Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen:
1. Standardisierte Leistungsbeschreibung:
Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 021 (2018), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), erstellt.
2. Unklarheiten, Widersprüche:
Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge:
1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext)
2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen)
3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe
4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe
5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung
3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme:
Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet.
4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:
Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen.
Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität).
5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:
Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben.
Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten.
6. Zulassungen:
Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen.
7. Leistungsumfang:
Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird.
Alle beschriebenen Leistungen umfassen auch das Liefern der zugehörigen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme einschließlich Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle.
Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert.
8. Nur Liefern:
Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert.
9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren:
Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert.
10. Geschoße:
Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße.
Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung erfolgt auf der Grundlage des Bundesvergabegesetzes (BVergG).
Es gelten die Bestimmungen für öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich.
Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung erfolgt nach folgenden Bestimmungen:
Die Vergabe erfolgt als "Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung" lt. §47 BVergG 2018.
Kriterien für den Zuschlag: Einhaltung der Herstellungstermine, Verfügung über die notwendige Gewerbeberechtigung, Nachweis der Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern.
Die Form der Angebote wird wie folgt geregelt:
Der vom Ausschreiber erstellte Vordruck ist in jedem Fall rechtsgültig unterfertigt abzugeben.
Ist aus der Sicht des Bewerbers oder Bieters eine Berichtigung der Ausschreibung (dazu zählt auch ein etwaiger SiGe-Plan) erforderlich, so hat dieser grundsätzlich 14 Tage vor Ende der Angebotsfrist dies dem Auftraggeber mitzuteilen.
Ein Datenträgeraustausch gemäß ÖNORM ist zulässig, wenn der Bieter vom Ausschreiber einen Datenträger mit dem Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis erhalten hat.
Macht der Bieter von der Möglichkeit der Abgabe eines Datenträgers Gebrauch, ist die Abgabe eines eigenen automationsunterstützt und rechtsgültig unterfertigten Leistungsverzeichnisses des Bieters anstelle des auf den Vordrucken des Ausschreibers erstellten Angebotes zulässig.
Der Mindestinhalt des gedruckten Angebotsleistungsverzeichnisses muss den Bestimmungen der ÖNORM entsprechen.
Der Datenträger wird vom Ausschreiber eingelesen. Bei Widersprüchen oder Unklarheiten, einschließlich technischer Probleme beim Einlesen des Datenträgers wird vereinbart:
-Das Angebot wird vorläufig auf Grund des abgegebenen schriftlichen Leistungsverzeichnisses protokolliert.
-Der fehlerhafte oder unlesbare Datenträger wird vom Bieter innerhalb einer vom Ausschreiber festgesetzten, angemessenen Frist durch einen mangelfreien ersetzt.
-Gelingt es dem Bieter nicht, einen dem gedruckten Angebot entsprechenden mangelfreien Datenträger fristgerecht vorzulegen, der den Bestimmungen der ÖNORM entspricht und auch tatsächlich vom Ausschreiber eingelesen werden kann, ist der Ausschreiber zu einer ersatzweisen Behebung dieses Mangels auf Kosten des Bieters berechtigt.
Hat der Bieter sein Angebot auf dem Vordruck des Ausschreibers abgegeben, ist die Abgabe eines Datenträgers nicht erforderlich.
Datenträger:
Das Angebot kann auf den Vordrucken des Ausschreibers oder inhaltlich identen Kopien oder eigenen EDV-Ausdrucken mit komplettem Langtext erstellt werden. Bei Widersprüchen zwischen Vordruck und Kopie gilt der Vordruck des Ausschreibers.
Folgende Interpretations- und Korrekturregeln gelten als vereinbart:
Die Zeichen - und / gelten als Null. Dies gilt auch für Einheitspreise.
Wenn einer von zwei Einheitspreisanteilen fehlt und der andere Preisanteil kleiner als der Einheitspreis ist, gilt die Differenz als fehlender Einheitspreisanteil. Wenn der angegebene Preisanteil größer ist als der Einheitspreis, wird der angegebene Preisanteil auf die Höhe des Einheitspreises korrigiert; der fehlende Einheitspreisanteil gilt dann als Null.
Wenn beide Einheitspreisanteile fehlen und der Einheitspreis angegeben ist, wird jeder Einheitspreisanteil mit der Hälfte des Einheitspreises angesetzt.
Liegt die Summe der Einheitspreisanteile über oder unter dem Einheitspreis, erfolgt eine Korrektur der Preisaufgliederung gemäß ÖNORM.
Für Nachlässe oder Aufschläge gilt:
Nachlässe und Aufschläge sind grundsätzlich nur zulässig, wenn dies durch Datenfelder im Ausdruck, in etwaigen Formularen oder auf dem Ausschreibungsdatenträger des Ausschreibers vorgesehen ist.
Ohne Zahlungsfrist angebotene Skonti gelten als unbedingte Preisnachlässe.
In Umsetzung der Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) besteht die Ausschreibung aus dem Leistungsverzeichnis, etwaigen Beilagen, und aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) sowie der Unterlage für spätere Arbeiten.
Maßnahmen im SiGe-Plan sind verbindlich. Der SiGe-Plan ist bei der Kalkulation des Angebotes zu berücksichtigen.
Kosten für Maßnahmen, die der Bieter gemäß SiGe-Plan durchzuführen hat, sind, soweit das Leistungsverzeichnis dafür keine Positionen der Unterleistungsgruppe Baustellengemeinkosten im Einzelnen enthält, in den allgemeinen Sammelpositionen der Unterleistungsgruppe Zusammenfassung der Baustellengemeinkosten einkalkuliert. Ebenso sind darin Kosten enthalten, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von eigenen Arbeitnehmern auf Grund rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, wenn diese nicht als Nebenleistungen in anderen Positionen einkalkuliert sind.
Die im SiGe-Plan oder im Leistungsverzeichnis festgelegten Rahmentermine sind für das Angebot verbindliche Vorgaben. Die genauen Ausführungsfristen werden vom Auftraggeber in Abstimmung mit dem Baustellenkoordinator und im Einvernehmen mit den ausführenden Firmen festgelegt. Etwaige Erschwernisse aus solchen Terminfestlegungen innerhalb des Rahmenterminplanes sind einkalkuliert.
Folgende Angaben und Anforderungen an die Art und Weise der Leistungserbringung gelten als vereinbart und sind in die Einheitspreise der zutreffenden Positionen einkalkuliert.
Termine:
Frühestmöglicher Arbeitsbeginn:
Verbindlicher Fertigstellungstermin:
23. April 2021 (Gesamtfertigstellung)
Für Zwischentermine wird nach Auftragserteilung einvernehmlich ein verbindlicher Terminplan erstellt.
Folgende Angaben und Anforderungen an die Art und Weise der Leistungserbringung gelten als vereinbart und sind in die Einheitspreise der zutreffenden Positionen einkalkuliert.
Besondere Erschwernisse/Erleichterungen:
-) Erschwernisse durch bestehende Gebäude und vorhandene Anlagen der Anrainergrundstücke.
Folgende Angaben und Anforderungen an die Art und Weise der Leistungserbringung gelten als vereinbart und sind in die Einheitspreise der zutreffenden Positionen einkalkuliert.
Zusammenfassende Beschreibung der Leistung:
Es sollen 56 Stellplätze entstehen, davon 2 Stück behindertengerecht nutzbar.
Sämtliche Arbeiten und Transporte sind unter Schonung der bestehenden Gebäude und Außenanlagen der Anrainer vorzunehmen. Etwaige Beschädigungen werden zu Lasten des Auftragnehmers saniert.
Die Plan- und Projektsunterlagen liegen bei folgenden Stellen zur Einsicht auf, weiters werden auch mündliche Auskünfte erteilt und bei Unklarheiten Rückfragen beantwortet.
Büro Baumeister Ing. Josef Reicher, 8572 Bärnbach, Voitsbergerstraße 32, Tel. 03142-62994, Fax DW 2, Email: planung.reicher@gmx.at
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergeben sich aus sämtlichen dem Vertragsabschluss zu Grunde gelegten Unterlagen.
Die im Leistungsverzeichnis angebotenen Einheits-, Pauschal- und Regiepreise gelten als:
Das Angebot ist aufgrund des auf Seite 1 festgelegten Stichtages zu erstellen. Sämtliche Preise sind als Festpreise lt. ÖNORM A 2050 bis Bauende bzw. auf die Dauer von 12 Monaten zu kalkulieren. Im Übrigen gelten die Bedingungen der ÖNORM B 2111 und B 2061.
Ständige Vertragsbestimmungen:
Die in dieser Unterleistungsgruppe enthaltenen Vertragsbestimmungen oder die hierangeführten Beilagen mit Vertragsbestimmungen des Auftraggebers gelten bei etwaigen Widersprüchen vor den Vertragsgrundlagen der Unterleistungsgruppe 00.14 Allgemeine Vertragsbestimmungen.
Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Ausführungs- bzw. Lieferfristen wird für jeden Kalendertag der Fristerstreckung ein Pönale in der Höhe von Euro 150.- je Kalendertag festgelegt und von der Schlußrechnungssumme in Abzug gebracht
Das Angebot ist in einem verschlossenem Umschlag mit Angabe des Bauherrn und des Angebotinhaltes bis zum angegebenen Termin abzugeben. Eine öffentliche Angebotsöffnung findet nichtstatt.
Beabsichtigt der Anbieter einzelne Teilleistungen durch Subunternehmer ausführen zu lassen, hat er dies an der dafür vorgesehenen Stelle im Angebot einzutragen.
Die Koordination der vom Auftragnehmer eingesetzten Subunternehmer im Sinne des Par. 7 ASchG obliegt dem Auftragnehmer und ist zeitgerecht vor Arbeitsdurchführung die Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen.
Soweit hierfür keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, sind etwaige Baustellengemeinkosten in den Einheitspreisen einkalkuliert.
Die Kosten für den Verbrauch von Wasser trägt:
Der Auftragnehmer (AN) selbst. Die Abgabe an andere erfolgt nach dem Tarif des zuständigen Versorgungsunternehmens ohne Aufschlag.
Die Kosten für den Verbrauch von Strom trägt:
Der Auftragnehmer (AN) selbst. Die Abgabe an anderer erfolgt nach dem Tarif des zuständigen Versorgungsunternehmens ohne Aufschlag.
Aufzeichnungen über wichtige Vorkommnisse:
Die Führung von Bautagesberichten durch den Auftragnehmer (AN) wird vereinbart.
Hinsichtlich der Übernahme durch den Auftraggeber wird vereinbart:
Eine förmliche Übernahme gemäß ÖNORM B 2110.
Folgende Form wird eingehalten:
Hinsichtlich der Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist wird vereinbart:
Eine Schlussfeststellung wird gemäß ÖNORM B 2110 vereinbart.
Die angegebenen Sicherstellungen werden vereinbart.
Soweit nicht anders bestimmt, können nach Wahl des Auftragnehmers als Sicherstellung dienen: Bargeld, Bankgarantien, Rücklassversicherungen.
Ein Deckungsrücklass in der Höhe von:
Ein Haftungsrücklass in der Höhe von:
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
1. Allgemeines:
Baustellengemeinkosten sind im Sinne der ÖNORM B 2061 angeboten.
2. Vorhalten:
Das Vorhalten umfasst auch sämtliche Prüfungen, Instandhaltungsmaßnahmen, etwaiges Verbrauchsmaterial und die erforderliche Reinigung.
Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten, ermittelt aus dem Ausmaß x der Anzahl der Wochen. Wochen sind teilbar wobei 1 Kalendertag gleich 1/7 Woche ist.
3. Stillliegezeiten:
Für die Verrechnung der Stillliegezeiten bedarf es einer Anordnung des Auftraggebers.
Einbauten und Beweissicherung.
Bestandsaufnahme oder Beweissicherung von Anlagen fremder Rechte (z.B. Quellen und Fischteiche) oder des Zustandes von benachbarten Gebäuden durch einen vom Auftragnehmer bestellten Sachverständigen oder Ziviltechniker, zur späteren Feststellung etwaiger Bauschäden, die durch die Bautätigkeit entstanden sind. Erstellen von Protokollen mit Lichtbildern im Beisein des Eigentümers. Der Sachverständige oder Ziviltechniker ist dem Auftraggeber bekannt zu geben. Unterlagen werden in zweifacher Ausfertigung vor Beginn der Arbeiten dem Auftraggeber übergeben.
Betrifft Bauteil(e):
In dieser Unterleistungsgruppe sind die Baustellengemeinkosten sowie die Leistungen für die Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Sammelpositionen, für die im Leistungsverzeichnis keine Einzelpositionen vorgesehen sind, zusammengefasst.
Einmalige Kosten der Baustelle, einschließlich Geräte, Stromversorgung, Wasserversorgung, Verkehrswege und Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Einrichten (Aufbauen) des betriebsfertigen Zustandes.
Räumen (Abbauen und Abtransportieren).
Durchschnittliche zeitgebundene Kosten, Gerätekosten und sonstige Kosten der Baustelle.
Die einzelnen Kosten werden summiert und auf die geplante Baudauer umgelegt (durchschnittliche Kosten je Woche).
Für den eigenen Bedarf, mit Ausnahme der im SiGe-Plan festgelegten Maßnahmen, während der Baubetriebszeit.
Sonderkosten der Baustelle.
Für das Ausarbeiten der statischen Berechnungen und der Konstruktionspläne (Schalungs-, Bewehrungs- und Werkstattpläne) durch den Auftragnehmer (AN).
Der Auftragnehmer (AN) erstellt dem Auftraggeber Prüfberichte inklusive der chemischen Analyse für das Aushubmaterial einschließlich der Zuordnung zu den Einbauklassen und stellt diese zur Verfügung.
Die Leistung (Herstellen) umfasst das Aufbauen eines gebrauchsfähigen Zustandes einschließlich Antransportieren, Aufstellen und Montieren sowie das Abbauen, Demontieren und Abtransportieren.
Die Teilleistung des Aufbauens eines gebrauchsfertigen Zustandes wird mit 70 Prozent, die Teilleistung des Abbauens mit 30 Prozent der Gesamtleistung bewertet.
Bauzaun nach Wahl des Auftragnehmers, Zaunhöhe 1,5 bis 2,5 m über Terrain, einschließlich Türen oder Tore.
Vorhalten ohne Unterschied, ob Baubetriebszeit oder Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = m x Wochen).
Chemo-Toiletten ohne Wasser und Abwasseranschluss.
Vorhalten während der Baubetriebszeit, einschließlich täglicher Reinigung und Verbrauchsmaterial (z.B. Toilettenpapier, Handtücher). Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Wochen).
Verkehrszeichen gemäß StVO nach Angabe des Auftraggebers oder nach dem vom Auftragnehmer festgestellten Erfordernis. Tragkonstruktionen, nach Wahl des Auftragnehmers, sind in den Einheitspreis einkalkuliert.
Ohne Unterschied der Anzahl. Abgerechnet wird als Pauschale.
Planungsangabe:
Vorhalten ohne Unterschied, ob Baubetriebszeiten oder Stillliegezeit.
1. Begriffe:
Im Folgenden ist unter NIRO nicht rostender Stahl (z.B. nicht rostender Stahl mit der Werkstoffnummer 1.4301 (V2A) oder 1.4571 (V4A)), der für den beschriebenen Anwendungsfall geeignet ist, zu verstehen.
2. Herstellen (Leistungsumfang):
Die Leistung (Herstellen) umfasst das Aufbauen eines gebrauchsfähigen Zustandes einschließlich Antransportieren, Aufstellen und Montieren sowie das Abbauen, Demontieren und Abtransportieren.
Die Teilleistung des Aufbauens eines gebrauchsfertigen Zustandes wird mit 70 Prozent, die Teilleistung des Abbauens mit 30 Prozent der Gesamtleistung bewertet.
2.1 Auf- und Abbauen (Herstellen):
Das Herstellen umfasst auch das Schließen der Verankerungsstellen gemäß ÖNORM (wenn der Auftraggeber den Verbleib der Verankerungsstellen nicht ausdrücklich anordnet).
3. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Beistellen statischer Nachweise
- wiederkehrende Prüfungen und Instandhaltungskosten
Umwehrung (Geländer) an Absturzkanten (auch bei Schrägen), mit Ausnahme von im Zusammenhang mit Gerüsten stehenden Maßnahmen, bestehend aus Brust-, Mittel- und Fußwehren, bei Stiegenläufen ohne Fußwehr.
Abgerechnet wird die Länge der Absturzkante.
Vorhalten. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Länge x Wochen).
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
1. Abbrechen, Abschlagen:
Die Ausdrücke Abbrechen oder Abschlagen bedeuten, dass der Auftraggeber mit einer Wiederverwendung des Materials nicht rechnet.
2. Auslösen, Demontieren:
Die Ausdrücke Auslösen oder Demontieren bedeuten ein sorgfältiges Auslösen oder Demontieren zwecks Wiederverwendung.
3. Verwerten oder Deponieren:
Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert.
4. Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baubetrieb:
Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstoffgesamtgehalte und Eluate des Aushub- und Abbruchmaterials nicht in unzulässiger Weise nachteilig verändert werden.
Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass der Bodenaushub durch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Prozent des Volumens mineralischer Baurestmassen verunreinigt wird. Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (z. B. Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz) übernimmt der Auftragnehmer.
5. Transport:
Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von etwa erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften.
6. Nachweise:
Eine Bestätigung, dass der Auftragnehmer (AN) die Baurestmassen an berechtigte Abfallsammler übergeben hat, wird dem Auftraggeber (AG) nach Aufforderung übergeben.
7. Stoffgruppen und Schlüsselnummern:
7.1 Gefährlicher Abfall (g.A):
Bei unerwartetem Antreffen von gefährlichem Abfall wird der Auftraggeber verständigt und eine gesonderte Regelung vereinbart.
In der Abrechnung werden nur jene Mengen berücksichtigt, die nicht aus Quellen stammen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat (z.B. Altöl von seinen Geräten oder Transportmitteln).
8. Zwischenlagern:
Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baustellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern.
Zwischenlager sind vorzuhalten und vor der Übernahme zu räumen.
Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt.
9. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- Gerüste bis 3,2 m Bauteilhöhe
- das Kennzeichnen und sorgfältige Lagern von demontieren Bauteilen
- ein etwaiges Zerkleinern für den Transport
- das Abbrechen von Bauteilen mit möglichster Schonung der verbleibenden Teile und des Untergrundes
- ein etwaiges Zwischenlagern im Baustellenbereich
- behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz (werden vom Auftragnehmer vor der Angebotslegung erkundet)
- das Verwenden von Containern (Entsorgungslogistik)
- die Wiederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die Zwischenlagerung von Abbruch- oder Aushubmaterial beigestellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten
- sämtliche Gebühren und Abgaben (z. B. Altlastenbeitrag)
- Organisation (Förderart und Förderweg)
- das Entsorgen von Baurestmassen/Abfallmaterialien beim Demontieren oder Auslösen von Bauteilen
10. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Abbrechen, Abschlagen, Stemmen wird immer in festem, nicht aufgelockertem Zustand (Ausmaß der Bauteile vor deren Abbruch) abgerechnet.
Für Abbruchpositionen gelten die festgelegten Annahmen über die anfallenden Mengen von verschiedenen Baurestmassen für die Abrechnung als vereinbart, unabhängig von etwaigen Minder- oder Mehrmengen oder der tatsächlichen Art.
11. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden/Transport + Verwerten/Deponieren/Entsorgen
(ULG 02.91 nicht Vertragsbestandteil):
Sofern die ULG 02.91 nicht Vertragsbestandteil ist, wird unter Abbrechen oder Abschlagen folgender Leistungsinhalt verstanden:
- Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden, Abtransportieren, Verwerten, Deponieren oder Entsorgen und die Punkte 1 bis 10 dieser LG-Vorbemerkung.
- Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten, Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Das abgebrochene Material geht mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist.
12. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden
(ULG 02.91 Vertragsbestandteil):
Sofern in einzelnen Positionen nicht anders angegeben und die ULG 02.91 Vertragsbestandteil ist, wird unter Abbrechen oder Abschlagen folgender Leistungsinhalt verstanden:
- Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden und die Punkte 1 bis 10 dieser LG-Vorbemerkung.
- Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten, Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Das abgebrochene Material geht mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist und unbeschadet einer Vergütung für den Transport, das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen.
Mauerwerksdicken in Rohbauabmessungen werden zuzüglich 2 cm je verputzter oder verfliester Seite, im festen Zustand abgerechnet.
Spachtelung gilt nicht als Verputz.
Fundamente abbrechen (abbr.).
Aus Naturstein- oder Mischmauerwerk.
Mineralischer Bauschutt 2,8 t/m3
Wände und Pfeiler aus Stahlbeton (Stb.) abbrechen (abbr.).
Im Positionsstichwort ist die Rohbaudicke angegeben.
Aus bewehrtem Beton, Festigkeit bis C35/45.
Betonabbruch 2,5 t/m3
Geradliniges Schneiden der vorhandenen Stahlbetonwand, inklusive aller Vorbereitungs- u. Entsorgungsarbeiten. Unabhängig der Betongüte und Armierung. Abgerechnet die geschnittene Ansichtsfläche.
Geländerkonstruktionen abbrechen (abbr.), einschließlich Ausstemmen der Verankerungen.
Aus Holz.
Holzabfälle 0,01 t/m
Kleineisenteile (z.B. Heizkörperkonsolen, Rohrschellen, Stahlwinkel, Rohrhaken, Ankerschrauben, Handlaufstützen, Karniesenhaken) aus Wänden oder Decken ausbrechen (abbr.).
Bis zu einer Masse von 5 kg.
Metallabfälle 0,005 t/ST
Geladenes Abbruchmaterial abtransportieren, einschließlich Verwerten, Deponieren oder Entsorgen, nach Wahl des Auftragnehmers.
Betonabbruch.
Behandelte Holzabfälle
Metallabfälle.
Mineralischer Bauschutt.
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
1. Bodenklassen, Neigung:
Die Leistungen sind für die Bodenklassen 3 bis 5 und ohne Unterschied der Geländeneigung bis 20 Prozent beschrieben. Angaben über die Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten Länge im Grundriss.
Vertragsbasis sind die durch den Auftraggeber beigestellten Unterlagen (z.B. Aufschlüsse, Bohrprofile oder Bodengutachten, beschriebene Baugrundschichten (Bodenverhältnisse) und die im Plan festgehaltenen Geländeformen).
Die Dokumentation wird gemäß ÖNORM durchgeführt.
2. Verwerten oder Deponieren:
Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert.
2.1 Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baubetrieb:
Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstoffgesamtgehalte und Eluate des Aushub- und Abbruchmaterials nicht unzulässiger Weise nachteilig verändert werden.
Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass das Aushubmaterial durch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Prozent des Volumens mineralischer Baurestmassen verunreinigt wird.
Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (z. B. Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz) übernimmt der Auftragnehmer.
2.2 Nachweise:
Eine Bestätigung, dass der Auftragnehmer (AN) die Baurestmassen an berechtigte Abfallsammler übergeben hat, wird dem Auftraggeber (AG) nach Aufforderung übergeben.
2.3 Trennung:
Die Trennung von Aushubmaterial und Baurestmassen erfolgt gemäß Recycling-Baustoffverordnung.
2.4 Eigentumsübergang:
Das Aushubmaterial geht mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist und unbeschadet einer Vergütung für den Transport, das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen.
3. Zwischenlagern:
Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baustellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern.
Zwischenlager sind vorzuhalten und vor der Übernahme zu räumen.
Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt.
4. Transport:
Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von etwaigen erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften.
5. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Laden des Aushub- oder Abbruchmaterials
- ein etwaiges Zwischenlagern
- behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz (werden vom Auftragnehmer vor der Angebotslegung erkundet)
- die Wiederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die Zwischenlagerung von Abbruch- oder Aushubmaterial beigestellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten
- sämtliche Gebühren und Abgaben (z. B. Altlastenbeitrag)
- Organisation (Förderart und Förderweg)
- das Trennen und Ausscheiden von Massen, die nicht, beschränkt, oder zur weiteren Verwertung verwendbar sind
6. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung (z.B. händisch oder maschinell).
6.1 Tiefenstufen:
Ausschreibung und Abrechnung für das Aushubmaterial, Sicherungen und Gründungen erfolgen nach lotrechten (vertikalen) Abschnitten und nicht nach einzelnen Schichten.
Leistungen werden von Null bis zur angegebenen Tiefe (Gesamttiefe) beschrieben.
Folgende Angaben und Anforderungen an die Art und Weise der Leistungserbringung gelten als vereinbart und sind in die Einheitspreise einkalkuliert.
Auf der Baustelle nicht benötigter abgehobener Oberboden bleibt im Eigentum des Auftraggebers. Etwaige Zwischenlagerung oder Abtransport auf Anordnung des Auftraggebers werden gesondert vergütet (eigene Positionen).
1. Entsorgen:
Im Folgenden ist unter dem Begriff Entsorgen das Laden, Abtransportieren sowie das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen zu verstehen.
2. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Der Umfang von Bäumen, Baumstümpfen und Wurzelstöcken wird ca. 1 m über dem Erdboden gemessen.
Säubern der Fläche von ungefährlichen Abfällen (z.B. Bauschutt, Kunststoffen, Holz- oder Metallteilen), einschließlich Entsorgen.
Größe der Fläche:
Freimachen von Bewuchs (z.B. Hecken, Sträucher, Stauden) bis 30 cm Stammumfang einschließlich Entfernen der Wurzelstöcke und Entsorgen.
Oberboden.
Mit oder ohne Grasnarbe abtragen oder abschieben und seitlich im Baustellenbereich zwischenlagern. Abgerechnet wird das abgetragene Raummaß.
Schichtdicke:
1. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Im Folgenden sind Gruben im Freien beschrieben.
1.1 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Abtragen von Holzeinlagen (z.B. Holzstammeinlagen) bis 30 cm Umfang
- das Herstellen des Grobplanums (+/-10 cm)
2. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Der Aushub wird in lotrechten (vertikalen) Abschnitten ab vorhandener Geländeoberfläche (z.B. nach Abheben des Oberbodens oder nach dem Abbrechen einer gebundenen Tragschicht) bis zur Sohle des Aushubes gemessen.
Arbeitsräume (Abböschen/Böschungswinkel) werden spätestens vor Beginn der Arbeiten unter Einhaltung der Bauarbeiterschutzverordnung mit dem Auftraggeber einvernehmlich festgelegt.
Aushub von Gruben. Im Positionsstichwort ist die Tiefe des lotrechten Abschnittes angegeben.
Aufzahlung (Az) auf Aushub von Gruben für Erschwernisse.
Bei Böden unterhalb des natürlichen oder unterhalb eines durch Wasserhaltung abgesenkten Grundwasserspiegels.
Aufzahlung (Az) auf Aushub von Gruben für Erschwernisse bei Leitungsquerungen im Grubenprofil, ohne Unterschied der Höhenlage, einschließlich Sichern und Schützen.
Bei Leitungen oder Leitungstrassen bis 0,5 m breit.
Höhenlage der Leitung über Baugrubensohle:
Leitungsart:
Feinplanum (+/- 3 cm) nach fertigem Grobplanum ohne Materialbeigabe herstellen.
Von Baugrubensohlen und sonstigen Flächen.
1. Aushub von Fundamenten (Streifen-, Einzelfundamente und etwaige Frostschürzen):
Beim Fundamentaushub (Aushub Fundament) wird der letzte Arbeitsgang unmittelbar vor einer etwaigen Sauberkeitsschicht oder vor dem Fundamentbeton (eigene Positionen) entsprechend den Bodenverhältnissen so durchgeführt, dass die geplante (geforderte) Genauigkeit der Aushubsohle erzielt wird.
2. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Im Folgenden sind Fundamente im Freien beschrieben.
2.1 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Abtragen von Holzeinlagen (z.B. Holzstammeinlagen) bis 30 cm Umfang
- das Herstellen des Grobplanums (+/-10 cm)
- Schalungen bei Gründungsarbeiten, die infolge nicht plangemäßen Aushubs erforderlich sind
3. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Der Aushub wird in lotrechten (vertikalen) Abschnitten ab vorhandener Geländeoberfläche (z.B. nach Abheben des Oberbodens oder nach dem Abbrechen einer gebundenen Tragschicht) oder ab der Grubensohle bis zur Sohle des Aushubes gemessen.
Aushub von Streifen-, Einzelfundamenten und etwaiger Frostschürzen (Fundament). Im Positionsstichwort ist die Tiefe des lotrechten Abschnittes angegeben.
Feinplanum (+/- 3 cm) nach fertigem Grobplanum ohne Materialbeigabe herstellen.
Bei Fundamenten.
1. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- der Einbau, das Vorhalten und der Abbau der Erdsicherungen sowie erforderliche Aussteifungen und Verankerungen
2. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Ausschreibung und Abrechnung erfolgen nach lotrechten (vertikalen) Abschnitten. Leistungen sind von Null bis zur angegebenen Tiefe (Gesamttiefe) beschrieben.
Sichern von Gruben. Abgerechnet wird das Flächenmaß der gestützten Seitenflächen von Gruben.
Durch Pölzen mit nicht geschlossener, waagrechter Pfostenlage.
1. Begriffe:
Die Positionen dieser Unterleistungsgruppe beschreiben Leistungen im Zusammenhang mit Tagwasser.
2. Pumpen:
Bei Ausfall von Pumpen und Förderleitungen sorgt der Auftragnehmer unverzüglich für kostenlosen Austausch.
Pumpen, Leitungen, Entwässerungsgraben und Pumpensumpf für die Entwässerung der Baugrube. Anzahl nach Wahl des Auftragnehmers. Abgerechnet wird das Flächenmaß der entwässerten Baugrubensohle.
Betreiben und Warten von Schmutzwasserpumpen auf die Dauer des Erfordernisses, einschließlich Stromverbrauch. Anzahl der Pumpen, nach Wahl des Auftragnehmers. Abgerechnet wird in ganzen Kalenderwochen.
Mit einem Wasseranfall/m2 entwässerter Baugrubensohle, höchstens (l/h):
1. Gesteinskörnungen:
Einbau (flächig) von Gesteinskörnungen (z.B. natürliches, recykliertes oder industriell hergestelltes Material) als Schüttmaterial in Gruben (z.B. unter Fundamentplatten, Unterbauplanum). Abgerechnet wird nach Planmaß.
2. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Feinplanieren der Oberfläche
Einbau/flächig (fl.) von Gesteinskörnungen als Schüttmaterial in der offenen Baugrube, einschließlich Ausbreiten, wenn vorgeschrieben im Gefälle. Im Positionsstichwort ist die Schichtdicke angegeben.
Körnung bis 32 mm (Dränmaterial).
1. Hinterfüllen (seitliches Einschütten von Bauwerken):
Hinterfüllungen erfolgen mit vorhandenem, zwischengelagertem (Massenausgleich) oder mit angeliefertem Aushubmaterial.
Hinterfüllungen mit Gesteinskörnungen oder Grädermaterial (z.B. natürliches, recykliertes oder industriell hergestelltes Material) oder selbstverdichtendes Material als Schüttmaterial erfolgen auf ausdrückliche Anordnung oder im Einvernehmen mit dem Auftraggeber.
2. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Feinplanieren der Oberfläche der verfüllten Gruben
3. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Hinterfüllen wird im Ausmaß der Aushubkörper abgerechnet.
Hinterfüllen von Baukörpern außerhalb von Gebäuden, einschließlich etwaigem Laden und Abladen. Abgerechnet wird nach Planmaß.
Mit zwischengelagertem Aushubmaterial, in Lagen einbringen und der projektgemäßen Nutzung entsprechend verdichten (für nicht befestigte Flächen).
Filterschutz als Oberflächenschutz von Einbauten beim Einbau von stabilisierten, selbstverdichtendem Verfüllmaterial. Abgerechnet wird die ummantelte oder abgedeckte Fläche (ohne Überlappungen).
Durch Ummanteln der Filterschicht mit Vlies, Flächengewicht 200 g/m2, mit Überlappungen von mindestens 20 cm.
Geladenes Aushubmaterial (Grube) transportieren, verwerten oder deponieren (Transp./Verw./Dep.), nach Wahl des Auftragnehmers.
Für reines Aushubmaterial, das gemäß Deponieverordnung die Anforderungen der Bodenaushubdeponien einhält.
Bodenaushub auf Bodenaushubdeponie (SNR 31411-29 bis 32)
Geladener, auf der Baustelle gewonnenen und überschüssigen Oberboden.
Transportieren (Transport).
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
1. Bodenklassen, Neigung:
Die Leistungen sind für die Bodenklassen 3 bis 5 und ohne Unterschied der Geländeneigung bis 20 Prozent beschrieben. Angaben über die Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten Länge im Grundriss.
Vertragsbasis sind die durch den Auftraggeber beigestellten Unterlagen (z.B. Aufschlüsse, Bohrprofile oder Bodengutachten, beschriebene Baugrundschichten (Bodenverhältnisse) und die im Plan festgehaltenen Geländeformen).
Die Dokumentation wird gemäß ÖNORM durchgeführt.
2. Verwerten oder Deponieren:
Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert.
2.1 Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baubetrieb:
Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstoffgesamtgehalte und Eluate des Aushub- und Abbruchmaterials nicht unzulässiger Weise nachteilig verändert werden.
Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass das Aushubmaterial durch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Prozent des Volumens mineralischer Baurestmassen verunreinigt wird.
Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (z. B. Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz) übernimmt der Auftragnehmer.
2.2 Nachweise:
Eine Bestätigung, dass der Auftragnehmer (AN) die Baurestmassen an berechtigte Abfallsammler übergeben hat, wird dem Auftraggeber (AG) nach Aufforderung übergeben.
2.3 Trennung:
Die Trennung von Aushubmaterial und Baurestmassen erfolgt gemäß Recycling-Baustoffverordnung.
2.4 Eigentumsübergang:
Das Aushubmaterial geht mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist und unbeschadet einer Vergütung für den Transport, das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen.
3. Zwischenlagern:
Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baustellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern.
Zwischenlager sind vorzuhalten und vor der Übernahme zu räumen.
Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt.
4. Transport:
Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von etwaigen erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften.
5. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Laden des Aushub- oder Abbruchmaterials
- ein etwaiges Zwischenlagern
- behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz (werden vom Auftragnehmer vor der Angebotslegung erkundet)
- die Wiederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die Zwischenlagerung von Abbruch- oder Aushubmaterial beigestellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten
- sämtliche Gebühren und Abgaben (z. B. Altlastenbeitrag)
- Organisation (Förderart und Förderweg)
- das Trennen und Ausscheiden von Massen, die nicht, beschränkt, oder zur weiteren Verwertung verwendbar sind
6. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung (z.B. händisch oder maschinell).
6.1 Tiefenstufen:
Ausschreibung und Abrechnung für das Aushubmaterial, Sicherungen und Gründungen erfolgen nach lotrechten (vertikalen) Abschnitten und nicht nach einzelnen Schichten.
Leistungen werden von Null bis zur angegebenen Tiefe (Gesamttiefe) beschrieben.
1. Begriffe:
In dieser Unterleistungsgruppe sind folgende Gräben und Schächte beschrieben:
- für Abwasseranlagen
- für Dränageleitungen
- für Wasserversorgungsanlagen
- für Gasversorgungsanlagen
- für Fernwärmeversorgungsanlagen
- für Stromversorgungsanlagen
- für Telekommunikationsversorgungsanlagen
2. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Im Folgenden sind Gräben und Schächte im Freien beschrieben.
2.1 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Ausbilden eines etwaigen Graben- oder Schachtgefälles
- das Herstellen des Grobplanums (+/-10 cm)
- das Abtragen von Holzeinlagen (z.B. Holzstammeinlagen) bis 30 cm Umfang
3. Breiten von Gräben:
Arbeitsräume (Böschungswinkel) und Grabenbreiten werden spätestens vor Beginn der Arbeiten, unter Einhaltung der Bauarbeiterschutzverordnung, mit dem Auftraggeber einvernehmlich festgelegt.
Gültig sind die in der Bauarbeiterschutzverordnung angeführten Mindestbreiten der Arbeitsräume. Ein etwaiger zusätzlicher Raumbedarf für Sicherungen wird vom Auftragnehmer hinzugegeben.
4. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Ausschreibung und Abrechnung für den Aushub, Sicherungen und Gründungen erfolgen nach lotrechten (vertikalen) Abschnitten und nicht nach einzelnen Schichten.
Leistungen sind von Null bis zur angegebenen Tiefe (Gesamttiefe) beschrieben.
Aushub von Gräben für Leitungen und Schächte. Im Positionsstichwort ist die Tiefe des lotrechten Abschnittes angegeben.
Sichern von Gräben für Leitungen und Schächte. Abgerechnet wird das Flächenmaß der gestützten Seitenflächen von Gräben und Schächten.
Durch Pölzen mit nicht geschlossener, waagrechter Pfostenlage.
Feinplanum (+/- 3 cm) nach fertigem Grobplanum ohne Materialbeigabe herstellen.
In Gräben.
1. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Verlegen, ohne Unterschied der Verlegungsart oder Grabentiefe
- Zuschnitte
- Einebnen und Verdichten der Auflagersohle (Feinplanum und Unterlagsbeton in eigenen Positionen)
2. Befund:
Änderungen gegenüber der Planung trägt der Auftragnehmer in die vorhandenen Projektpläne ein und legt, wenn behördlich vorgeschrieben, einen amtlichen Befund über die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Anlage vor.
3. Abkürzungen:
Anstelle der Abkürzung NW (Nennweite) wird gemäß ÖNORM die Abkürzung DN (Nenndurchmesser) verwendet.
Sickerrohre aus Kunststoff mit Steckmuffe, ohne Dichtringe. Im Positionsstichwort ist der Nenndurchmesser (DN) angegeben.
Aufzahlung (Az) auf Sickerrohre aus Kunststoff (ohne Dichtring) mit Steckmuffe für Verschlussstopfen (Verschlussst.). Im Positionsstichwort ist der Nenndurchmesser (DN) angegeben.
Anschluss von Sicker- und Dränleitungen (Anschluss) an vorhandene Schächte (Altbestand), ohne Unterschied des Schachtes, des Materials oder der Nennweite der Rohre und der Anschlusstiefe, einschließlich der Stemmarbeiten sowie der Abdichtungs- und Nachputzarbeiten. Im Positionsstichwort ist die Wanddicke des Schachtes angegeben.
1. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Verlegen, ohne Unterschied der Verlegungsart oder Grabentiefe
- Rohrringdichtungen
- Zuschnitte
2. Druckproben:
Falls eine Prüfung der Betriebsdichtheit von neu errichteten Leitungen verlangt wird, wird diese gesondert verrechnet, wenn die Dichtheit nachgewiesen wird.
3. Befund:
Änderungen gegenüber der Planung trägt der Auftragnehmer in die vorhandenen Projektpläne ein und legt, wenn behördlich vorgeschrieben, einen amtlichen Befund über die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Anlage vor.
4. Abkürzungen:
Anstelle der Abkürzung NW (Nennweite) wird gemäß ÖNORM die Abkürzung DN (Nenndurchmesser innen) verwendet. Die Abkürzung D (Durchmesser) steht allgemein für lichte Weite.
Gerade Kanalrohre aus Kunststoff mit Steckkupplung und Dichtring. Im Positionsstichwort ist der Nenndurchmesser (DN) angegeben.
Aufzahlung (Az) auf gerade Kanalrohre aus Kunststoff (Kunstst.R.) für Bögen bis 45 Grad einschließlich Dichtung. Im Positionsstichwort ist der Nenndurchmesser (DN) angegeben.
Aufzahlung (Az) auf gerade Kanalrohre aus Kunststoff (Kunstst.R.) für Einfachabzweiger (Abzweiger) mit 45 Grad einschließlich Dichtring. Im Positionsstichwort sind der Nenndurchmesser (DN) des geraden Kanalrohres und der Nenndurchmesser (DN) des Abzweigers angegeben.
Aufzahlung (Az) auf gerade Kanalrohre aus Kunststoff (Kunstst.R.) für Anschlussstücke an Rohre aus Steinzeug, Beton oder Faserzement. Im Positionsstichwort ist der Nenndurchmesser (DN) angegeben.
Im Folgenden ist unter NIRO nicht rostender Stahl (z.B. nicht rostender Stahl mit der Werkstoffnummer 1.4301 (V2A) oder 1.4571 (V4A)), der für den beschriebenen Anwendungsfall geeignet ist, zu verstehen.
Entwässerungsrinnen aus Polymerbeton einschließlich Roste mit schraubloser Arretierung und Zargen, mit oder ohne Eigengefälle nach Wahl des Auftraggebers. Einschließlich Stirnwände mit oder ohne Rohranschluss, Fertigteile mit Ablauf und Anschluss für vorhandene Abwassersysteme.
Hydraulische Bemessung:
Aufzahlung (Az) für eine Belastungsklasse D.
Die Tiefe wird ab Oberkante Rohr gemessen, bei offenem Gerinne ab Oberkante Gerinnesohle bis Oberkante Schachtdeckel, sonstige Schächte ab Unterkante der aufsteigenden Wände bis Oberkante Schachtdeckel.
Putzschächte und Putzkammern (Putzsch.) außen (z.B. Ortbeton oder Fertigteile), einschließlich Deckel zum Schacht passend (rund oder eckig), einschließlich Fundamentplatte, dichten Einmündungen oder Rohrdurchführungen, ohne Unterschied der Anzahl, Schachtsohle (Schachtunterteil), etwa erforderlichen Konusteilen und Abstiegshilfen, Hals, Schmutzfangkorb und Auflagerrahmen für Deckel der Belastungsklasse A. Im Positionsstichwort ist die größte Tiefe angegeben.
Anzahl der Einmündungen:
Anzahl der Rohrdurchführungen:
Anzahl der Einmündungen:
Anzahl der Rohrdurchführungen:
Aufzahlung (Az) auf Putzschächte und Putzkammern außen mit Deckel der Belastungsklasse A.
Für Belastungsklasse D.
Sickerschächte aus Fertigteilen, Einbautiefe bis 2 m, einschließlich Deckel zum Schacht passend (rund oder eckig), einschließlich Ringfundament, dichten Einmündungen, Filterschichten (Kies oder Schotter) und Vlies, etwa erforderlichen Konusteilen und Abstiegshilfen, Hals, Schmutzfangkorb und Auflagerrahmen für Deckel der Belastungsklasse A. Im Positionsstichwort ist der größte Durchmesser (D) angegeben.
Anzahl der Einmündungen:
Aufzahlung (Az) auf Sickerschächte aus Fertigteilen mit Deckel der Belastungsklasse A.
Für Belastungsklasse D.
Aufzahlung (Az) auf Sickerschächte aus Fertigteilen, Einbautiefe bis 2 m, ohne Unterschied des Durchmessers. Im Positionsstichwort ist die Einbautiefe über 2 m angegeben.
Aufzahlung (Az) auf Sickerschächte aus Fertigteilen für eine gelochte Ausführung der Ringe.
Leitungs- oder Kabel-Warnband, vom Auftraggeber beigestellt, nur verlegen.
Leitungs/Kabel-Warnband:
1. Verfüllungen (Einschütten von Leitungen):
Verfüllungen erfolgen mit vorhandenem, zwischengelagertem (Massenausgleich) oder mit angeliefertem Material.
Verfüllungen mit Gesteinskörnungen oder Grädermaterial (z.B. natürliches, recykliertes oder industriell hergestelltes Material) oder selbstverdichtendes Material als Schüttmaterial erfolgen auf ausdrückliche Anordnung oder im Einvernehmen mit dem Auftraggeber.
2. Entsorgen:
Im Folgenden ist unter dem Begriff Entsorgen das Laden, Abtransportieren sowie das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen zu verstehen.
3. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Feinplanieren der Oberfläche der verfüllten Gräben unter Berücksichtigung etwaiger projektgemäßer Deckschichten
4. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Verfüllen wird im Ausmaß der Aushubkörper abgerechnet.
Einbau von Gesteinskörnungen als Schüttungsmaterial als Bettung, wenn vorgeschrieben im Gefälle. Abgerechnet wird nach Planmaß. Im Positionsstichwort ist die Schichtdicke angegeben.
Verfüllen von Gräben mit zwischengelagertem (Boden-) Aushubmaterial (Aushubm.), einschließlich Ausbreiten, wenn vorgeschrieben im Gefälle. In Lagen einbringen und der projektgemäßen Nutzung entsprechend verdichten (für nicht befestigte Flächen). Abgerechnet wird nach Planmaß.
Verfüllen mit Gesteinskörnungen als Sickerschüttung (z.B. gewaschenem Rundkies, Splitt) als Filterschicht in Gräben oder über Rohre für Dränleitungen. Im Positionsstichwort ist die Körnung angegeben.
Filterschutz als Oberflächenschutz von Einbauten beim Einbau von stabilisierten, selbstverdichtendem Verfüllmaterial. Abgerechnet wird die ummantelte oder abgedeckte Fläche (ohne Überlappungen).
Durch Ummanteln der Filterschicht mit Vlies mit Überlappungen von mindestens 20 cm. Im Positionsstichwort ist das Flächengewicht angegeben.
Geladenes Aushubmaterial (Graben) transportieren, verwerten oder deponieren (Transp./Verw./Dep.), nach Wahl des Auftragnehmers.
Für reines Aushubmaterial, das gemäß Deponieverordnung die Anforderungen der Bodenaushubdeponien einhält.
Bodenaushub auf Bodenaushubdeponie (SNR 31411-29 bis 32)
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
1. Statik:
Statische Berechnungen und Konstruktionszeichnungen werden vom Auftraggeber beigestellt.
2. Bewehrungsstahl:
Bewehrungen werden in BSt. 550 (Rippen-Stabstahl) oder M 550 (Bewehrungsmatten) ausgeführt. Die Bewehrungsstähle entsprechen den Bestimmungen der ÖNORM.
Als Standardbewehrung gelten alle Stabstahl Positionen (Stabst.) ohne Unterschied der Durchmesser von 8 bis 36 mm und Bewehrungsmatten mit einem Flächengewicht über 2,1 kg/m2.
3. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
3.1 Schalungen:
Geschalte Betonoberflächen werden gemäß Porigkeitsklasse 3P, Strukturklasse S1, Farbgleichheitsklasse F1, und einer Arbeitsfuge Klasse A1 ausgeführt.
3.2 Gerüste:
Gerüste sind für die angegebene Höhe, einschließlich erhöhtem Aufwand für den Materialtransport und sonstiger Erschwernisse, in die Einheitspreise einkalkuliert.
3.3 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Verwenden eines höheren Zementanteils, eines anderen Kornaufbaus oder einer höheren Festigkeitsklasse als gefordert, aus Gründen der Fertigung oder leichterer Einbringung des Betons, nach Wahl des Auftragnehmers im Einvernehmen mit dem Auftraggeber
- Beton der Festigkeitsklassen bis C12/15 mit einer Expositionsklasse XO(A)
- Beton der Festigkeitsklassen über C12/15 mit der Expositionsklasse XC1
- Bauteile mit einer Neigung bis 3 Prozent (lot- oder waagrecht)
- Betonarbeiten bei Lufttemperaturen ab + 5 Grad C
- Schutz bei stehenden Bewehrungsteilen, den gesetzlichen Vorschriften entsprechend (bei Durchmessern bis 10 mm werden Sicherheitsleisten verwendet)
- Absteifungen bei Schalungen einschließlich etwa notwendiger statischer Berechnungen (für bewehrten oder nicht bewehrten Beton)
- das Abfasen der Kanten (z.B. bei Unterzügen, Säulen, Wänden) durch Einlegen von Dreikantleisten
- das Herstellen von Wassernasen, nach Wahl des Auftragnehmers
- die Durchdringung der Schalung (z.B. mit Fugenbändern, Bewehrung)
- das wasserdichte Verschließen der Hüllrohre, wenn wasserundurchlässigem Beton (B2 bis B7) vereinbart ist
- das Einlegen und Verankern von Installations-Einbauteilen (z.B. Dosen, Rohre) durch andere Auftragnehmer, wenn keine Behinderung des Arbeitsablaufes eintritt und die Schalung nicht beschädigt wird.
4. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung (z.B. händisch oder maschinell) und ohne Unterschied, ob Transportbeton oder auf der Baustelle hergestellter Beton verwendet wird.
4.1 Höhen:
Leistungen bei Höhen von Null bis 3,2 m (b.3,2m) einerseits und Höhen von Null bis über 3,2 m (ü.3,2m: "Ausschreiberlücke") andererseits werden in unterschiedlichen Positionen beschrieben.
Wände mit einer Höhe von Null bis über 3,2 m werden durch gedachte lotrechte seitliche Begrenzungen gegenüber etwaigen Wänden mit einer Höhe von Null bis 3,2 m, auch bei schrägem oberen Abschluss, abgegrenzt. Abgerechnet wird die Summe der Flächen von Null bis 3,2 m und die Summe der Flächen von Null bis zur angegebenen Höhe (über 3,2 m).
Höhen von lotrechten Bauteilen aus Beton werden je Geschoß von der Aufstandsfläche bis zur Oberkante des Bauteiles gemessen.
Höhen von waagrechten Bauteilen werden nach der Unterstellungshöhe des fertigen Betonkörpers (= Untersicht) gemessen.
Höhen von z.B. Plattenbalken- und Kasettendecken werden nach der größten Unterstellungshöhe des fertigen Betonkörpers (= Untersicht) gemessen.
4.2 Stahlgewichte:
Gewichte von Distanzhaltern, Bügeln und dergleichen aus Stahl werden dem Gewicht (Abrechnungsmenge) der Bewehrungspositionen des jeweiligen Bauteiles ohne Unterschied der Art und ihres Durchmessers hinzugerechnet.
Die Abrechnung erfolgt nach Stahlauszugslisten, die vom Auftraggeber oder vom damit beauftragten Statiker so aufbereitet wurden, dass eine Zuordnung der Stahlgewichte zu den Positionen der Ausschreibung durch den Auftragnehmer eindeutig ersichtlich und diese daher in Folge für den Auftraggeber überprüfbar ist.
4.3 Anschlussbewehrungen:
Etwaige Anschlussbewehrungen aus normalen Stabstählen oder Bewehrungsmatten, welche aus einem Bauteil für einen später anzufertigenden Teil herausragen, werden in der Position und Menge des (früher hergestellten) Bauteils erfasst.
Anschlussbewehrungen werden bei der Höhenermittlung des Bauteiles nicht berücksichtigt.
4.4 Schalungen:
Schalungen werden nach dem Ausmaß der abgewickelten, geschalten Flächen der Betonkörper abgerechnet.
1. Allgemeines:
Im Folgenden sind Einzel- und Streifenfundamente, Fundamentplatten sowie Unterböden und Bodenplatten, die nicht der Fundierung dienen, Trenn- und Schutzschichten beschrieben.
2. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
2.1 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- Schalungen bei Gründungsarbeiten, die infolge nicht plangemäßen Aushubs erforderlich sind
- Arbeitsfugen aus arbeitstechnischer Sicht (z.B. Arbeitsunterbrechungen)
Fundamente und Frostschürzen aus Beton.
Im Positionsstichwort sind die Festigkeitsklasse des Betons und das Einzelausmaß angegeben.
1. Allgemeines:
Im Folgenden sind tragende und nicht tragende Wand- und Stützenkonstruktionen, Brüstungen und Ausfachungen beschrieben.
2. Wandsockel:
Wandsockel sind Wandstreifen bis zu einer Höhe von 1 m, mit waagrechtem oberem Abschluss.
3. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Rahmen werden als Stützen und Balken ohne jede Überschneidung abgerechnet, Stützen bis Unterkante Balken, Balken von außen bis außen gemessen.
Wände aus Beton (Wand).
Im Positionsstichwort sind die Dicke und die Festigkeitsklasse des Betons angegeben.
Bauteilhöhe über Null bis 3,2 m.
Schalung, ohne Unterschied der Wanddicke.
Aufzahlung (Az) auf Beton (Wände, Stützen, Balken, Brüstungen und Gesimse (Wand b. Gesimse)) für besondere Eigenschaften von Beton.
Für eine Expositionsklasse B7 (C20/25) bei Bauteilen die dem Taumittel direkt ausgesetzt werden.
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
1. Begriffe:
Im Folgenden ist unter Gesteinskörnungen natürliches, recyceltes oder industriell hergestelltes Material zu verstehen.
2. Neigungen:
Leistungen sind ohne Unterschied der Neigung, ausgenommen bei Oberboden, Flächenabtrag, Schüttungen, Gussasphalt und Asphaltdeckschichten auf Betonunterlage, beschrieben.
3. Entsorgen:
Im Folgenden ist unter dem Begriff Entsorgen das Laden, Abtransportieren sowie das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen zu verstehen.
1. Bodenklassen, Neigung:
Die Leistungen sind für die Bodenklassen 3 bis 5 und ohne Unterschied der Geländeneigung bis 20 Prozent beschrieben. Angaben über die Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten Länge im Grundriss.
Vertragsbasis sind die durch den Auftraggeber beigestellten Unterlagen (z.B. Aufschlüsse, Bohrprofile oder Bodengutachten, beschriebene Baugrundschichten (Bodenverhältnisse) und die im Plan festgehaltenen Geländeformen). Die Dokumentation wird gemäß ÖNORM durchgeführt.
Eine Dokumentation wird gemäß ÖNORM durchgeführt.
2. Verwerten oder Deponieren:
Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert.
2.1 Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baubetrieb:
Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstoffgesamtgehalte und Eluate des Aushub- und Abbruchmaterials nicht unzulässiger Weise nachteilig verändert werden.
Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass das Aushubmaterial durch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Prozent des Volumens mineralischer Baurestmassen verunreinigt wird.
Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (z. B. Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz) übernimmt der Auftragnehmer.
2.2 Nachweise:
Eine Bestätigung, dass der Auftragnehmer (AN) die Baurestmassen an berechtigte Abfallsammler übergeben hat, wird dem Auftraggeber (AG) nach Aufforderung übergeben.
2.3 Trennung:
Die Trennung von Aushubmaterial und Baurestmassen erfolgt gemäß Recycling-Baustoffverordnung.
2.4 Eigentumsübergang:
Das Aushubmaterial geht mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist und unbeschadet einer Vergütung für den Transport, das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen.
3. Zwischenlagern:
Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baustellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern.
Zwischenlager sind vorzuhalten und vor der Übernahme zu räumen.
Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt.
4. Transport:
Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von etwaigen erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften.
5. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
6. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
6.1 Preise:
Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung (z.B. händisch oder maschinell).
6.2 Tiefenstufen:
Ausschreibung und Abrechnung für das Aushubmaterial, Sicherungen und Gründungen erfolgen nach lotrechten (vertikalen) Abschnitten und nicht nach einzelnen Schichten.
Leistungen werden von Null bis zur angegebenen Tiefe (Gesamttiefe) beschrieben.
Geotextil, einschließlich Überlappungen liefern und verlegen, einschließlich Vorbereiten des Untergrundes. Abgerechnet wird die tatsächlich abgedeckte Fläche.
Im Positionsstichwort sind der Untergrund (U), die Lastklasse (LKL) und die Korngröße (K.) angegeben.
Unterbauplanum (ausgenommen in Felsböden).
Für Fahrbahnen und Abstellstreifen (Fahrbahn).
1. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
1.1 Maßtoleranzen:
Das fertiggestellte Planum der ungebundenen unteren Tragschicht liegt mit einer Genauigkeit von +/- 2 cm auf Sollhöhe.
1.2 Verdichtungswerte:
Die geforderten Verdichtungswerte werden überall erreicht.
1.3 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Einbauen einschließlich Verdichten
2. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Bei Tragschichten mit trapezförmigen Querschnitten gilt die mittlere Breite als Verrechnungsbreite.
Ungebundene untere Tragschichten (Tragsch.) für Fahrbahnen und Abstellstreifen (Fahrbahn) mit Gesteinskörnungen.
Im Positionsstichwort ist die Dicke der Schicht angegeben.
1. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Einbauen einschließlich Verdichten
2. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Bei Tragschichten bei trapezförmigem Querschnitt gilt die mittlere Breite als Verrechnungsbreite.
Ungebundene obere Tragschichten für Fahrbahnen und Abstellstreifen (Fahrbahn) mit Gesteinskörnungen.
Im Positionsstichwort ist die Dicke der Schicht angegeben.
Angaben im Positionsstichwort:
Im Positionsstichwort sind die Type des Asphaltbetons, die Art des Bitumens, die Korngrößenverteilung, die Gesteinskörnungsklasse und die Schichtdicke (im verdichteten Zustand) angegeben.
Bituminöse Tragschichte für Fahrbahnen und Abstellstreifen (Fahrbahn).
Die Oberfläche von gebundenen Schichten vor dem Vorspritzen reinigen, einschließlich Entsorgen von anfallendem Reinigungsgut.
Vorspritzen mit Bitumenemulsion, einschließlich Schutzmaßnahmen gegen Verunreinigung. (z.B. bei Sichtflächen von Randeinfassungen, Leiteinrichtungen, Geländer).
1. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
2. Angaben im Positionsstichwort bei Asphaltbeton:
Im Positionsstichwort sind die Type des Asphaltbetons, die Art des Bitumens, die Korngrößenverteilung, die Gesteinskörnungsklasse und die Schichtdicke (im verdichteten Zustand) angegeben.
Asphaltbetondeckschichten (AC-deck) für Fahrbahnen und Abstellstreifen (Fahrbahn).
1. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen bei Randsteinen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
2. Angaben im Positionsstichwort bei Randbegrenzungen:
Im Positionsstichwort sind die Abmessungen oder Type, die Art der Bettung und die Form der Steine angegeben.
3. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Bögen mit einem Radius über 10 m werden als Gerade abgerechnet.
Unterlagsbeton aus Pflasterdrainbeton (Pfl.-Drainbeton) für Randbegrenzungen (z.B. als Unterlage, Bettung, Rückenstütze nach der Verlegung).
Im Positionsstichwort sind die Festigkeit und die Art des Betons angegeben.
Einschließlich Aushub. Das Entsorgen von Bodenaushubmaterial ist in den Einheitspreis einkalkuliert.
Gerade Randsteine aus Beton in Betonbettung (BB) (Betonbettung in eigener Position beschrieben).
Aufzahlung (Az) auf gerade Randsteine aus Beton.
Für das bogenförmige Versetzen oder Verlegen (Bogen), Radius bis 10 m.
Ablängen von Randsteinen.
Im Positionsstichwort sind die Abmessungen (Breite/Höhe) und die Art der Steine angegeben.
1. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
2. Angaben im Positionsstichwort bei Pflasterplatten:
Im Positionsstichwort ist die Dicke und bei Betonpflastersteinen die Anzahl der Steine/m2 angegeben.
Folgende Angaben und Anforderungen an die Art und Weise der Leistungserbringung gelten als vereinbart und sind in die Einheitspreise einkalkuliert.
Betrifft Position(en): 13.6521B
Gewähltes Material: Fa. Friedl Steinwerke GmbH, Rasengitter Quadro, grau, Stärke 10cm
Angeboten: ..........................
Gitterplatten aus Beton für Verkehrsflächen (befahrb.), mit Aussparungen (1/3 bis 1/2 der Gesamtfläche) verlegt, Einbringen eines Sand-Oberbodengemisches (SO) in die Aussparungen und Einkehren auf 1/3 der vollen Steinhöhe. Das Besämen und Befeuchten erfolgt durch den Auftraggeber.
Schneiden von Beton-/Ökosteinen. Abgerechnet wird die geschnittene Querschnittsfläche der Platte.
Aufzahlung (Az) auf Betonsteinpflaster.
Für das Liefern und Einlegen von andersfärbigen Markierungssteinen.
Aufzahlung (Az) für das vollständige Füllen, Besämen (lt. Herstellerangabe) und erstmalige Befeuchten der Pflasterfläche.
Sonstige Einbauten
Fundamentsockel für Verkehrszeichen, liefern und versetzen
Fundamentsockel mit Sicherungshülse für Rohr DN 60mm, Einschubtiefe: 600mm
Fertigteilbetonringe DN1000, Einzelhöhe: 100cm, liefern und versetzen
Winkelstützmauer aus Fertigteilen, Abmessungen: Höhe: 150cm, Fuß: 100cm, Breite: 100cm, Stärke: 12cm, liefern und versetzen
Herstellen und Ausbilden einer Entwässerungsmulde mit Humus/Sandgemisch (70/30%), Stärke 30cm, besämt nach Herstellervorgaben und erstmaliges Befeuchten.
Herstellen und Ausbilden der Humusierung der Grünflächen mit Humus/Sandgemisch (80/20%), Stärke 30cm, besämt nach Herstellervorgaben und erstmaliges Befeuchten.
Herstellen von Lichtpunktfundamenten mittels Mehrzweckrohr, inkl. Grabarbeiten, Fundamentbeton und Einlegen von beigestellten Rohr- bzw. Kabeldurchführungen.
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
1. Allgemeines:
In dieser Unterleistungsgruppe werden nur angehängte Regieleistungen gemäß ÖNORM B 2110 erfasst.
Regieleistungen werden nur ausgeführt, wenn sie vom Auftraggeber im Einzelfall angeordnet werden, auch wenn sie im Vertrag (Leistungsverzeichnis) vorgesehen sind.
Die aufgewendeten Stunden, verwendeten Geräte, Transportleistungen und verbrauchten Stoffe werden täglich in die Regiescheine eingetragen und dem Auftraggeber zur Gegenzeichnung vorgelegt.
2. Mengenänderungen:
Die Bestimmungen, wonach bei Mengenänderungen die Neuvereinbarung von Einheitspreisen verlangt werden kann, sind auf Regieleistungen nicht anwendbar.
3. Beschäftigungsgruppen:
Die angeführten Beschäftigungsgruppen entsprechen den kollektivvertraglichen Regelungen. In den Stundensätzen sind auch anteilige Wegegelder, Fahrtspesen und Aufwandsentschädigungen (Auslösen) einkalkuliert. Verrechnet wird die an der Arbeits- oder Montagestelle tatsächlich geleistete Arbeitszeit, die kleinste Einheit ist die angefangene halbe Stunde.
4. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Die Einheitspreise für Stoffe gelten frei Baustelle, einschließlich Abladen.
5. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Zur Verrechnung kommen die Stundensätze jener Beschäftigungsgruppe, die für die jeweilige Regieleistung ausreicht, unabhängig von der Qualifizierung des tatsächlich eingesetzten Personals.
Stundensätze:
Die Stundensätze sind für kollektivvertragliche Normalstunden berechnet.
Facharbeiter der Beschäftigungsgruppe II.
Bauhilfsarbeiter der Beschäftigungsgruppe IV, ohne Unterschied des Alters.
Auf der Baustelle vorhandener Kompressor, mobil, superschallgedämpft, ohne Arbeiter für das Stemmen.
Mit nur einem Hammer in Betrieb.
Beistellen von LKW, ohne Anhänger, einschließlich Fahrer, angegeben die höchstzulässige Nutzlast. Für die An- und Abfahrt wird höchstens je eine halbe Stunde je Fahrzeug verrechnet. Im Positionsstichwort ist die Nutzlast angegeben.
Mit Kipper.
Materiallieferungen für angeordnete Regieleistungen, für die keine gesonderten Regiepositionen ausgeschrieben wurden, werden mit einem prozentuellen Aufschlag (Gesamtzuschlag Material) auf die vom Auftragnehmer nachgewiesenen Materialkosten frei Bau (ohne Umsatzsteuer) abgerechnet (sinngemäß K4 nach ÖNORM B 2061).
Der Rechnungsbetrag ist durch saldierte Rechnungen nachzuweisen und muss allfällige gewährte Rabatte berücksichtigen. Skonti (Nachlässe bei früherem Zahlungsziel) oder Zinsen für verspätete Zahlungen bleiben unberücksichtigt.
Diese Position unterliegt auch bei Verträgen zu veränderlichen Preisen nicht der Preisumrechnung.
Als Einheitspreis wird der angebotene Prozentsatz mit höchstens 2 Stellen nach dem Komma als Faktor eingesetzt.
1 VE = 1 EURO
Beispiel:
angebotener Prozentsatz: +12%
als Einheitspreis einzusetzen: 1,12