieser Feststellungen durfte das Erstgericht den gegenständlichen Fall freilich nicht dahingehend rechtlich beurteilen, dass zwischen den Streitteilen keine wirksame Abtretung stattgefunden habe. Denn der Klagevertreter hat in der Tagsatzung vom 14.01.2010 vorgebracht, dass der Bürgermeister der Gemeinde Engerwitzdorf namens der Gemeinde Engerwitzdorf eine Abtretungsvereinbarung mit dem Vertreter der OÖ Kommunal-Immobilien-Leasing GmbH geschlossen hat. Trotz der zum Beweis hierfür vorgelegten Urkunde ./A hat das Erstgericht keine Feststellung über den Abschluss der Abtretungsvereinbarung getroffen. Diese fehlende Feststellung wird daher als sekundärer Feststellungsmangel gerügt. Diese Feststellung ist für die rechtliche Beurteilung insofern relevant, als bei einer diesbezüglichen Feststellung das Erstgericht § 58 Abs. 2 Z. 6 OÖ Gemeindeordnung 1990 oder § 1016 ABGB anzuwenden gehabt hätte und wäre die Abtretungsvereinbarung durch den Gemeinderatsbeschluss vom 18.06.2009 nachträglich genehmigt worden. Gemäß § 58 Abs. 2 Z. 7 OÖ Gemeindeordnung 1990 obliegen dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ferner die Veräußerung von beweglichen Sachen sowie die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem Gesamtbetrag oder – bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben – Jahresbetrag von 0,05 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, sofern jedoch dieser Prozentsatz einen Betrag von weniger als € 2.000,00 ergibt, dann jedenfalls bis zu € 2.000,00. Demgemäß verfügt der Bürgermeister über die gesetzlich eingeräumte Vertretungsmacht, die Gemeinde bei Veräußerungsgeschäften von beweglichen Sachen bis zum Preis von € 2.000,00 zu berechtigen und zu verpflichten. Wenn aber der Bürgermeister kraft § 58 Abs 2 Z 6 Oö GemO 1990 über eine gesetzlich eingeräumte Vertretungsmacht verfügt, die Gemeinde zu berechtigen und auch zu verpflichten, muss er umso mehr die Vertretungsmacht besitzen, die Gemeinde durch Abschluss von Rechtsgeschäften bloß zu berechtigen. Zwar hat der Bürgermeister im vorliegenden Fall eine Inkassozession abgeschlossen, doch darf sich die Gemeinde das Erstrittene bei wirtschaftlicher Betrachtung insofern behalten, als ihre Leistungspflicht gegenüber dem Leasinggeber dann nicht schlagend wird. Demnach verfügte der Bürgermeister der Gemeinde Engerwitzdorf über eine kraft Gesetzes eingeräumte Vertretungsmacht und ist sohin die gegenständliche Abtretungsvereinbarung rechtswirksam zu Stande gekommen, ohne dass hierfür ein Beschluss des Gemeinderats erforderlich gewesen wäre. Sollte man hingegen der Meinung sein, dass § 58 Abs. 2 Z. 6 OÖ Gemeindeordnung 1990 einem Bürgermeister keine gesetzliche Vertretungsmacht zum Abschluss von Inkassozessionen einräumt, ist die Abtretungsvereinbarung durch den Gemeinderatsbeschluss vom 18.06.2009 nachträglich genehmigt worden. Denn nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind vom Bürgermeister ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Rechtsgeschäfte nicht schlechthin nichtig, sondern schwebend unwirksam und können nachträglich genehmigt und geheilt werden (RIS-Justiz RS0014709). Die Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrages kann dadurch erfolgen, dass der unwirksam Vertretene eine ausdrückliche bzw. konkludente Genehmigungserklärung abgibt, oder, dass er sich den Vorteil aus dem Geschäft mit dem Dritten zuwendet. Für die Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrages durch Willenserklärung ist erforderlich aber auch ausreichend, dass die Genehmigungserklärung entweder dem Vertragspartner oder dem Stellvertreter zugeht (Apathy in Schwimann3 § 1016 Rz 4 mwN zur Rsp und Lit). Im vorliegenden Fall hat zwar der Gemeinderat keinesfalls eine ausdrückliche Willenserklärung mit dem Inhalt abgegeben, dass die Abtretungsvereinbarung vom 10.06.2009 genehmigt werde. Das Erstgericht hat aber richtigerweise festgestellt, dass die Klage vollinhaltlich verlesen worden ist und in der verlesenen Klage (unstrittigerweise auch) der Passus enthalten ist, dass zwischen dem Leasinggeber (OÖ Kommunal-Immobilien-Leasing GmbH) und der Gemeinde Engerwitzdorf eine Abtretungsvereinbarung getroffen wird. Vor diesem Hintergrund wäre daher vom Erstgericht § 863 ABGB anzuwenden gewesen und durfte der bei der Beschlussfassung anwesende Bürgermeister (als Stellvertreter) die einstimmige Beschlussfassung zur Klagseinbringung auch als konkludente Genehmigung der für die Klagseinbringung erforderlichen Abtretung verstehen. Verneint man dagegen, dass der Beschluss des Gemeinderats eine konkludente Genehmigungserklärung der Abtretung sei, ist die Abtretungsvereinbarung dennoch nachträglich genehmigt worden: mit seiner Beschlussfassung zur Klagsführung auf Basis der abgetretenen Ansprüche hat sich der Gemeinderat den Vorteil aus der schwebend unwirksamen Abtretungsvereinbarung – eben die zedierten Ansprüche - zugewendet. C) Antrag: Es wird sohin gestellt der Antrag, das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht möge der Berufung Folge geben und 1. das angefochtene Urteil dahingehend abändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; 2. in eventu das angefochtene Urteil aufheben und die Streitsache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverweisen, 3. der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens auferlegen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Linz, am 12.02.2010 Gemeinde Engerwitzdorf Kostenverzeichnis: Berufungsinteresse: € 57.597,33 Berufung TP 3 B € 934,80 150 % ES € 1.402,20 + 20 % USt. € 467,40 + Pauschalgebühr € 1.851,00 S u m m e € 4.655,40 Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme. 2. Allfälliges a) GVM Moser-Luger erkundigt sich, welche Maßnahmen beim Ortsplatz Mitter-treffling nach Einholung des Gutachtens getroffen werden. Der Amtsleiter stellt fest, dass die Sanierungsarbeiten durch die Fa. Teerag-Asdag bereits abgeschlossen wurden. b) GRM Dr. Wöckinger führt aus, er habe gehört, dass in der Volksschule Mitter-treffling Probleme mit Kindern aufgetreten sind, die sich während der Wartezeit bis zur Ankunft des Schulbusses auffällig verhalten. Die Gemeinde müsse nun für eine Betreuung sorgen. Der Amtsleiter sagt, es handle sich dabei um Kinder die mit dem Bus nach Schweinbach zum Hort fahren. Leider sind gerade zu dieser Zeit alle Schulbusse im Einsatz und die Kinder müssten ca. 20 Minuten warten. Nach einer Lösung wird gesucht. Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung: Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 15.12.2009 wurden keine Einwendungen erhoben. Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um 19:20 Uhr. Herbert Fürst eh. Alfred Watzinger eh. .................................................. ............................................... Vorsitzender Schriftführer Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom 18.03.2010 keine Einwendungen erhoben wurden / über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluss gefasst wurde. Engerwitzdorf, 18.03.2010 Herbert Fürst eh. ................................................... Vorsitzender Hermann Mairhofer eh. Mario Moser-Luger eh. …………………………..…… ……………………………..… Mitglied ÖVP-Fraktion Mitglied SPÖ-Fraktion Wolfgang Pühringer eh. Jenny Niebsch eh. …………………………….. ………………………………. Mitglied-FPÖ-Fraktion Mitglied Grüne-Fraktion 1 8 Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 22.02.2010 1