Lfd.Nr.:2, Jahr 2010 VERHANDLUNGSSCHRIFT über die öffentliche Sitzung des GEMEINDERATES der Gemeinde Engerwitzdorf Datum: 18.03.2010 Zeit: 19:00 Uhr Tagungsort: Sitzungssaal des Amtshauses Anwesende: Johann Schimböck (ÖVP) Herbert Alois Fürst (ÖVP) Hermann Mairhofer (ÖVP) Rosina Barbara Reichör (ÖVP) Patrick Günter Jank (ÖVP) Albert Doblhammer (ÖVP) Dipl. -Ing. (FH) Petra Grabinger (ÖVP) Manfred Schwarz (ÖVP) DI Dr. Johann Wöckinger (ÖVP) Daniela Herta Nimmervoll (ÖVP) Mag. rer. soc. oec. Michael Bodingbauer (ÖVP) Günther Andreas Lehner (ÖVP) Johanna Haider (ÖVP) Werner Franz Lehner (ÖVP) Heidemarie Wolfsegger (ÖVP) Wolfgang Leopold Stefan (ÖVP) Mag. Christian Schweighofer (ÖVP) Dr. iur. Johann Alfred Schalk MPM (SPÖ) Mag. Silvia Höfer (SPÖ) Mario Stefan Moser-Luger diplômé (SPÖ) Sylvia Jungwirth (SPÖ) Karl Heinz Wachs (SPÖ) Mag.rer.soc.oec. Sabrina Hebenstreit (SPÖ) Erich Schörgendorfer (SPÖ) Andrea Karoline Seyer-Neulinger (SPÖ) Thomas Wolfmayr (SPÖ) ab Top 4 Dipl.-Ing. Christian Wagner (Grüne) Dr. Jenny Niebsch (Grüne) Vojislava Vezmar-Gutenbrunner (Grüne) Andrea Martina Wögerbauer (Grüne) Wolfgang Pühringer (FPÖ) Ing. Stefan Buchbauer (FPÖ) Ersatzmitglieder: Hoffelner Veronika (ÖVP) für Puchner Rosa Ing. Wiltschko Jürgen (ÖVP) für Dr.Jakobi Günter Kainmüller Sabine (ÖVP) für Schöffl Stefan Köck Wolfgang (ÖVP) für Link Sabine Hofstadler Stefan (FPÖ) für Mayrbäurl Egon Es fehlten entschuldigt: Rosa Puchner (ÖVP) Egon Mayrbäurl (FPÖ) Dr. Günter Jakobi (ÖVP) Stefan Schöffl (ÖVP) Sabine Link (ÖVP) Es fehlten unentschuldigt: --- =================================================================== Der Leiter des Gemeindeamtes: AL Alfred Watzinger Der Schriftführer: AL Alfred Watzinger Ausfertigung der Verhandlungsschrift: VB I Irmgard Raml Tagesordnung 1 Bericht über die Prüfung der Gebarung der Gemeinde Engerwitzdorf vom 02.03.2010; Genehmigung der Kassen-, Haushalts- und Vermögensrechnung für das Jahr 2009; Beschlussfassung 2 Bericht über die Prüfungsausschuss-Sitzung vom 18.01.2010; Kenntnisnahme 3 Anpassung der Finanzierungspläne für die außerordentlichen Vorhaben der Gemeinde Engerwitzdorf; Beschlussfassung a Hort Engerwitzdorf-Schweinbach; Finanzierungsplan Nr. 3 b Siedlungsstraßenbau und Beleuchtung 2009-2012; Finanzierungsplan Nr. 2 c Sport-, Spiel- und Freizeiteinrichtung; Finanzierungsplan Nr. 5 d Volksschule Schweinbach (Sanierung und Erweiterung); Finanzierungs- plan Nr. 2 e Kindergarten-Hort Engerwitzdorf-Mittertreffling; Finanzierungsplan Nr. 2 f Kulturhaus mit Jugendzentrum; Finanzierungsplan Nr. 4 4 Abschluss eines Bürgschaftsvertrages mit der Oberösterreichischen Landesbank AG für den Wasserverband Untere Gusen; Beschlussfassung 5 Punzenberger Johann und Maria, Niederreitern 4; Ansuchen um Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend die Ausweisung des Wohnobjektes Niederreitern 25 als "Sternchenbau"; Grundsatzbeschlussfassung 6 Erweiterung der Baulandwidmung in Engerwitzdorf-Weinbergstraße (Kleiß); Einleitung des Genehmigungsverfahrens; Grundsatzbeschlussfassung 7 Flächenwidmungsplan Nr. 5/2002, Änderung Nr. 101 (Rathgeb-Reitsportanlage); Beschlussfassung 8 Flächenwidmungsplan Nr. 5/2002, Änderung Nr. 102 (Lindinger); Beschlussfassung 9 Madlmair Hermann, Steiningerweg 26; Ansuchen um Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 "Mittertreffling-Madlmair" betreffend die Reduzierung der Wohneinheiten von drei auf zwei und Änderung der Baufluchtlinie auf "anbauverbindlich"; Beschlussfassung 10 Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 29 "Zinngießing"; Grundsatzbeschlussfassung 11 Bebauungsplan Nr. 32 "Mittertreffling"; Änderung der textlichen Festlegungen und der Straßenführung im Bereich der Parz. 563/2 zwischen Pferdebahnpromenade und Adalbert-Stifter-Straße; Grundsatzbeschlussfassung 12 Bebauungsplan Nr. 4 "Schweinbach", Änderung Nr. 34 (Gusenweg); Beschlussfassung 13 Bebauungsplan Nr. 56 "Haid-Huber-West", Änderung Nr. 2 (Getreideweg); Beschlussfassung 14 Bebauungsplan Nr. 52 "Zehethofer", Änderung Nr. 2 (Riedmarkstraße); Beschlussfassung 15 Bebauungsplan Nr. 90 "Birkenweg", Änderung Nr. 1 (Birkenweg); Beschlussfassung 16 Pichler Ewald, Reith 7; Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 19.05.2009 betreffend die Beseitigung der konsenslos errichteten Schwimmbadüberdachung samt Einhausung; Beschlussfassung 17 Vergabe der Bauleitung für das Bauvorhaben KIGA/Hort Mittertreffling; Beschlussfassung 18 Straßenbau- und Straßenbeleuchtungsbauprogramm 2010; Beschlussfassung a Gemeindestraßen und Gehwege b Straßenbeleuchtung 19 Straßenbauprogramm 2010; Oberbau- und Asphaltierungsarbeiten; Auftragsvergabe; Beschlussfassung 20 Wasserleitungsbauprogramm 2010; Beschlussfassung 21 Kanalbauprogramm 2010; Beschlussfassung 22 Benennung der öffentlichen Verkehrsflächen zwischen der Adalbert-Stifter-Straße und der Pferdebahnpromenade in Mittertreffling; Beschlussfassung 23 Antrag auf Verordnung einer Wohnstraße für den Bereich der Siedlungsstraße Linzersteig von der Abzweigung des Kroißenweges bis zum Maienweg; Beschlussfassung 24 Geplante Änderung der Verkehrsregelung im Bereich Am Kropfberg; Einrichtung einer Einbahnregelung; Beschlussfassung 25 Überprüfung der beantragten Verkehrsmaßnahmen durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.11.2009; Bericht 26 § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz; Auflassung und Rückübereignung einer Teilfläche des öffentliches Gutes Parz. 179/3, KG. Niederkulm (Gallusweg-Umkehr); Beschlussfassung 27 § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz; Auflassung und Rückübereignung des öffentlichen Gutes Parz. 491/33, KG. Niederkulm (Zufahrt Leitner-Buchenweg); Beschlussfassung 28 § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz; Pferdebahnpromenade - teilweise Auflassung der Umkehr (Hilber) und Grenzrichtigstellung - Mappenberichtigung (Kolmbauer, Perchthaler, Stadler); Beschlussfassung 29 Doris Tschunko, Rotteneggerstraße 14, 4112 Rottenegg; Ansuchen um Grunderwerb aus dem öffentlichen Gut Parz. 1236, KG. Niederkulm (Güterweg Gallusberg), Beschlussfassung 30 Stadtbahn Linz-Gallneukirchen-Pregarten; Verabschiedung einer Resolution; Beschlussfassung 31 Änderung der Wasser- und Kanalgebührenordnung per 01.05.2010; Beschlussfassung 32 Neufestsetzung der pauschalierten Kostenersätze für Wasser und Kanal per 01.04.2010; Beschlussfassung 33 Heizkostenzuschuss; Aufhebung der zusätzlichen Förderung durch die Gemeinde; Beschlussfassung 34 Errichtung eines neuen Pfadfinderheimes; Gewährung einer Subvention; Beschlussfassung 35 Bericht des Bürgermeisters 36 Allfälliges Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt fest, dass a) die Sitzung von Bürgermeister Johann Schimböck einberufen wurde; b) die Verständigung hierzu an alle Mitglieder zeitgerecht schriftlich am 08.03.2009 unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist; die Abhaltung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tag öffentlich kundgemacht wurde; c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist; d) die Verhandlungsschrift über die Sitzung vom 22.02.2010 bis zur heutigen Sitzung während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht aufgelegen ist, während der Sitzung noch aufliegt und gegen die Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht werden können. Weiters führt der Vorsitzende aus, dass die Abstimmung gemäß § 51 Abs. 3 O.ö. GemO. 1990 durch Erheben der Hand zu erfolgen hat, sofern gesetzliche Bestimmungen keine andere Art der Abstimmung vorsehen bzw. der Gemeinderat keine andere Art der Abstimmung beschließt. Der Bürgermeister berichtet, dass Punkt 7 von der Tagesordnung abgesetzt wird. GREM Köck wird vom Bürgermeister angelobt. Über einstimmigen Beschluss wird der Dringlichkeitsantrag der Grüne-Fraktion „ Suche einer Lösung zur Sicherung der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer auf der Engerwitzdorfer Straße (Bundesstraße) zwischen den Ortstafeln Simling und Engerwitzdorf“ als Tagesordnungspunkt 37 in die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung aufgenommen. Daraufhin unterbricht der Bürgermeister zur Abhaltung der Fragestunde die Sitzung. Nach den Anfragen an die Mitglieder des Gemeinderates setzt der Vorsitzende um 19:10 Uhr die öffentliche Sitzung fort. 1. Bericht über die Prüfung der Gebarung der Gemeinde Engerwitzdorf vom 02.03.2010; Genehmigung der Kassen-, Haushalts- und Vermögensrechnung für das Jahr 2009; Beschlussfassung GVM Mag. Höfer informiert. Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2009 Gemäß § 92 OÖ. Gemeindeordnung wurde jedem Prüfungsausschuss-Mitglied am 16.Februar 2010 ein Rechnungsabschlussexemplar übermittelt um den Mitgliedern vor der Sitzung des Prüfungsausschusses eine Gebarungseinsicht zu ermöglichen. a) Gebarungsvolumen Der Jahresabschluss 2009 weist ein Gebarungsvolumen von € 11.673.463,06 im ordentlichen Haushalt und € 3.508.144,24 im ao. Haushalt somit € 15.181.607,30 auf. Beide Haushalte konnten ausgeglichen erstellt werden. b) Finanzierung des ao. Haushaltes: Landeszuschüsse inkl. BZ € 744.700,00 Rücklagenentnahmen € 2.045.149,02 Eigenleistungen des Bauhofes € 65.673,10 Interessentenleist. ( Straßenbau) € 13.656,82 Darlehensaufnahme € 600.000,00 Kostenersätze € 18.280,06 Abwicklungsbuchungen € 20.685,24 c) Investitionen Jahr: Investitionshöhe lt. RA-Querschnitt (KZ 40 + 41) 2007 € 1.118.668,00 2008 € 1.716.500,00 2009 € 2.892.705,00 d) Schulden und Rücklagen Der Schuldenstand per 31.12.2009 beträgt € 10.264.221,15 und erhöhte sich im Finanzjahr 2009 aufgrund der Darlehensaufnahme für das Kulturhaus um rund € 141.000,00. Der Anteil für marktbestimmte Betriebe (WVA und ABA) beträgt rund € 9.664.000,00 – für das Kulturhaus € 600.000,00. Die Inanspruchnahme des Kassenkredites war nur in einem sehr geringen Ausmaß erforderlich. Die Sollzinsen betrugen dafür lediglich rund € 897,00. Der Rücklagen-Iststand betrug per 31.12.2009 rund € 2.455.000,00 (Vergleich Stand per 31.12.2008 € 3.835.000,00). Die offenen Barwerte der mittels Leasingmittel finanzierten Objekte (Amtshaus, VS Treffling, Energiecontracting) betrugen per 31.12.2009 gesamt € 827.485,33. e) Maastrichtergebnis Das Maastrichtergebnis zeigt einen negativen Finanzierungssaldo von rund € 1.229.300,00 (Vergleich 2008: rund + € 1.352.600,00). f) Haushaltskennzahlen Vom Gemeindeamt wurde eine auf Basis des KDZ Wien erarbeitete Haushaltsanalyse erstellt. Hier die Entwicklung der aussagekräftigsten fünf Kennzahlen: Kennzahlenbegriff: 2007 2008 2009 Ertragskraft – bzw. öffentliche Sparquote: 23,80 21,42 16,19 Eigenfinanzierungsquote: 111,26 107,19 88,88 Verschuldungsdauer Kredite 5,06 J. 4,99 J. 6,53 J. Schuldendienstquote 9,31 9,09 6,93 Quote der freien Finanzspitze 15,54 13,42 9,86 Bewertung der Kennzahlen: Ertragskraft bzw. Öffentl. Sparquote Interpretation: je höher der Wert ist, desto mehr Mittel stehen für die Finanzierung der Ausgaben der Vermögensgebarung zur Verfügung. 2007: 23,80 % über 20 % = gut 2008: 21,42 % über 20 % = gut 2009: 16,19 % über 15 % = Durchschnitt Eigenfinanzierungsquote Interpretation: liegt der Wert bei 100, sind die Ausgaben für den laufenden Betrieb wie auch für den Vermögensaufbau mit Eigenmitteln im weiteren Sinn finanziert. Darunter = Fremdmittel oder Rücklagenentnahme, darüber = zusätzliche Tilgungen bzw. Rücklagenzuführungen möglich. 2007: 111,26 % über 110 % = sehr gut 2008: 107,19 % über 100 % = gut 2009: 88,88 % über 100 % = genügend Verschuldungsdauer Kredite Interpretation: Wie lange dauert es theoretisch, dass alle Schulden zurückbezahlt werden können, ohne neue Investitionen tätigen zu können 2007: 5,06 Jahre über 3 Jahre = gut 2008: 4,99 Jahre über 3 Jahre = gut 2009: 6,53 Jahre über 3 Jahre = gut Schuldendienstquote Interpretation: Wie viel Prozent der öffentlichen Abgaben (ohne Gegenleistung) müssen für den Schuldendienst verwendet werden 2007: 9,31 % unter 10 % = sehr gut 2008: 9,09 % unter 10 % = sehr gut 2009: 6,93 % unter 10 % = sehr gut Quote der freien Finanzspitze Interpretation: Zeigt an in welchem Ausmaß lfd. Einnahmen für neue Investitionen und damit verbundenen Folgelasten bereitstehen. 2007: 15,54 % über 15 % = sehr gut 2008: 13,42 % über 12 % = gut 2009 9,86 % über 8 % = Durchschnitt Durchschnittliche Gesamtbewertung der Spitzenkennzahlen: 2007: 1,4 2008: 1,8 2009: 3,0 Haushaltsreste Der Einnahmenrest per 31.12.2009 beträgt rund € 44.100. davon entfallen auf - Aufschließungs- und Erh.beiträge (Wasser, Kanal, Verkehrsfl.) € 5.500,00 - Anschlussgebühren ( Wasser und Kanal) € 5.400,00 - Gemeindeabgaben inkl. Kommunalsteuer € 20.800,00 - Gemeindegebühren € 9.700,00 - Sonstiges € 2.700,00 Vermögen: Der Vermögensstand änderte sich im Finanzjahr 2009 von rund € 31,3 Mio. auf etwa € 29,8 Mio. Abweichungen gegenüber VA 2009: Gemäß Gemeinderatsbeschluss sind Abweichungen in Höhe von 0,75 % der OHH-Einnahmen gegenüber dem Voranschlag im Rechnungsabschluss zu erläutern. Die betroffenen Voranschlagsstellen sind auf den Seiten 187 bis 190 angeführt bzw. erläutert. Der Prüfungsausschuss bedankt sich für die profunde Aufbereitung des Rechnungsabschlusses und Auskunftserteilung bei der Prüfungsausschuss-Sitzung. GVM Mag. Höfer stellt den Antrag, der Gemeinderat möge den Bericht aus der Prüfungsausschuss-Sitzung vom 02.03.2010 zur Kenntnis nehmen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 2. Bericht über die Prüfungsausschuss-Sitzung vom 18.01.2010; Kenntnisnahme GVM Mag. Höfer berichtet. Punkt 1: Kontrolle sämtlicher Fahrtenbücher gemeindeeigener Fahrzeuge inkl. Bauhoffahrzeuge; Überprüfung der Korrektheit der Aufzeichnungen und der Abrechnungen Bei einer stichprobenartigen Überprüfung der Fahrtenbücher des Jahres 2009 wurden keine Mängel festgestellt. Die Verrechnung der Fahrzeuge erfolgt aufgrund von betriebswirtschaftlich errechneten Stunden- und Kilometersätzen. Grundsätzlich werden keine Privatfahrten durchgeführt; in Ausnahmefällen werden die Kosten über das amtliche Kilometergeld ersetzt. Punkt 2: Jährliche Kassenkreditaufnahme: Überprüfung der Angebots-legungen für 2009 und der Angebote sowie Überprüfung der Höhe der Inanspruchnahme für das Jahr 2008 inkl. der Höhe der angefallenen Zinsen und Gebühren Die Gemeinde Engerwitzdorf schreibt jährlich die Kassenkredite aus und lädt dazu die beiden Hausbanken Raiba und Sparkasse zur Anbotslegung ein. Finanzjahr 2009 (Rahmen jeweils € 1,000.000,00): Im Finanzjahr 2009 hat die Raiba Gallneukirchen im Sollbereich einen Aufschlag auf den 6-Monats-Euribor von 0,25 %-Punkte angeboten. Im Vergleich dazu die Sparkasse Gallneukirchen einen von 0,20 %-Punkte. Somit war im Sollbereich die Sparkasse Gallneukirchen geringfügig günstiger. Im Habenbereich haben beide Banken einen Fix-Zinssatz von 2 % bekannt gegeben. Finanzjahr 2008 (Rahmen jeweils € 1,000.000,00): Für das Finanzjahr 2008 wurden von den beiden Banken folgende Angebote gelegt: Sollzinsen: Raiba: Fixzinssatz von 4,95 % Sparkasse: Aufschlag von 0,1 %-Punkte auf 6-Monats-Euribor Habenzinsen: Raiba: Abschlag von 1,00 % auf 6-Monats-Euribor Sparkasse: 2 % Fixzinssatz Dadurch war es für die Gemeinde möglich jeweils die günstigeren Konditionen in Anspruch zu nehmen. angefallene Zinsen und Gebühren im Finanzjahr 2008: Kassenkreditzinsen Raiba: € 654,36 Sparkasse: € 341,47 Summe: € 995,83 Kontoführungsentgelte 2008 Raiba: € 1,706,98 Sparkasse: € 2.384,83 abzgl. GS (verbucht 2009) von € 784,83 = € 1.600,00 Summe: € 3.306,98 Habenzinsen (inkl. KEST) : Raiba: € 3.939,63 Sparkasse: € 1.339,78 Summe: € 5.279,41 davon KEST: € 1.319,86 Die Vorgehensweise der für die im Jahr 2008 bzw. 2009 abgewickelten Kassenkreditaufnahme wurde für in Ordnung befunden. Punkt 3: EDV-Ausstattung der Gemeinde: Überprüfung des aktuellen Status Quo im Verhältnis zu den geplanten Neuerungen im Jahr 2010 Derzeit sind im Gemeindebereich (Amtshaus, Bauhof, Zutrittskontrollen Schulen und Kulturhaus) folgende Hardwarekomponenten in Betrieb: 29 PCs (Anschaffungszeitraum 2004 -2006), 13 Laptops (Anschaffungszeitraum vorwiegend 2006) und 2 Server (2006 bzw. 2008). Für 2010 ist der Ankauf bzw. Austausch von 16 PCs, 12 Laptops sowie eines Servers geplant; dazu kommen noch zusätzlich rund 20 Bildschirme und 5 Dockingstations. Die geplanten Neuanschaffungen der PCs und Laptops sind auch aufgrund der Belastung des Arbeitsspeichers der nachstehend angeführten Bereiche erforderlich; durch die intensive Nutzung des elektronischen Aktes ist es erforderlich die meisten Arbeitsplätze mit einem zusätzlichen Bildschirm auszustatten * Gemeindeprogramm ÖKOM-Progress-Datenbank * Elektronischer Buchungsbeleg mit digitaler Signatur (beim Signieren (Bürgerkarte mit Kartenlesegerät) greift das Programm auf das Zentrale Melderegister zu um eine bereichsspezifischen Personenkennzeichen und die Stammzahl die sich auf der Signaturkarte befindet zu einem Zertifikat zu verarbeiten) * Zahlreiche Anwendungen im Bürgerbüro und Standesamt als auch im Bauamt schreiben automatisch in die Datenbanken des Bundes, wie z.B. ZMR (Zentrales Melderegister), EKIS (Strafregister), GWR (Gebäude- und Wohnungsregister), Dokumentenregister, Hunderegister usw. durch. Die Zahl dieser Anwendungen wird sich in Zukunft noch erhöhen. * Für die neuen Passanträge wird mit Fingerprintern über Internet auf den Server der Bezirkshauptmannschaft gespeichert, diese Anwendung braucht sehr viel Arbeitsspeicher. * Im Bauamt wird mit einem Geoinformationssystem (rm_Data) gearbeitet, das beim Öffnen derzeit 1,3 GB Daten zu laden hat. * Auch Office 2007 (Word, Excel) braucht mehr Speicher als die Vorgängerprogramme. * In allen Abteilungen werden Wartungsarbeiten in der Homepage der Gemeinde durchgeführt- die auch direkt über Internet abgewickelt werden. * Weiters werden bei Wahlen in den Wahllokalen die Abteilungs-Laptops verwendet, diese sind über Internet mit dem Gemeindeserver und dem Wahlserver in Wien verbunden und schreiben Daten direkt durch. Dazu benötigen wir leistungsstarke und verlässliche Geräte. * Gesetze und Erlässe werden über das gemnet abgerufen. Eine Grobkostenschätzung der geplanten Neuerungen ergibt einen Betrag von rund € 31.500,00 bzw. für die Gemeinde einen belastenden Betrag von rund € 36.000,00. Im Budget sind insgesamt € 36.500 (Amtsleitung und Bauhof) für EDV-Ausstattung vorgemerkt. Ausgeschiedene Geräte werden soweit funktionstüchtig in anderen Gemeindebereichen (Schule, Kindergarten,….) eingesetzt. Ein stufenweiser Austausch erscheint nicht zweckmäßig, weil die Softwareanforderungen für alle Nutzer in gleicher Weise gegeben sein müssen. GVM Mag. Höfer stellt den Antrag, der Gemeinderat möge den Bericht aus der Prüfungsausschuss-Sitzung vom 18.01.2010 zur Kenntnis nehmen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 3. Anpassung der Finanzierungspläne für die außerordentlichen Vorhaben der Gemeinde Engerwitzdorf; Beschlussfassung 3a. Hort Engerwitzdorf-Schweinbach; Finanzierungsplan Nr. 3 GVM Mairhofer führt aus, der Gemeinderat beschloss am 15.12.2009 den Finanzierungsplan Nr. 2. Aufgrund einer zwischenzeitlich eingelangten Mitteilung des Amtes der OÖ. Landesregierung ist eine geringfügige Anpassung erforderlich. Die ursprünglich vorgesehenen BZ-Mittel bzw. Landesbeiträge für die Ausstattung der vierten Hortgruppe wurde aufgrund der im Finanzjahr 2009 erstellten Kostenschätzung in Höhe von € 36.000,00 mit je einem Drittel, also mit € 12.000,00 in den Finanzierungsplan aufgenommen. Nach Vorlage bzw. Anerkennung der Abrechnung durch das Amt der OÖ. Landesregierung und der Reduzierung der Kosten auf € 31.976,00 wurde uns ein neuer Finanzierungsplan mitgeteilt. Dieser sieht nunmehr einen ebenfalls reduzierten Landesbeitrag von € 10.700,00 (wurde im Dezember 2009 noch ausbezahlt) und ebenfalls angepasste BZ-Mittel von € 10.700,00 (ist für 2010 vorgemerkt) vor. Der Finanzierungsplan hat folgendes Aussehen: Vorhaben Hort Engerwitzdorf-Schweinbach GRS 18.03.2010 FP 3 Ausgaben: 2009 2010 2011 2012 Gesamt Grunderwerb und Erschl. 9.517       9.517 Architektenleistungen 20.108       20.108 Errichtung Containeranlage 275.801       275.801 Betriebsausstattung 31.976       31.976 Sonstige Ausgaben 442       442 Eigenleistung der Gde. 24.379       24.379 S u m m e 362.223 0 0 0 362.223             Einnahmen: 2009 2010 2011 2012 Gesamt Allgem.Rücklage 15.144 1.300     16.444 Darlehen aus WVA-RL 300.000       300.000 LB für Betriebsausst. 10.700       10.700 BZ für Betriebsausstattung   10.700     10.700 Eigenleistung der Gde. 24.379       24.379 S u m m e 350.223 12.000 0 0 362.223 Abgang/Überschuss -12.000 12.000 0 0 0 GVM Mairhofer stellt den Antrag, der Gemeinderat möge auf Grund der Vorberatung im Finanz- und Präsidialausschuss o.a. Finanzierungsplan Nr. 3 für das Vorhaben Hort Engerwitzdorf-Schweinbach mit Gesamtkosten von € 362.223,00, in dem auch die oben angeführten Ausstattungskosten von € 31.976,00 enthalten sind, beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 3b. Siedlungsstraßenbau und Beleuchtung 2009-2012; Finanzierungsplan Nr. 2 GVM Mairhofer teilt mit, der erste Finanzierungsplan wurde am 9. Oktober 2008 mit einer Gesamtsumme von € 1.500.000,00 und einer Laufzeit von 2009 bis 2012 beschlossen. Ursprünglich war eine Aufteilung in den Straßenbau in Höhe von € 1.160.000,00 und in die öffentliche Beleuchtung von € 340.000,00 vorgesehen. Ein Teil der geplanten Finanzierung ist durch Entnahmen aus der Allgemeinen Rücklage in Höhe von € 740.000,00 in den Finanzierungsplan aufgenommen worden. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation wurde vorerst eine Reduzierung dieser Rücklageentnahme in Höhe von € 130.000,00 im Finanzierungsplan Nr. 2 festgehalten und dafür eine Verminderung bei der öffentlichen Beleuchtung vorgenommen. Unter Berücksichtigung des RA-Ergebnisses 2009 wurde das Gesamtvolumen auf rund € 1.337.000,00 reduziert und der Finanzierungsplan wie folgt angepasst: Vorhaben Siedlungsstraßenbau und Beleuchtung 2009-2012 GRS 18.03.2010 FP 2 Ausgaben: 2009 2010 2011 2012 2013 Gesamt Grunderwerb und Erschl. 15.535         15.535 Straßenbau 318.664 124.000 215.000 230.000   887.664 öffentliche Beleuchtung 79.990 40.000 40.000 40.000   199.990 EL Beleuchtung 0 5.000 5.000 5.000   15.000 EL Straßenbau 38.921 60.000 60.000 60.000   218.921 S u m m e 453.110 229.000 320.000 335.000   1.337.110               Einnahmen: 2009 2010 2011 2012 2013 Gesamt Straßenbau-Rücklage 28.252 35.000 20.000 20.000   103.252 Allgem.Rücklage 188.000 127.000 142.000 153.000   610.000 Interessentenbeiträge 13.657 10.000 10.000 15.000   48.657 Landesbeitrag 29.000 19.000 28.000 27.000   103.000 Bedarfszuweisung 55.000 55.000 55.000 55.000   220.000 Kostenersätze 18.280         18.280 Eigenleistung der Gde. 38.921 65.000 65.000 65.000   233.921 S u m m e 371.110 311.000 320.000 335.000   1.337.110 Abgang/Überschuss -82.000 82.000 0 0   0 GVM Mairhofer stellt den Antrag, der Gemeinderat möge auf Grund der Vorberatung im Finanz- und Präsidialausschuss o.a. Finanzierungsplan Nr. 2 für das Vorhaben Siedlungsstraßenbau und Beleuchtung 2009-2012 mit einer Gesamtsumme von € 1.337.110,00 beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 3c. Sport-, Spiel- und Freizeiteinrichtung; Finanzierungsplan Nr. 5 GVM Mairhofer berichtet, der Gemeinderat beschloss zuletzt am 15.12.2009 den Finanzierungsplan Nr. 4. Bei Gesamtkosten von € 370.000,00 waren bisher € 260.000,00 an Landesbeiträgen und BZ-Mittel angenommen worden mit dem Hinweis, dass nicht sicher ist, ob die angenommenen Landesbeiträge auch tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. In Ergänzung zum letzten Finanzierungsplan wurde einerseits das RA-Ergebnis 2009 berücksichtigt und andererseits eine Anpassung der Landesbeiträge der Abteilung Bildung sowie der Abteilung Wohnbauförderung vorgenommen. Von der Abteilung Bildung gibt es noch keine konkrete Angabe über die Höhe eines weiteren Landesbeitrages; von der Wohnbauförderungsabteilung gibt es zwar eine mündliche Zusage in Höhe von rund € 30.000,00 – jedoch ohne zeitlicher Zuordnung. Die Abrechnung der bisher durchgeführten Maßnahmen liegt beim zuständigen Sachbearbeiter zur Prüfung – eine Entscheidung über den Bereitstellungszeitpunkt wird erst im Frühjahr 2010 fallen. Über weitere Landesmittel kann derzeit weder in zeitlicher noch in betragsmäßiger Hinsicht eine Aussage getroffen werden. Aus diesem Grund erscheint es zweckmäßig den Finanzierungsplan bis zur Klärung der weiteren Finanzierung des Vorhabens entsprechend abzuändern und wie folgt anzupassen: Vorhaben Nr. 280: Sport-, Spiel- und Freizeiteinrichtungen GRS 18.03.2010 FP 5 Ausgaben: 2008 2009 2010 2011 Gesamt Plan/Bauleit./Honorare 7.056 6.072 6.000   19.128 Professionistenarbeiten 63.629 95.382 56.886 40.000 255.897 Eigenleistung der Gde. 7.603 2.372 5.000   14.975 S u m m e : 78.288 103.826 67.886 40.000 290.000   0 Einnahmen: 2008 2009 2010 2011 Gesamt Rücklagen 50.000 22.139 17.886   90.025 Landeszuschuss BGD   40.000     40.000 Landeszuschuss-Sport     15.000   15.000 LZ-Wohnumfeldverbess.     30.000   30.000 Bedarfszuweisung   0 60.000 40.000 100.000 Eigenleistung der Gde. 7.603 2.372 5.000   14.975 S u m m e : 57.603 64.511 127.886 40.000 290.000 Abgang/Überschuss -20.685 -39.315 60.000 0 0 GVM Mairhofer stellt den Antrag, der Gemeinderat möge auf Grund der Vorberatung im Finanz- und Präsidialausschuss die Beschlussfassung des Finanzierungsplan Nr. 5 mit einer vorerst reduzierten Summe von € 290.000,00 beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 3d. Volksschule Schweinbach (Sanierung und Erweiterung); Finanzierungsplan Nr. 2 GVM Mairhofer führt aus, der vom Gemeinderat am 11.12.2008 beschlossene Finanzierungsplan Nr. 1 war grundsätzlich auf die Schaffung von Ersatzräumlichkeiten (Errichtung einer Containeranlage) ausgerichtet. Zwischenzeitlich gibt es für den Hort Engerwitzdorf-Schweinbach (Containeranlage) ein eigenes Vorhaben bzw. einen eigenen Finanzierungsplan. Für die Sanierung und Erweiterung der Volksschule Engerwitzdorf-Schweinbach sind erstmals 2009 Kosten gemäß RA-Ergebnis in Höhe von rund € 83.000,00 (vor allem Architektenleistungen, Projektbetreuung und Wettbewerbskosten) angefallen. Für 2010 werden noch rund € 50.000,00 für Planungshonorare erwartet. Dieser Betrag wurde vorerst in den gegenständlichen Finanzierungsplan aufgenommen. Da aus heutiger Sicht noch kein genauer Zeitraum der Umsetzung des Vorhabens genannt werden kann, scheinen für die Folgejahre auch keine weiteren Beträge im Finanzierungsplan Nr. 2 auf und es ergibt sich vorerst folgende Darstellung: Vorhaben VS Schweinbach (Sanierung und Erweiterung) GRS 18.03.2010 FP 2 Ausgaben: 2009 2010 2011 2012 2013   Gesamt Architektenbewerb/Honorare 83.416 49.000         132.416 Sonstige Kosten 195 389         584 S u m m e 83.611 49.389 0 0 0   133.000                 Einnahmen: 2009 2.010 2011 2012 2013   Gesamt Allgem.Rücklage 83.611 49.389         133.000 S u m m e 83.611 49.389 0 0 0   133.000 Abgang/Überschuss 0 0 0 0 0   0 GVM Mairhofer stellt den Antrag, der Gemeinderat möge auf Grund der Vorberatung im Finanz- und Präsidialausschuss o.a. Finanzierungsplan Nr. 2 (beinhaltet vorerst die bisher angefallenen Kosten und die für 2010 zu erwartenden Kosten bzw. Finanzierung) für das Vorhaben Volksschule Engerwitzdorf-Schweinbach (Sanierung und Erweiterung) beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 3e. Kindergarten-Hort Engerwitzdorf-Mittertreffling; Finanzierungsplan Nr. 2 GVM Mairhofer berichtet, der Finanzierungsplan Nr. 1 mit einer Gesamtsumme von € 2.175.000,00 wurde am 11.12.2008 vom Gemeinderat beschlossen. Im Finanzjahr 2009 wurde der Grundkauf abgewickelt sowie der Architektenwettbewerb durchgeführt. Die dafür angefallenen Kosten wurden im gegenständlichen Finanzierungsplan aufgenommen. Für 2010 werden noch Kosten für Architektenleistungen einschl. Sonderfachplaner und Projektbetreuung in Höhe von rund € 10.000,00 erwartet. Seitens des Architekten werden die Gesamtherstellungskosten (ohne Grund) mit etwa € 1.730.000,00 netto beziffert. Da noch nicht endgültig feststeht ob auch hier das KG-Modell (wie beim Kulturhaus) zum Tragen kommt, wurde für einen Teil der angeführten Kosten (Einrichtung) noch die Umsatzsteuer (geschätzt: € 24.000,00) berücksichtigt. Die vom zuständigen Landesreferent im Vorjahr zugesagten BZ-Mittel in Höhe von € 850.000,00 wurden im Finanzierungsplan berücksichtigt; allerdings gibt es für den Landesbeitrag noch keine Information über die Höhe bzw. Zeitraum der Bereitstellung. Die im Finanzierungsplan angeführten Zahlen und Zeiträume sind daher vorerst seitens der Gemeindeverwaltung angenommen worden. Ebenfalls wurde erstmals eine geschätzte Indexanpassung im Finanzierungsplan ausgepriesen. Inwieweit diese Erhöhung zutrifft bzw. dafür auch mit entsprechenden Landesmitteln gerechnet werden kann, ist derzeit noch nicht bekannt; eine aliquote Anpassung der Landesmittel wurde angenommen. Es wurde folgender Finanzierungsplan erstellt: Vorhaben Kindergarten-Hort Engerwitzdorf-Mittertreffling GRS 18.03.2010 FP 2 Ausgaben: 2009 2010 2011 2012 2013   Gesamt Grunderwerb und Erschl. 562.567           562.567 Architektenleistung/Planung 66.379 10.000   100.000 60.000   236.379 Baumeisterarbeiten - Netto       650.000 724.000   1.374.000 Einrichtung - Brutto         144.000   144.000 Indexeinpreisung - angenommen         80.000   80.000 Sonstige Kosten 199       2.855   3.054 S u m m e 629.145 10.000 0 750.000 1.010.855   2.400.000                 Einnahmen: 2009 2010 2011 2012 2013   Gesamt Allgem.Rücklage 329.145 10.000     36.855   376.000 Bankdarlehen       350.000 150.000   500.000 Landesbeitrag       200.000 412.000   612.000 Bedarfszuweisung - Bau       200.000 412.000   612.000 Bedarfszuweisung - Grund     150.000 150.000     300.000 S u m m e 329.145 10.000 150.000 900.000 1.010.855   2.400.000 Abgang/Überschuss -300.000 0 150.000 150.000 0   0 GVM Mairhofer stellt den Antrag, der Gemeinderat möge auf Grund der Vorberatung im Finanz- und Präsidialausschuss o.a. Finanzierungsplan Nr. 2 für das Vorhaben Kindergarten-Hort Engerwitzdorf-Mittertreffling (inkl. Grunderwerb) mit einer Gesamtsumme von voraussichtlich € 2.400.000,00 beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 3f. Kulturhaus mit Jugendzentrum; Finanzierungsplan Nr. 4 Der Bürgermeiste übergibt den Vorsitz an Vizebgm. Fürst. GVM Mairhofer teilt mit, durch die Abwicklung des Vorhabens in der Buchhaltung der Kommanditgesellschaft für das Gebäude und für die Einrichtung in der Gemeindebuchhaltung erscheint die Zusammenführung beider Rechenwerke in einen Finanzierungsplan als sinnvoll. Um die Transparenz zu gewährleisten werden daher ab diesem Finanzierungsplan beide Buchhaltungsdaten angeführt. Unter Berücksichtigung der RA-Ergebnisse beider Buchhaltungen wurde der u.a. Finanzierungsplan erstellt. Die im Finanzjahr 2010 angeführten Ausgaben sind noch nicht endgültig sondern geschätzt bzw. hochgerechnet, da zum Zeitpunkt der Erstellung des Finanzierungsplanes noch nicht alle Schlussrechnungen geprüft vorliegen. Das Land OÖ teilte uns zwischenzeitlich mit, dass die für 2011 zugesicherten BZ-Mittel erst 2013 bereitgestellt werden können. Vorhaben: Kulturhaus mit Jugendzentrum FIN 26.01.2010 GRS 18.03.2010     FP 4 Ausgaben: 2005-2007 2008 2009 2009 2010 2010 2011-2013 2011-2013 Gesamt       Gde KG Gde KG Gde KG   Grunderwerb und Erschl. 1.405 864             2.269 WB/Plan/Bauleit./Honorare 65.783 201.602 54.000 93.793   35.000     450.178 Professionistenarbeiten   774.823 403.613 758.778   431.000     2.368.214 Einrichtung-brutto     237.600   24.612       262.212 Brunnen (brutto)     94.332           94.332 PKW-Plätze (netto)       166.944   28.993     195.937 Eigenleistung der Gde.   240             240 Weiterleit. an KG     1.066.000   448.508       1.514.508 S u m m e : 67.188 977.529 789.545 1.019.515 24.612 494.993 0 0 3.373.382                   0 Einnahmen: 2005-2007 2008 2009 2009 2010 2010 2011-2013 2011-2013 Gesamt Rücklagen 46.235 827.289 220.000       61.385   1.154.909 Anteilsbetrag O.H. 20.953               20.953 Brunnenrücklage     27.280           27.280 Bankdarlehen     600.000           600.000 Landesbeitrag JUZ             35.000   35.000 Landeszuschuss   0 260.000       75.000   335.000 Bedarfszuweisung   150.000 350.000   350.000   350.000   1.200.000 Eigenleistung der Gde.   240             240 Übertrag von Gem.       1.066.000   448.508     1.514.508 S u m m e : 67.188 977.529 1.457.280 0 350.000 0 521.385 0 3.373.382 Abgang/Überschuss 0 0 -398.265 46.485 -123.120 -46.485 521.385 0 0 Kompr.Übersch/Abg.     -351.780 -169.605 521.385 0 GVM Mairhofer stellt den Antrag, der Gemeinderat möge auf Grund der Vorberatung im Finanz- und Präsidialausschuss o.a. Finanzierungsplan Nr. 4 für das Vorhaben Kulturhaus mit Jugendzentrum beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme Bürgermeister Schimböck ist während der Abstimmung nicht im Saal. 4. Abschluss eines Bürgschaftsvertrages mit der Oberösterreichischen Landesbank AG für den Wasserverband Untere Gusen; Beschlussfassung GVM Mairhofer führt aus, der Wasserverband „Untere Gusen“ mit Sitz in der Gemeinde St. Georgen/Gusen benötigt für umfangreiche Investitionen in den kommenden Jahren ein Darlehen in Höhe von € 3.000.000,00 und einer Laufzeit von 25 Jahren. Die Aufnahme des Darlehens bei der OÖ. Landesbank AG wurde in der Wasserverbandsversammlung am 26.11.2009 beschlossen. Dem Wasserverband wurden sehr gute Konditionen (Aufschlag von 0,4 % auf den 3-Monats-Euribor) unter der Bedingung gewährt, dass die betroffenen Verbandsgemeinden eine Haftung als Ausfallsbürge für das Darlehen abgeben. Die Gemeinde Engerwitzdorf ist mit rund 2,6 % am Wasserverband Untere Gusen beteiligt, wodurch sich ein Haftungsanteil von € 78.000,00 ergibt. Nach dem vollinhaltlichen Verlesen des Vertrages stellt GVM Mairhofer den Antrag, der Gemeinderat möge auf Grund der Vorberatung im Finanz- und Präsidialausschuss den Abschluss des vollinhaltlich vorgebrachten Bürgschaftsvertrages zwischen der Gemeinde Engerwitzdorf und der OÖ. Landesbank AG für den Abstattungskredit über € 3,000.000,00 des Wasserverbandes „Untere Gusen“ mit Sitz in 4222 St. Georgen/Gusen, Marktplatz 12 in Höhe von max. € 78.000,00 beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme Vizebgm. Fürst übergibt den Vorsitz wieder an Bürgermeister Schimböck. 5. Punzenberger Johann und Maria, Niederreitern 4; Ansuchen um Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend die Ausweisung des Wohnobjektes Niederreitern 25 als "Sternchenbau"; Grundsatzbeschlussfassung GVM Reichör erläutert, das Grundstück Parz. 815/1, KG. Holzwiesen südwestlich des landwirtschaftlichen Objektes Niederreitern 4, auf dem im Jahre 1974 das Wohnhaus Niederreitern 25 der Ehegatten Punzenberger errichtet wurde, war mit einer Fläche von ca. 1000 m² bis zum Jahre 2002 als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen. Bei der letzten Überarbeitung erfolgte dann eine Rückwidmung zu Grünland, jedoch keine Ausweisung als „Sternchenbau“, wie dies bei derartigen Rückwidmungen üblich war. Nunmehr ist aus familiären Gründen ein Zu- und Umbau des Wohnobjektes Niederreitern 25 für die entsprechende Adaptierung der bestehenden Wohneinheit erforderlich, wofür aus baurechtlicher Sicht die beantragte neuerliche Ausweisung als „Sternchenbau“ notwendig ist. Die Ver- und Entsorgung des Wohnhauses erfolgt über einen bestehenden Hausbrunnen und über eine Senkgrube. Der Ausschuss hat die Angelegenheit vorberaten und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Widmung der Liegenschaft Niederreitern 25 als „Sternchenbau“ mit einer Fläche von 1000 m² gegeben sind. Öffentliche Interessen und Interessen Dritter stehen nicht entgegen. GVM Reichör stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aus den angeführten Gründen die Ausweisung des Wohnobjektes Niederreitern 25 auf Parz. 815/1, KG. Holzwiesen mit einem Ausmaß von max. 1.000 m² als „Sternchenbau“ beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 6. Erweiterung der Baulandwidmung in Engerwitzdorf-Weinbergstraße (Kleiß); Einleitung des Genehmigungsverfahrens; Grundsatzbeschlussfassung GVM Reichör teilt mit, der Gemeinderat hat in der Sitzung am 04.04.2006 den Grundsatzbeschluss für die Umwidmung von Grünland zu Bauland-Dorfgebiet in Engerwitzdorf an der Weinbergstraße im Bereich der Parzelle 48 im Ausmaß von ca. 7.500 m² gefasst. Aufgrund der nördlichen Siedlungsgrenze im Örtlichen Entwicklungskonzept wird die Fläche insgesamt rund 8.500 m² betragen. Etwa 50 % dieser Fläche wurden inzwischen mit den Änderungen Nr. 50 und 87 rechtswirksam umgewidmet. Im Grundsatzbeschluss vom 04.04.2006 hat der Gemeinderat eine etappenweise Umwidmung entsprechend der widmungsgemäßen Nutzung und Bebauung festgelegt. Für die Ableitung der Oberflächenwässer mit Rückhaltebecken wird derzeit von DI Eitler ein Projekt ausgearbeitet. Die geschätzten Kosten für die Baumaßnahmen betragen ca. € 250.000,00 brutto. Aufgrund der Kostenaufteilung durch DI Eitler nach dem Verursacherprinzip sind vom Grundeigentümer für die mit der Baulandwidmung mehr anfallenden Dach- u. Oberflächenwässer etwa 50 % der Kosten zu übernehmen. Aus finanziellen Gründen ist der Grundeigentümer jedoch erst nach Widmung der restlichen Baulandflächen in der Lage, seinen Kostenanteil durch Bankgarantie für die Gemeinde sicherzustellen. Er ersucht daher aus den angeführten Gründen um eheste Einleitung des Genehmigungsverfahrens für die restliche Umwidmung bis zur Widmungsgrenze laut Örtlichem Entwicklungskonzept. Der Ausschuss hat die Angelegenheit vorberaten und im Einvernehmen mit der Ortsplanung die Einleitung des Verfahrens vorgeschlagen. GVM Reichör stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aus den angeführten Gründen die Einleitung des Genehmigungsverfahrens für die restliche Fläche der Parzelle 48, KG. Engerwitzdorf im Ausmaß von ca. 4.000 m² bis zur Widmungsgrenze im Örtlichen Entwicklungskonzept beschließen. Aufgrund der starken Nachfrage nach Bauland insbesondere im Bereich der Umwidmungsfläche ist die widmungsgemäße Nutzung innerhalb von 5 Jahren zu erwarten. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 7. Flächenwidmungsplan Nr. 5/2002, Änderung Nr. 101 (Rathgeb-Reitsportanlage); Beschlussfassung Dieser Tagesordnungspunkt wurde zu Beginn der Sitzung abgesetzt. 8. Flächenwidmungsplan Nr. 5/2002, Änderung Nr. 102 (Lindinger); Beschlussfassung GVM Reichör führt aus, diese Flächenwidmungsplanänderung betrifft eine Umwidmung von Grünland zu Bauland-Wohngebiet im Bereich der Parzelle 92/1, KG. Holzwiesen an der Siedlungsstraße „Am Rothenbühl“ in der Ortschaft Linzerberg. Das geplante Bauland hat ein Ausmaß von ca. 600 m² und steht nicht im Widerspruch zu den Festlegungen im verordneten Örtlichen Entwicklungskonzept. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 15.12.2009 den Grundsatzbeschluss für die Einleitung des Genehmigungsverfahrens gefasst, weil auch öffentliche Interessen und Interessen Dritter der Umwidmung nicht entgegenstehen. Die Abteilung Raumordnung nimmt die Planung ohne Einwand zur Kenntnis. Der Ausschuss hat den Tagesordnungspunkt vorberaten GVM Reichör stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aus den angeführten Gründen die Änderung Nr. 102 zum Flächenwidmungsplan Nr. 5/2002 beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 9. Madlmair Hermann, Steiningerweg 26; Ansuchen um Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 "Mittertreffling-Madlmair" betreffend die Reduzierung der Wohneinheiten von drei auf zwei und Änderung der Baufluchtlinie auf "anbauverbindlich"; Beschlussfassung GVM Reichör erläutert, der Antragsteller beantragt aus Anlass eines laufenden Bauverfahrens mit Schreiben vom 7.11.2009, dem eine Unterschriftenliste mit 35 Unterschriften beiliegt, die gegenständliche Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Mittertreffling-Madlmair“, weil auf ihrer „Nebenstraße“ sich ausschließlich Einfamilienhäuser befinden. Der Ausschuss hat die Angelegenheit eingehend vorberaten und im Einvernehmen mit der Ortsplanung festgestellt, dass mit der 1. Änderung des Planes im Jahre 2001 die straßenseitige Baufluchtlinie von 4,0 m auf 3,0 m (anbauverbindlich) geändert und die zulässige Wohnungsanzahl mit 3 Wohneinheiten begrenzt wurde. Gleichzeitig wurde auch die bebaute Fläche für das Hauptgebäude mit max. 180 m² sowie mind. 2 Stellplätze je Wohneinheit festgelegt. Damit war die weitere Bebauung in diesem Siedlungsbereich mit „Kleinhausbauten“ sichergestellt. Im Jahre 2006 wurde aus ortsplanerischen Gründen mit der Änderung Nr. 2 die „Anbauverbindlichkeit“ der straßenseitigen Baufluchtlinie aufgehoben. Der derzeit rechtswirksame Bebauungsplan entspricht nach wie vor den Planungszielen der Gemeinde. GVM Reichör stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aus den angeführten Gründen die Ablehnung des Antrages auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Mittertreffling-Madlmair“ beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 10. Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 29 "Zinngießing"; Grundsatzbeschlussfassung GVM Reichör teilt mit, im Zuge der Vorberatung eines Antrages auf Änderung des gegenständlichen Bebauungsplanes hat der Ausschuss im Einvernehmen mit der Ortsplanung festgestellt, dass die Hauptbebauung im Bereich des gesamten Bebauungsplanes einschließlich der Straßengrundabtretungen in das öffentliche Gut abgeschlossen ist. Die textlichen Festlegungen des zuletzt im Jahre 1996 geänderten Planes entsprechen ebenfalls nicht mehr den heutigen Bebauungsanforderungen, sodass der Ausschuss eine ersatzlose Aufhebung des Planes vorgeschlagen hat. GVM Reichör stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aus den angeführten Gründen die ersatzlose Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Zinngießing“ mit den Änderungen Nr. 1 bis 4 und Einleitung des Genehmigungsverfahrens beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 11. Bebauungsplan Nr. 32 "Mittertreffling"; Änderung der textlichen Festlegungen und der Straßenführung im Bereich der Parz. 563/2 zwischen Pferdebahnpromenade und Adalbert-Stifter-Straße; Grundsatzbeschlussfassung GVM Reichör berichtet, im Zuge der Trassierung der geplanten Siedlungsstraße von der Adalbert-Stifter-Straße zur Pferdebahnpromenade hat der Straßenplaner festgestellt, dass diese eine Steigung von mehr als 13 % erhalten und somit über den Normen der straßenbaulichen Richtlinien liegen würde. Daraufhin wurde der Planer mit der Erstellung eines realisierbaren Straßenverlaufes beauftragt, welcher nunmehr vorliegt. Demnach ist die Einbindung in die Adalbert-Stifter-Straße etwas weiter nach Westen abzurücken. Dabei wird im Einmündungsbereich das Nachbargrundstück Stadler berührt. Diese Grundbesitzerin stellt die erforderliche Grundfläche von ca. 50 m² der Gemeinde im Pachtwege, zu den Bedingungen des bereits gepachteten Teilstückes der Adalbert-Stifter-Straße zur Verfügung. Im Zuge der Beratung hat der Ausschuss auf Grund von Anregungen künftiger Bauwerber vorgeschlagen, wegen der starken Hanglage die mit 1,50 m beschränkte Geländeveränderung sowie Höhe von Stützmauern herauszunehmen. Diese sind ab einer Höhe von 1,50 m laut Oö. Bautechnikgesetz ohnehin anzeigepflichtig und daher im Bauverfahren im Einzelfall zu prüfen. Ebenso sollen die straßenseitigen Baufluchtlinien auf 3,0 m geändert werden. Der Ausschuss hat die Angelegenheit vorberaten. GVM Reichör stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aus den angeführten Gründen den Bebauungsplan Nr. 32 „Mittertreffling“ im Änderungsbereich Nr. 10 wie nachstehend angeführt ändern und die Einleitung des Genehmigungsverfahrens beschließen. * Baufluchtlinien an den öffentlichen Verkehrsflächen 3,0 m * Geländeveränderungen und Stützmauern laut Oö. Bautechnikgesetz * Abrücken der Straßeneinmündung nach Westen GRM Seyer-Neulinger regt an, Bebauungspläne künftig nicht mehr leichtfertig zu ändern. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖVP-Fraktion, Grüne-Fraktion, FPÖ-Fraktion Stimmenthaltung: SPÖ-Fraktion Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. 12. Bebauungsplan Nr. 4 "Schweinbach", Änderung Nr. 34 (Gusenweg); Beschlussfassung GVM Reichör erläutert, die Bebauungsplanänderung betrifft den Bereich südlich des Gusenweges in Schweinbach. Mit dem Änderungsplan Nr.34 sollen die planlichen und textlichen Festlegungen hinsichtlich der Dachform, Baufluchtlinien und Gebäudehöhe neu festgelegt werden. Die Anbauverbindlichkeit der straßenseitigen Baufluchtlinie wird aufgehoben, die nördliche Baufluchtlinie bis zur Hochwasserabflussgrenze geringfügig erweitert und im östlichen Bereich der Plan dem Flächenwidmungsplan angepasst. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 15.12.2009 den Grundsatzbeschluss für die Einleitung des Genehmigungsverfahrens gefasst. Aufgrund des nach Norden abfallenden Geländes ersucht ein betroffener Grundeigentümer um Anhebung der Firsthöhe bei Pultdächern auf 9,50 m. Von den Fachabteilungen liegen die Stellungnahmen inzwischen vor. Die Abt. Raumordnung hat auf die Stellungnahme der Abt. Grund- und Trinkwasserwirtschaft hingewiesen. Dem entsprechend hat die Ortsplanung die gusenseitige Baufluchtlinie mit den Gefahrenzonenplänen für Hochwasser nochmals überprüft und in Übereinstimmung mit diesen den Plan im östlichen Bereich geringfügig korrigiert. Der Ausschuss hat die Angelegenheit vorberaten. GVM Reichör stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aus den angeführten Gründen den Änderungsplan Nr. 34 zum Bebauungsplan Nr. 4 „Schweinbach“ in der nunmehr vorliegenden Form mit der Änderung der Firsthöhe auf 9,50 m für Pultdächer und der korrigierten Baufluchtlinie beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 13. Bebauungsplan Nr. 56 "Haid-Huber-West", Änderung Nr. 2 (Getreideweg); Beschlussfassung GVM Reichör führt aus, mit der gegenständlichen Bebauungsplanänderung soll die im Bereich des Getreideweges in Haid für die Parzellen 1705/17 und 1705/18 geplante gekuppelte Bauweise in eine offene Bauweise für eine Einzelhausbebauung mit max. 2 Wohneinheiten je Bauplatz geändert werden. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 15.12.2009 den Grundsatzbeschluss für die Einleitung des Genehmigungsverfahrens gefasst. Die Abt. Raumordnung teilte mit, dass überörtliche Interessen durch die Planänderung nicht berührt werden und die Übereinstimmung mit den Festlegungen im Flächenwidmungsplan gegeben ist. Der nördlich angrenzende Nachbar erhebt Einspruch gegen die Planänderung, weil damit die Errichtung einer Garage an seiner südseitigen Grundgrenze möglich oder sogar wahrscheinlich wird und er dadurch beeinträchtigt würde. Dazu wird vom Amt bemerkt, dass diese Garagensituierung auch beim derzeitigen Bebauungsplan bereits zulässig gewesen wäre und somit sich rechtlich für den Nachbarn grundsätzlich nichts ändert. Der Ausschuss hat den Tagesordnungspunkt vorberaten. GVM Reichör stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aus den angeführten Gründen die Änderung Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 56 „Haid-Huber-West“ in der dem Genehmigungsverfahren zu Grunde gelegenen Form beschließen und den vorgebrachten Einwendungen nicht stattgeben. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 14. Bebauungsplan Nr. 52 "Zehethofer", Änderung Nr. 2 (Riedmarkstraße); Beschlussfassung GVM Reichör erläutert, mit der gegenständlichen Bebauungsplanänderung sollte im Bereich der Parzellen 356/5 und 356/6 die mit 4,0 m festgelegte Baufluchtlinie zur westlichen Siedlungsstraße auf 5,50 m und für den Bauplatz 356/6 die östliche Baufluchtlinie von 3,0 m auf 1,50 m reduziert werden. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 15.12.2009 den Grundsatzbeschluss für die Einleitung des Genehmigungsverfahrens gefasst. Die Abt. Raumordnung teilte mit, dass durch die vorgesehene Planung überörtliche Interessen im besonderen Maße nicht berührt werden und die Übereinstimmung mit den Festlegungen im Flächenwidmungsplan gegeben ist. Die nördlichen und westlichen Nachbarn teilen mit Schreiben vom 18.01.2010 mit, dass sie übereinstimmend auch mit den übrigen Nachbarn die Festlegung der westlichen straßenseitigen Baufluchtlinie mit mind. 6,0 m beantragt haben und ersuchen nochmals um eine ihrem Antrag entsprechende Änderung. Der Ausschuss hat den Tagesordnungspunkt vorberaten und nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhaltes und der Umstände, die zur Änderung geführt haben, im Einvernehmen mit der Ortsplanung vorgeschlagen, den vorgebrachten Einwendungen stattzugeben. Öffentliche Interessen und Interessen Dritter werden nicht verletzt. Die neuerliche Änderung hat auf Grund der Geringfügigkeit keine negativen Auswirkungen auf das Siedlungsbild. GVM Reichör stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aus den angeführten Gründen unter Hinweis auf den begründeten Grundsatzbeschluss des Gemeinderates vom 15.12.2009 die Änderung Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 52 „Zehethofer“ mit der neuerlichen Änderung der westlichen straßenseitigen Baufluchtlinie auf 6,0 m und für die Parzelle 356/6 die ostseitige Baufluchtlinie auf 1,0 m zur Nachbargundgrenze, wie ursprünglich angeregt, beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 15. Bebauungsplan Nr. 90 "Birkenweg", Änderung Nr. 1 (Birkenweg); Beschlussfassung GVM Reichör teilt mit, die Bebauungsplanänderung betrifft die südlichen Baufluchtlinien des seit 05.05.2009 rechtswirksamen Bebauungsplanes. Im Zuge der Erstellung des Bebauungsplanes wurde aufgrund eines Baubestandes die östliche Baufluchtlinie der Liegenschaft Parzelle 870/7 - Birkenweg 6 an der Grundstücksgrenze festgelegt. Nunmehr hat sich herausgestellt, dass der Bestand auch südseitig, jedoch überwiegend unter Niveau, an der Grundstücksgrenze steht, sodass auch diese Baufluchtlinie bereits bei der Erstellung des Stammplanes zu ändern und an die Grundgrenze zu verlegen gewesen wäre. Für die künftigen über Niveau liegenden Gebäudeteile wird die südliche Baufluchtlinie mit 3,0 m Abstand zur Grundgrenze festgelegt. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 15.12.2009 die Einleitung des Genehmigungsverfahrens beschlossen. Von betroffenen Grundbesitzern und Nachbarn sind keine Stellungnahmen eingelangt. Die Stellungnahmen der überörtlichen Fachdienststellen sind positiv. Die Abt. Raumordnung weist, wie bereits bei der Erstellung des Stammplanes betreffend des Objektbestandes auf die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde hin. Vom fachlichen Standpunkt wird die Änderung zur Kenntnis genommen. Überörtliche Interessen im besonderen Maße werden - bedingt durch die Lage des Planungsgebietes im Uferschutzbereich des Katzbaches – berührt, sodass der Plan dem Land zur Aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen ist. Der Ausschuss hat den Tagesordnungspunkt vorberaten. GVM Reichör stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aus den angeführten Gründen unter Hinweis auf den eingehend begründeten Grundsatzbeschluss des Gemeinderates vom 15.12.2009 die Änderung Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 90 „Birkenweg“ beschließen. GRM Seyer-Neulinger begründet die Gegenstimme der SPÖ damit, dass mit dieser Bebauungsplanänderung eine konsenslose Bauführung saniert werde. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖVP-Fraktion, Grüne-Fraktion, FPÖ-Fraktion Gegenstimme: SPÖ-Fraktion Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. 16. Pichler Ewald, Reith 7; Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 19.05.2009 betreffend die Beseitigung der konsenslos errichteten Schwimmbadüberdachung samt Einhausung; Beschlussfassung Der Bürgermeister übergibt den Vorsitz an Vizebgm. Fürst. GVM Reichör erläutert, bei einer Überprüfung mit dem bautechnischen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass Herr Mag. Ewald Pichler auf seinem Grundstück 2613/6, KG. Engerwitzdorf - Reith 7 eine Schwimmbadüberdachung samt Einhausung im Ausmaß von 8,0 m x 3,0 m mit der Längsseite im Abstand von ca. 0,30 m zur südlichen Nachbargrundgrenze ohne Baubewilligung errichtet hat. Die Einhausung erfolgte in Form von verschieb- und verschließbaren Glaselementen, wobei die seitliche Höhe 1,70 m und die max. Höhe aufgrund der bogenförmigen Überdachung 2,30 m beträgt. Das Schwimmbecken ist von einer Seite her begehbar. Der begehbare Bereich beträgt ca. 5 m². Der Rechtsauskunft des Landes entsprechend, liegen bei dieser baulichen Anlage sämtliche Begriffsmerkmale eines Gebäudes (ein begehbarer überdachter Raum mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1,50 m) vor. Die Gebäudeeigenschaft ist daher ohne jeden Zweifel gegeben. Das Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als Wohngebiet ausgewiesen und wird vom Bebauungsplan Nr. 20 „Linzerberg“ erfasst. In diesem Bebauungsplan sind keine Bestimmungen über Nebengebäude bzw. über derartige Überdachungen angegeben. Eine Ausnahme von den Abstandsvorschriften im Sinn des § 6 Oö. Bautechnikgesetz ist nicht ersichtlich, sodass die Baumaßnahme nicht genehmigungsfähig ist und daher die Möglichkeit, nachträglich um die erforderliche Bewilligung anzusuchen, nicht einzuräumen war. Mag. Pichler hat zum ermittelten Sachverhalt mitgeteilt, dass das Schwimmbad mit Überdachung seit mehr als 30 Jahren besteht und die seinerzeitigen Genehmigungsverfahren sich deutlich von den heutigen unterscheiden und diese nicht anzuwenden sind. Er weist weiters darauf hin, dass bei der Bauverhandlung des Nachbarobjektes Triefhaider auch seiner Schwimmbadeinhausung zugestimmt wurde bzw. die Gemeinde keinerlei Einwände dagegen geltend gemacht hat. Es hätte daher die seinerzeitige Zustimmung- bzw. Duldung Gültigkeit erlangt. Außerdem besteht im gesamten Gemeindegebiet eine erhebliche Anzahl von Schwimmbädern samt Überdachung, die, wie in seinem Fall, den vorgegebenen Bestimmungen ebenso wenig entsprechen. Abschließend teilt er noch mit, dass das Schwimmbad einen physiotherapeutischen Zweck erfüllt, da es die Beweglichkeit einer 81- jährigen Pensionistin erhält. Mit Bescheid vom 19.05.2009 hat der Bürgermeister die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes durch Beseitigung der konsenslosen Baumaßnahmen bis 15. Juli 2009 aufgetragen, weil aus baurechtlicher Sicht die von Herrn Pichler vorgebrachten Argumente nicht berücksichtigt werden konnten. Gegen diesen Bescheid hat Mag. Pichler innerhalb der Rechtsmittelfrist Berufung eingebracht. Er begründete sie im Wesentlichen damit, das Schwimmbad sei Ende der sechziger Jahre von seiner Mutter errichtet worden und es war bewilligungsfrei. Weiters sei das Schwimmbad kein Gebäude und die Abdeckung befinde sich auf Rollen, sodass diese Abdeckung jederzeit entfernt werden kann. Weiters sei das Schwimmbad samt Überdachung nach der geltenden Rechtslage genehmigungsfähig. Er verweist noch auf die Bauerleichterungen des § 41 Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz und führt aus, dass die Entfernung des Schwimmbades im Hinblick auf den langen Bestand und dass die Gemeinde voll informiert war, eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Dazu wird vom Amt bemerkt, dass nur die Entfernung der Schwimmbadüberdachung bzw. Einhausung aufgetragen wurde. Das Schwimmbad ist - auch mit einer Überdachung bis max. 1,50 m Höhe - gemäß § 26 Oö. Bauordnung 1994 weder anzeige- noch bewilligungspflichtig. Zu den vom Berufungswerber angeführten Bauerleichterungen stellte der bautechnische Amtssachverständigen fest, dass die Bauerleichterung für die gegenständliche konsenslose Schwimmbachüberdachung mit Einhausung nicht anzuwenden ist, da es sich um einen Neubau einer baulichen Anlage handelt. Zur neuerlichen Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen hat sich der Berufungswerber nicht mehr geäußert. Der Ausschuss hat den Tagesordnungspunkt insbesondere die Berufung eingehend vorberaten und vorgeschlagen, aufgrund des Sachverhaltes der Berufung nicht stattzugeben, jedoch wäre die Frist für die Beseitigung der konsenslosen Baumaßnahme neu festzulegen und der Spruch daher entsprechend abzuändern. GVM Reichör stellt den Antrag, der Gemeinderat möge beschließen, der von Mag. Ewald Pichler, Reith 7 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 19.5.2009, Zl. 0303-007.000-2423-2009 eingebrachten Berufung vom 9.6.2009 betreffend die Beseitigung der Schwimmbadüberdachung mit Einhausung nicht stattzugeben und nachstehende Berufungsentscheidung zu beschließen: Bescheid Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 19.5.2009 wurde Herrn Mag. Ewald Pichler, Reith 7, 4209 Engerwitzdorf die Beseitigung der konsenslosen Baumaßnahme (Schwimmbadüberdachung mit Einhausung) auf Parzelle 2613/6, KG. Engerwitzdorf bis 15.07.2009 aufgetragen. Gegen diesen Bescheid hat Herr Mag. Ewald Pichler mit Schreiben vom 9.6.2009 innerhalb der Rechtsmittelfrist Berufung eingebracht. Aufgrund des vom Gemeinderat in der Sitzung am 18.03.2010 in dieser Angelegenheit gefassten Beschlusses ergeht folgender Spruch: I. Gemäß § 95 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 i.d.F der Oö. Gemeindeordnungsnovelle 2007 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1991 i.d.F. BGBl. 10/2004 wird der gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 19.5.2009, Zl. 0303-007.000-2423-2009 eingebrachten Berufung von Herrn Mag. Ewald Pichler in seinem gesamten Inhalt grundsätzlich keine Folge gegeben. II. Der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom 19.05.2009 wird wie folgt geändert: „Gemäß § 41 Abs. 3 Z. 1 und § 49 Abs. 1 Oö.Bauordnung 1994 idF. LGBl.Nr.36/2008 wird Ihnen aufgetragen, innerhalb von 8 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides den konsensgemäßen Zustand durch Entfernung der Schwimmbadüberdachung samt Einhausung auf Parz.2613/6, KG. Engerwitzdorf wieder herzustellen. Begründung Bei der Überprüfung am 09.10.2008 mit dem bautechnischen Amtssachverständigen Ing. Mag. Josef Aigner vom Bezirksbauamt Linz wurde festgestellt, dass Herr Mag. Ewald Pichler auf dem Grundstück Nr. 2613/6, KG. Engerwitzdorf eine Schwimmbadüberdachung samt Einhausung an der südlichen Grundgrenze in einem Abstand von ca. 0,30 m hergestellt hat. Die Längsseite ist der südlichen Nachbargrundgrenze zugewandt. Das Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als Wohngebiet ausgewiesen und wird vom Bebauungsplan Nr. 20 „Linzerberg“ erfasst. In diesem Bebauungsplan sind keine Bestimmungen über Nebengebäude bzw. über derartige Überdachungen angegeben. Die gegenständliche allseits geschlossene Schwimmbadeinhausung wurde im Ausmaß von 8,0 x 3,0 m erdgeschoßig errichtet. Die Einhausung erfolgte in Form von verschieb- und verschließbaren Glaselementen, wobei die seitliche Höhe 1,70 m und die max. Höhe aufgrund der bogenförmigen Überdachung 2,30 m beträgt. Das Schwimmbecken ist von einer Seite her begehbar. Der begehbare Bereich beträgt ca. 5 m². In der dazu eingeholten Rechtsauskunft des Amtes der Oö. Landesregierung vom 29.1.2009 ist festgehalten, dass bei dieser baulichen Anlage sämtliche Begriffsmerkmale eines Gebäudes vorliegen (überdachtes, raumbildendes und begehbares Bauwerk mit der erforderlichen lichten Raumhöhe). Die Gebäudeeigenschaft ist daher ohne jeden Zweifel gegeben. Eine Ausnahme von den Abstandsvorschriften im Sinn des § 6 Oö. Bautechnikgesetz ist nicht ersichtlich. Die Möglichkeit gemäß § 49 Oö. Bauordnung 1994 idF. LGBl. 36/2008 nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann. Herrn Mag. Pichler wurde mit Schreiben vom 02.02.2009 Gelegenheit gegeben zum ermittelten Sachverhalt Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme vom 06.04.2009 führt Herr Pichler an, dass das Schwimmbad mit Überdachung seit mehr als 30 Jahren besteht und die seinerzeitigen Genehmigungsverfahren sich deutlich von den heutigen unterscheiden und diese nicht anzuwenden sind. Er weist weiters darauf hin, dass bei der Bauverhandlung des Nachbarobjektes Triefhaider auch seiner baulichen Anlage (Schwimmbadeinhausung) zugestimmt wurde und auch die Gemeinde keinerlei Einwände gelten gemacht hat. Es hätte daher die seinerzeitige Zustimmungs-, bzw. Duldungserklärung Gültigkeit erlangt. Außerdem bestehen im gesamten Gemeindegebiet eine erhebliche Anzahl von Schwimmbädern samt Überdachung, die, wie in seinem Fall, den vorgegebenen Bestimmungen ebenso wenig entsprechen. Abschließend teilt er noch mit, dass das Schwimmbad einen physiotherapeutischen Zweck erfüllt, da es die Beweglichkeit einer 81 jährigen Pensionistin erhält. Da in der Stellungnahme von Herrn Mag. Ewald Pichler vom 06.04.2009 keine Gründe vorgebracht wurden, welche die Baubehörde in der Entscheidung berücksichtigen hätte müssen, wurde mit Bescheid vom 19.05.2009 die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes durch Beseitigung der konsenslosen Baumaßnahmen bis 15.7.2009 aufgetragen. Gegen diesen Bescheid hat Herr Pichler innerhalb der Rechtsmittelfrist Berufung eingebracht. Diese wird im wesentlichen damit begründet,, dass das Schwimmbad Ende der sechziger Jahre bewilligungsfrei war und in die geltende Rechtslage übergeleitet wurde. Weiters sei das Schwimmbad kein Gebäude und die Abdeckung befindet sich auf Rollen die jederzeit entfernt werden kann. Er verweist noch auf die Bauerleichterungen des § 41 Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz, da die Entfernung des Schwimmbades eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Dazu wird bemerkt, dass mit Bescheid vom 19.5.2009 nur die Entfernung der Schwimmbadüberdachung samt Einhausung aufgetragen wurde. Das Schwimmbad selbst ist gemäß § 26 Oö. Bauordnung 1994 idF LGBl. 36/2008 weder anzeige- noch bewilligungspflichtig, weil die Wasseroberfläche unter 35 m² beträgt. Zu den von Herrn Pichler erwähnten Bauerleichterungen wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen eine weitere Stellungnahme eingeholt. Dieser ist zu entnehmen, dass die Bestimmungen hinsichtlich der Bauerleichterung nicht angewendet werden können, da sich die im § 41 Abs. 3 Oö. BauTG 1994 angeführten Ausnahmen auf Zu- und Umbauten beziehen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um einen Neubau einer baulichen Anlage. Es könnten daher nur Ausnahmen im Sinne des § 41 Abs. 1 leg.cit. gewährt werden. Absatz 1 sieht jedoch keine Ausnahme von den Abstandbestimmungen vor. Die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen wurde Herrn Mag. Pichler mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis 27.11.2009 übermittelt. Diese Frist wurde bis 4.2.2010 verlängert. Innerhalb dieser Frist ist keine Stellungnahme eingelangt. Der Spruch betreffend die Frist für die Beseitigung der konsenslosen Baumaßnahmen war zu ändern bzw. neu festzulegen, zumal aufgrund des Rechtsmittelverfahrens der im Bescheid I. Instanz terminlich festgelegte Zeitpunkt bereits vor der Rechtskraft des Bescheides abgelaufen ist. Diese Änderung des Spruches stützt sich auf die Bestimmung des § 66 AVG idF BGBl. 20/2009, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war daher spruchgemäß zu entscheiden Vorstellungsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 102 Oö. Gemeindeordnung 1990 i.d.F. LGBl. 8/2005 die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde zulässig. Die Vorstellung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder sonst automationsunterstützt beim Gemeindeamt einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet und einen begründeten Antrag zu enthalten. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme Vizebgm. Fürst übergibt den Vorsitz wieder an Bürgermeister Schimböck. 17. Vergabe der Bauleitung für das Bauvorhaben KIGA/Hort Mittertreffling; Beschlussfassung Vizebgm. Fürst teilt mit, die Ausschreibung der Bauleitungsarbeiten wurde im nicht offenen Verfahren im Unterschwellenbereich durchgeführt. Die Bauleitungsarbeiten sollen für das gesamte Bauvorhaben beauftragt werden. Die Leistungen werden jedoch nach Bedarf abgerufen. Die Anbotöffnung am 10.12.2009 ergab nach Prüfung der Angebote folgendes Ergebnis: RH Firma exkl. USt. inkl. USt. 1 BPM Lehner Bau- u. Projektmanagement aus Hörsching 48.600,-- 58.320,-- 2 Arbeitsgemeinschaft maps Baumanagement DI Peter Müller aus Engerwitzdorf und Seefried GmbH aus Linz 51.500,-- 61.800,-- 3 Architekten Zellinger Gunhold und Partner aus Linz 53.000,-- 63.600,-- 4 WAG-Wohnungsanlagen GesmbH aus Linz 59.000,-- 70.800,-- 5 Gesellschaft für den Wohnungsbau Gemeinnütziger Gesellschaft mbH aus Linz 60.257,81 72.309,37 6 Architekt Dipl. Ing. Rudolf Harrer aus St. Florian 64.000,-- 76.800,-- 7 Architekten Gärtner + Neururer aus Vöcklabruck 70.123,-- 84.147,60 8 Oliver Eichhorn aus Wien 82.000,-- 98.400,-- Der Ausschuss für Schul-, Kindergarten-, Kultur- und Sportangelegenheiten hat sich mit diesem Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung am 23.2.2010 befasst. Nach dem vollinhaltlichen Verlesen des Vertrages stellt Vizebgm. Fürst den Antrag, der Gemeinderat möge den vollinhaltlich verlesenen Vertrag beschließen und den Auftrag für die Durchführung der Bauleitung für den Neubau des Kindergarten- und Hortgebäudes in Mittertreffling an die Firma BPM Lehner Bau- u. Projektmanagement aus Hörsching zum angebotenen Preis von € 48.600,00 exkl. USt. (€ 58.320 inkl. USt.) vergeben. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme GRM Pühringer ist während der Abstimmung nicht im Saal 18. Straßenbau- und Straßenbeleuchtungsbauprogramm 2010; Beschlussfassung 18a. Gemeindestraßen und Gehwege GRM Lehner G. führt aus, im ordentlichen und außerordentlichen Haushalt stehen im Jahr 2010 für Straßenbauvorhaben (Instandhaltung, Instandsetzung und Neubau) finanzielle Mittel in Höhe von € 230.000,00 zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Vorhaben sollen nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel nachstehende Baumaßnahmen durchgeführt werden: Bauvorhaben Euro inkl. USt 1 Bürgerstraße; Sanierung des Bestandes, Verbreiterung bei der neu errichteten Wohnanlage sowie Verbreiterung Weidenweg 92.500,00 2 Adamweg; Sanierung des Bestandes, Neuerrichtung bis Parzellen Nr. 2109/7; KG. Engerwitzdorf 36.000,00 3 Dorfweg; Sanierung des Bestandes vom Sportplatzweg bis Tarockweg 55.500,00 4 Sportplatzweg; Sanierung des Bestandes von der Lader-bachbrücke bis Autobahn 22.500,00 5 Betriebsbaugebiet Diakoniewerk Linzerberg – Zufahrt Lidl Verlängerung im Bereich der Großküche Diakoniewerk 12.000,00 6 Getreideweg; Verlängerung im Bereich der Parzelle Nr. 230/1; KG. Klendorf 7.000,00 7 Oberthal; Verlängerung im Bereich der Parzelle Nr. 3175/6; KG. Klendorf 4.000,00 Summe 229.500,00 Die Arbeiten für die Herstellung der Tragkörper werden in Eigenregie mit den dazu erforderlichen Fremdleistungen durchgeführt. Die Straßen werden mit einem AC 16 deck - 8 cm stark asphaltiert. Allfällig erforderliche landwirtschaftliche Grundflächen werden zu den ortsüblichen Preisen von derzeit € 6,60/m² eingelöst. Der Ausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt eingehend vorberaten. GRM Lehner G. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel die angeführten Straßenbauvorhaben beschließen. Die Arbeiten sollen, soweit es technisch und zeitlich möglich ist, in Eigenregie mit den erforderlichen Fremdleistungen Bagger- und Materialtransport durchgeführt werden. In diesem Fall sind keine Vergleichsangebote einzuholen. Allfällige erforderliche landwirtschaftliche Grundflächen werden zu den ortsüblichen Preisen von derzeit € 6,60/m² eingelöst. Die Finanzierung ist unter den VA-Stellen 01/612/611 und 05/61254/002 gesichert. GRM Dr. Niebsch begründet die Stimmenhaltung der Grünen damit, dass sich die Investitionen vermehrt auf Straßenbauvorhaben und nicht auf Gehwege konzentrieren. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖVP-Fraktion, SPÖ-Fraktion, FPÖ-Fraktion Stimmenhatlung: Grüne-Fraktion Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. 18b. Straßenbeleuchtung GRM Lehner G. teilt mit, im Budget 2010 sind für die Errichtung von Straßenbeleuchtungen finanzielle Mittel in Höhe von € 49.000,00 vorgesehen.   Straßenzüge Anzahl Leuchtkörper Kosten- schätzung € inkl. USt 1 Bürgerstraße/Weidenweg 3 8.500,00 2 Unterer Maisweg, Sackgasse 3 8.500,00 3 Austausch: * GW Linzerberg 4 4.800,00 * Am Teich 4 4.800,00 * Peterhofgasse 8 9.600,00 * Leimetshoferweg 1 1.200,00 * Am Hang 6 7.200,00 * Flurweg 3 3.600,00 Summe 48.200,00 4 Langwiesen BBG 21 + Schaltkasten 51.000,00 Der Ausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt eingehend vorberaten. GRM Lehner G. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge die Errichtung der Straßenbeleuchtung bei den Straßenzügen Bürgerstraße/Weidenweg und dem Unteren Maisweg sowie den Austausch von Kandelaber auf Kofferleuchten bei den Straßenzügen GW. Linzerberg, Am Teich, Peterhofgasse, Leimetshoferweg, Am Hang und dem Flurweg beschließen. Die Arbeiten sollen, soweit es technisch und zeitlich möglich ist, in Eigenregie mit den erforderlichen Fremdleistungen Bagger- und Materialtransport durchgeführt werden. In diesem Fall sind keine Vergleichsangebote einzuholen. Die Finanzierung ist unter den VA-Stellen 01/816/619 und 05/61254/050 gesichert. Die beantragte Straßenbeleuchtung im Betriebsbaugebiet Langwiesen (Antrag von Firma Ecko) wird 2010 nicht errichtet bzw. auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 19. Straßenbauprogramm 2010; Oberbau- und Asphaltierungsarbeiten; Auftragsvergabe; Beschlussfassung GRM Lehner G. führt aus, der Ausschuss für Angelegenheiten der Infrastruktur, Wirtschaft und Umwelt hat in der Sitzung am 21.01.2010 das Straßenbauprogramm 2010 vorberaten. Die Ausschreibung der bituminösen Oberbau- und Deckarbeiten wurde im offenen Verfahren im Unterschwellenbereich durchgeführt. Die Angebotsöffnung am 23.02.2010 ergab nach Prüfung der Angebote folgendes Ergebnis: Die Kostenschätzung beträgt rund € 233.000 inkl. USt. Das Angebot der billigstbietenden Firma Teerag Asdag liegt um rund 8 % unter der Kostenschätzung. Die Finanzierung der Ausschreibung der bituminösen Oberbau- und Deckarbeiten für Neubau und Sanierung sind im außerordentlichen Haushalt unter den Voranschlagsstellen 05/612540/002 und im ordentlichen Haushalt unter der Voranschlagsstelle 01/612/611 gesichert. Der Ausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt eingehend vorberaten. GRM Lehner G. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge beschließen, den Auftrag für die Asphaltierungsarbeiten 2010 an die Firma Teerag Asdag AG aus Linz mit der Angebotssumme von € 214.824,65 inkl. USt (€ 179.020,54 exkl. USt) zu vergeben. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 20. Wasserleitungsbauprogramm 2010; Beschlussfassung GRM Lehner G. informiert, im Ordentlichen Haushalt sind im Budget 2010 für Wasserleitungsbauvorhaben insgesamt € 40.000,00 inkl. USt vorgesehen. Aufgrund der zu erwartenden Bautätigkeit werden nachstehend angeführte Wasserleitungsstränge notwendig: 1. Verlängerung der Hauptleitung in der Ortschaft Bach – Bereich Thalergründe um ca. 100m. Die Kosten betragen~ € 8.000,- inkl. USt. 2. Verlängerung der Hauptleitung bzw. Umlegung eines Teilbereiches in der Ortschaft Mittertreffling – Bereich Leitnergründe um ca. 280m. Die Kosten betragen ~ 20.000,-- inkl USt. 3. Verlängerung der Hauptleitung in der Ortschaft Engerwitzdorf – Bereich Schwalbenweg um ca. 70 m. Die Kosten betragen ~ € 6.000,-- inkl. USt. Soweit arbeitstechnisch und zeitlich möglich, sollten die Arbeiten in Eigenregie durchgeführt werden. Wenn dies nicht möglich ist, werden diese Arbeiten teilweise vergeben. Der Ausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt eingehend vorberaten. GRM Lehner G. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel die Errichtung der oben angeführten Wasserleitungsstränge für das Jahr 2010 beschließen. Die Finanzierung ist unter der VA-Stelle 01/850/004 gesichert. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 21. Kanalbauprogramm 2010; Beschlussfassung GRM Lehner G. führt aus, im Ordentlichen Haushalt sind im Budget 2010 für Kanalbauvorhaben insgesamt € 140.000,00 inkl. USt vorgesehen. Aufgrund der zu erwartenden Bautätigkeit werden nachstehend angeführte Kanalleitungsstränge notwendig: 1. Mittertreffling – nördlich der Adalbert-Stifter–Straße; Umlegung bzw. Verlängerung des Schmutz- und des Reinwasserkanales 2. Schweinbach-Tarockweg; Verlängerung der Mischwasserkanales 3. Mittertreffling – neues Kindergarten/Hort Gebäude; Verlängerung des Schmutz- und des Reinwasserkanales 4. Engerwitzdorf – Bereich Schwalbenweg; Verlängerung des Mischwasserkanales 5. Linzerberg – Bereich Moserweg; Verlängerung des Mischwasserkanales 6. Schweinbach – Gallneukirchnerstraße; Verlängerung des Mischwasserkanales Den Auftrag an das Planungsbüro Eitler und Partner aus Linz für die Durchführung der Planung, Bauausführung und der örtlichen Bauleitung hat der Gemeindevorstand in der Sitzung am 23.11.2009 beschlossen. Der Ausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt eingehend vorberaten. GRM Lehner G. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel die Errichtung der oben angeführten Kanalbaumaßnahmen für das Jahr 2010 beschließen. Die Finanzierung ist unter der VA-Stelle 01/851/004 gesichert. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 22. Benennung der öffentlichen Verkehrsflächen zwischen der Adalbert-Stifter-Straße und der Pferdebahnpromenade in Mittertreffling; Beschlussfassung GRM Lehner G. teilt mit, für die künftigen öffentlichen Verkehrsflächen zwischen der Adalbert-Stifter-Straße und der Pferdebahnpromenade im Bereich der „Leitnergründe“ sind vom Gemeinderat Straßenbenennungen zu beschließen. Der Ausschuss hat die Angelegenheit vorberaten. GRM Lehner G. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge für die Verbindungsstraße von der Adalbert-Stifter-Straße zur Pferdebahnpromenade die Benennung „Fusseneggerstraße“ und für die von dieser in westlicher Richtung abzweigenden Verkehrsfläche die Benennung „Grillparzerstraße“ beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 23. Antrag auf Verordnung einer Wohnstraße für den Bereich der Siedlungsstraße Linzersteig von der Abzweigung des Kroißenweges bis zum Maienweg; Beschlussfassung GRM Lehner G. teilt mit, im Zuge der Bereisung der BH Urfahr Umgebung wurde die Errichtung einer Wohnstraße im Bereich der Siedlungsstraße Linzersteig von der Abzweigung des Kroißenweges bis zum Maienweg überprüft. Aus Sicht des Verkehrstechnikers ist eine Wohnstraße in diesem Bereich nicht gerechtfertigt. Der Ausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt eingehend vorberaten. GRM Lehner G. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge den Antrag auf Verordnung einer Wohnstraße für den Bereich der Siedlungsstraße Linzersteig von der Abzweigung des Kroißenweges bis zum Maienweg ablehnen. GRM Dr. Niebsch kann die Stellungnahme der BH Urfahr-Umgebung nicht nachvollziehen. Eine Wohnstraße sei auch gut für nachbarliche Beziehungen. Die Grünen werden dem Antrag nicht zustimmen. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖVP-Fraktion, SPÖ-Fraktion, FPÖ-Fraktion Gegenstimme: Grüne-Fraktion Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. 24. Geplante Änderung der Verkehrsregelung im Bereich Am Kropfberg; Einrichtung einer Einbahnregelung; Beschlussfassung GRM Lehner G. berichtet, der Kreuzungsbereich des Güterweges Lachstatt / Katsdorfer Landesstraße L 1464 wurde im Jahr 2009 neu gestaltet. Um die unübersichtliche Ausfahrt im Bereich der Kropfbergsiedlung zu entschärfen, soll eine Einbahnregelung auf der Verbindungsstraße Am Kropfberg vom Güterweg Lachstatt kommend Richtung der Katsdorfer Straße L 1464 verordnet werden. In diesem Zuge wäre bei der Verbindungstraße die Verordnung des LKW Fahrverbotes aufzuheben. Im Zuge der Bereisung der BH Urfahr-Umgebung wurde diese Maßnahme überprüft und aus Sicht des Verkehrstechnikers befürwortet. Der Ausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt eingehend vorberaten. GRM Lehner G. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge beschließen, dass ein Antrag um Verordnung einer Einbahnregelung auf der Verbindungsstraße Am Kropfberg bei der BH Urfahr Umgebung eingebracht wird. Weiters soll das LKW Fahrverbot in diesem Bereich aufgehoben werden. Vizebgm. Dr. Schalk hat nicht das Gefühl, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Mit der Bevölkerung sollten die Für und Wider abgewogen werden. Er plädiert, diesen Antrag erst in der nächsten Sitzung zu beschließen. GRM Pühringer spricht sich für eine Verkehrszählung aus. Vizebgm. Fürst informiert, es waren Verkehrstechniker vor Ort und es wurden Gespräche mit den Anrainern geführt. Der Bürgermeister betont, es sei wichtig, dass die Kreuzung entschärft wird. Die betroffenen Anrainer sind mit der Aufhebung des LKW-Fahrverbotes einverstanden. Seit dem Kreuzungsneubau hat sich ohnehin der Verkehr bereits verlagert. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖVP-Fraktion, Grüne-Fraktion Stimmenthaltung: SPÖ-Fraktion, FPÖ-Fraktion Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. 25. Überprüfung der beantragten Verkehrsmaßnahmen durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.11.2009; Bericht GRM Lehner G. informiert. 1. Verordnung einer 50 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auf der B125 Prager Straße im Bereich Linzerberg - Reith Zur Erhebung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten wurde im Zeitraum zwischen 08.09.2009 bis 15.09.2009 ein Geschwindigkeitsprofil mit gleichzeitiger Verkehrsmengenerfassung durchgeführt. Die für etwaige straßenpolizeiliche Maßnahmen relevante V85-Geschwindigkeit der Pkw`s betrug in Fahrtrichtung Gallneukirchen 71 km/h und in Fahrtrichtung Linz 70 km/h. Das rote Balkendiagramm zeigt, dass der Hauptgeschwindigkeitsanteil zwischen 60 km/h und 70 km/h liegt. Die B 125 Prager Straße weist im Siedlungsbereich Reith einen guten Ausbauzustand mit einer Breite von 6,5 m auf. Aufgrund der gegebenen Anlageverhältnisse sind daher die ermittelten Geschwindigkeiten als durchaus angepasst zu bewerten. Eine weitere Absenkung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h kann aus verkehrstechnischer Sicht nicht befürwortet werden. 2. Einbahnregelung am Kropfberg Aufgrund des Kreuzungsumbaues des Güterweges Lachstatt mit der Katsdorfer Straße L1464 wurde von der Gemeinde Engerwitzdorf eine Einbahnregelung im Bereich der Siedlungsstraße Am Kropfberg angedacht. Durch die Einbahnregelung wird auch der relativ stark unfallgehäufte Kreuzungsbereich der Siedlungsstraße Am Kropfberg mit dem Güterweg Lachstatt entschärft. Aus straßenverkehrstechnischer Sicht bestehen daher keine Bedenken gegen eine Einbahnregelung. (siehe Top …) 3. Der Gehweg zwischen Amtshausstraße und Gallneukirchner Straße wurde verordnet. 4. Die Verordnung einer Vorrangtafel bei der Einmündung der Siedlungsstraße Teichweg in die B 125 Prager Straße wurde genehmigt. 5. Die Verordnung einer Stoptafel bei der Einmündung der Siedlungsstraße Im Obstgarten in den Güterweg Haidweg wurde genehmigt. Vorstehender Bericht wird zur Kenntnis genommen. 26. § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz; Auflassung und Rückübereignung einer Teilfläche des öffentliches Gutes Parz. 179/3, KG. Niederkulm (Gallusweg-Umkehr); Beschlussfassung GRM Lehner G. führt aus, bei der Errichtung der Siedlungsstraße Gallusweg in der Ortschaft Gallusberg im Jahre 1979 wurde aufgrund der entsprechenden Straßenbreite von 12,0 m im hinteren Bereich die im Zuge der Bauplatzbewilligung im Jahre 1972 für das Grundstück Parz. 177/13, KG. Niederkulm kostenlos in das öffentliche Gut abgetretene Umkehr nicht errichtet. Aus diesem Grund haben die Besitzer der Liegenschaft Parz. 177/3 – Riegler die Hauszufahrt über diese öffentliche Umkehr auf ihre Kosten errichtet. Im Zuge des Straßenbaues 1978/1979 haben die Ehegatten Riegler die straßenseitige Einfriedung, wie mit der Gemeinde vor Ort vereinbart, errichtet. Nunmehr ersuchen die Grundeigentümer um teilweise Auflassung und Übereignung des öffentlichen Gutes im Bereich der Umkehr sowie um Festlegung der straßenseitigen Grundgrenze entsprechend der im Zuge des Straßenbaues errichteten Stützmauer. Die Fläche der Rückübereignung beträgt abzüglich der Abtretung in das öffentliche Gut 56 m². Die Kosten für die Vermessung und grundbücherliche Durchführung übernehmen die Ehegatten Riegler. Aufgrund der neuen Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes ist für die Verbücherung des vorliegenden Vermessungsplanes ein Beschluss des Gemeinderates betreffend die Aufhebung der rückübereigneten Fläche aus dem Gemeingebrauch erforderlich. Der Ausschuss hat den Tagesordnungspunkt vorberaten. GRM Lehner G. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aus den angeführten Gründen beschließen, dass dem in der obigen Angelegenheit vorliegenden Teilungsplan des Vermessungsbüros DI Bauer aus Linz vom 11.12.2009 GZ 14506/09 und der Aufhebung der rückübereigneten Fläche aus dem Gemeingebrauch zugestimmt wird. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme GRM Doblhammer, GREM, Köck und Vizebgm. Dr. Schalk sind während der Abstimmung nicht im Saal. 27. § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz; Auflassung und Rückübereignung des öffentlichen Gutes Parz. 491/33, KG. Niederkulm (Zufahrt Leitner-Buchenweg); Beschlussfassung GRM Lehner G. erörtert, der Ausschuss für Angelegenheiten der Ortsentwicklung und örtlichen Raumplanung hat in der Sitzung am 09.09.2008 vorgeschlagen, bei der Schaffung des Bauplatzes Parzelle 491/38 das 3,0 m breite öffentliche Gut Parz.491/33, welches den Bauplatz aufschließt, aufzulassen und die Zufahrt als Privatweg an den Eigentümer dieses künftigen Bauplatzes zu übereignen. Derzeit ist in diesem Bereich auch im Örtlichen Entwicklungskonzept keine Baulanderweiterung vorgesehen, sodass dieses öffentliche Gut auch auf längere Sicht gesehen, nicht benötigt wird, sondern der Gemeinde nur Kosten verursachen würde. Im Zuge der erwähnten Bauplatzschaffung wurde mit den betroffenen Grundbesitzern eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach das öffentliche Gut Parz.491/33 aufgelassen und zugleich die Zufahrt auf 4,0 m verbreitert wird. Die Verbücherung des Planes erfolgt gemäß § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz, sodass der Vermessungsplan nunmehr dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Der Gemeinde erwachsen keine Kosten. Der Ausschuss hat den Tagesordnungspunkt vorberaten. GRM Lehner G. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge dem vorliegenden Vermessungsplan des Vermessungsbüros DI. Bauer aus Linz vom 19.11.2009, GZ. 14584/09 zustimmen und die Auflassung des öffentlichen Gutes Parz. 491/33 und Aufhebung vom Gemeingebrauch beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme GRM Stefan und GRM Doblhammer sind während der Abstimmung nicht im Saal. 28. § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz; Pferdebahnpromenade - teilweise Auflassung der Umkehr (Hilber) und Grenzrichtigstellung - Mappenberichtigung (Kolmbauer, Perchthaler, Stadler); Beschlussfassung GRM Lehner G. informiert, die Ehegatten Josef und Gertrude Hilber, Pferdebahnpromenade 13, ersuchten um Rückübereignung einer Teilfläche des öffentlichen Gutes vor ihrer Garage, weil diese laufend verparkt war. Die Ehegatten Hilber haben das öffentliche Gut für die Umkehr im Zuge der Bauplatzbewilligung kostenlos an die Gemeinde abgetreten. Bei einem Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass die Rückübereignung der Fläche vor der Garage vertretbar ist, weil zum Zeitpunkt der Schaffung der Umkehr die Straße in westlicher Richtung auch dort endete. Für eine Ausweichmöglichkeit reicht die verbleibende Umkehr, welche auch sehr oft verparkt ist, jedoch keine Ausfahrt behindert. Die Ehegatten Hilber haben das Vermessungsbüro DI Bauer aus Linz mit der Vermessung bzw. Erstellung der Vermessungsurkunde beauftragt. In diesem Zusammenhang hat sich herausgestellt, dass die Mappendarstellung in östlicher Richtung bis zur Kurve unrichtig ist. Dieser Fehler dürfte bei der Mappenänderung vom Maßstab 1:2880 auf 1:1000 beim Vermessungsamt liegen. Weiters wurde festgestellt, dass die Straßenverbreiterung im Kurvenbereich beim Waldgrundstück Parz. 552/3 von Frau Stadler Brigitte früher Schinagl Josef) nach Asphaltierung der Straße zwischen 1978 und 1980 nicht vermessen wurde. Im Zuge dieser Vermessungen wurden auch die straßenseitigen Stützmauern aufgenommen, welche vom öffentlichen Gut ca. 50 cm eingerückt waren. Mit den betroffenen Grundbesitzern Hilber, Kolmbauer und Perchthaler wurde einvernehmlich festgelegt, dass wegen der ohnehin geringen Straßenbreite die straßenseitigen Mauern gleichzeitig die neue Grundgrenze zum öffentlichen Gut sein sollen. Dieser Grund wird kostenlos abgetreten, wobei diese Vermessungskosten von der Gemeinde übernommen werden. Aufgrund der Bestimmungen des § 15 Liegenschaftsteilungsgesetzes ist für die grundbücherliche Durchführung des Vermessungsplanes vom 18.01.2010, GZ. 14579/09 ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich. Der Ausschuss hat den Tagesordnungspunkt vorberaten GRM Lehner G. stellt den Antrag, der Ausschuss möge aus den angeführten Gründen den vorliegenden Vermessungsplan vom 18.01.2010, GZ.14579/09 des Vermessungsbüros DI Bauer aus Linz mit der Vereinbarung vom 14.12.2009 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorschlagen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme GRM Wögerbauer ist während der Abstimmung nicht im Saal. 29. Doris Tschunko, Rotteneggerstraße 14, 4112 Rottenegg; Ansuchen um Grunderwerb aus dem öffentlichen Gut Parz. 1236, KG. Niederkulm (Güterweg Gallusberg), Beschlussfassung GRM Lehner G. teilt mit, Frau Tschunko ist Eigentümerin des unbebauten Bauplatzes Parz. 181/1, KG. Niederkulm in Gallusberg entlang des Güterweges Gallusberg. Sie ersucht um Zukauf eines 2,0 m breiten Grundstreifens aus öffentlichem Gut für die Errichtung der 6 Stellplätze (je Wohneinheit 3). Der derzeitige Asphaltrand ist 4,50 m von der Grundgrenze, welche sich an der Böschungsoberkante befindet, entfernt. Im gegenständlichen Fall hat der Ausschuss vorgeschlagen, anstatt der Grundveräußerung allenfalls die Nutzung eines 2,0 m breiten Grundstreifens aus dem öffentlichen Gut angrenzend an den Bauplatz gemäß § 7 Oö. Straßengesetz zu genehmigen. Gegen eine Grundveräußerung spricht die derzeit parallel zum Straßenrand verlaufende Grundgrenze. GRM Lehner G. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aus den angeführten Gründen den Antrag von Frau Tschunko auf Erwerb eines 2,0 m breiten Grundstreifens aus dem öffentlichem Gut ablehnen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme GRM Wögerbauer, GRM Schörgendorfer und GRM Jank sind während der Abstimmung nicht im Saal. 30. Stadtbahn Linz-Gallneukirchen-Pregarten; Verabschiedung einer Resolution; Beschlussfassung GRM Lehner G. berichtet, lt. Gesamtverkehrsplan fahren täglich ca. 80.000 Menschen aus dem Umland in den Zentralraum, 80% davon mit dem PKW. Die Tendenz ist stark steigend. Die damit verbundenen ökologischen Folgen dürfen ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden, denn die CO2- Emissionen steigen massiv, anstatt wie im Kyoto-Ziel geplant, zu sinken. Die Entwicklung verstärkt sich seit Jahren und absehbar auch in der Zukunft. Deshalb ist die Politik gefordert, ihre Verantwortung wahrzunehmen und ehestens die erforderlichen Maßnahmen dazu zu setzen. RESOLUTION Der Gemeinderat der Gemeinde Engerwitzdorf ersucht die OÖ Landesregierung, das Projekt „Stadtbahn Linz-Gallneukirchen-Pregarten“ im Sinne der betroffenen Bürger und Gemeinden raschestmöglich zur Umsetzung zu bringen. Weiters ersucht der Gemeinderat der Gemeinde Engerwitzdorf die OÖ Landesregierung um Zusendung der aktuellen diesbezüglichen Machbarkeitsstudie, sowie um die Ausarbeitung und Erstellung eines Regionalverkehrskonzeptes für den Zentralraum. Der Gemeinderat der Gemeinde Engerwitzdorf ersucht die OÖ Landesregierung außerdem, den Linienbussen die Benützung des Pannenstreifens ab der Auffahrt Gallneukirchen (Fahrtrichtung Linz) zu genehmigen. Begründung: 1. Wie aus Pressemeldungen hervorgeht, ist das Projekt „Stadtbahn Linz-Gallneukirchen-Pregarten“ erneut Gegenstand der Beratungen der OÖ Landesregierung. 2. Der Gemeinderat der Gemeinde Engerwitzdorf spricht den genannten Projekten die uneingeschränkte Unterstützung aus - eine Vielzahl bereits bekannter umwelt-, verkehrs-, bevölkerungs- und wirtschaftspolitischer Überlegungen spricht dafür. GRM Lehner G. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge beschließen, diese Resolution betreffend das Projekt „Stadtbahn Linz-Gallneukirchen-Pregarten“ an die OÖ. Landesregierung zu verabschieden. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme GRM Grabinger ist während der Abstimmung nicht im Saal. 31. Änderung der Wasser- und Kanalgebührenordnung per 01.05.2010; Beschlussfassung GRM Lehner G. berichtet, im Zuge einer Verordnungsvorprüfung hat das Land mitgeteilt, dass nachstehende Änderungen der Wasser- und Kanalgebührenordnung durchzuführen sind: * In der Präambel zu beiden Verordnungen ist das Finanzausgleichsgesetz 2005 zu ersetzen durch: "... Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 i. d. g. F. ...". * In § 3 Abs. 2 lit.a wird der Begriff der "bebauten Wohnfläche" auf den Begriff der "bebauten Fläche" geändert. * In der Wassergebührenordnung wird die Bestimmung des § 3 Abs. 5 gestrichen, weil die gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung der Anschlusskosten an die Versorgungsleitung bereits im Oö. Wasserversorgungsgesetz LGBL. Nr. 24/1997 gegeben ist. § 3 Abs. 5 Für die Herstellung der Anschlussleitung nach §5 Abs. 1 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Engerwitzdorf vom 11.03.1997 ist eine pauschale Gebühr (pauschalierter Kostenersatz) in Höhe von € 603,10 zzgl. 20 % MWSt. zu entrichten. Dieser Betrag ist auf Basis des Verbraucherpreisindexes 2000 – Index September 2006 (112,5) – wertgesichert und wird jährlich mit Wirkung 1. Jänner auf Basis des Septemberwertes des VPI 2000 des Vorjahres angepasst. * Die Überschrift zu § 6 wird um die Wortfolge "... und Fälligkeit" ergänzt. * § 6 Abs. 1 wird so abgeändert, dass die Wasserleitungsanschlussgebührenpflicht bzw. die Kanalanschlussgebührenpflicht mit dem Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bzw. Abwasserbeseitigungsanlage entsteht. * § 6 Abs. wird so abgeändert, dass die Wasser- bzw. Abwasserentsorgungsgebühr vierteljährlich und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten ist. Der Ausschuss hat die nachstehenden Verordnungen eingehend vorberaten. GRM Lehner G. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge die geänderten Wasser- und Kanalgebührenordnungen mit Wirkung 01.05.2010 beschließen. Wassergebührenordnung des Gemeinderates der Gemeinde Engerwitzdorf vom 18.03.2010 mit der die Wassergebührenordnung erlassen wird. Auf Grund des Interessentenbeiträgegesetzes 1958 LGBL Nr. 28, i.d.g.F. und des § 15 Abs. 3 Ziff. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBL.I. Nr. 103/2007 i.d.g.F wird verordnet: § 1 Anschlussgebühr Für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindeeigene, gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage Engerwitzdorf (im folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt) wird eine Wasserleitungsanschlussgebühr erhoben. § 2 Gebührenschuldner Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden trifft die Gebührenpflicht den Bauwerkseigentümer. Bei einer Baurechtsliegenschaft trifft die Gebührenpflicht den Bauberechtigten. § 3 Ausmaß der Anschlussgebühr (1) Die Wasserleitungsanschlussgebühr beträgt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 150 m2 Euro 1.706,00 und für jeden weiteren m2 der Bemessungsgrundlage Euro 11,37. (2) a) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei Gebäuden mit eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Fläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die Wasserversorgungsanlage aufweisen; Außenmauern werden bis zu einer maximalen Stärke von 50 cm in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen; die Summe ist auf die volle Quadratmeteranzahl abzurunden. Darüber hinaus gelten folgende Absätze: b) Dach- und Kellergeschoße sowie Dachräume werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benutzbar, ausgebaut sind. Sofern Räume außerhalb von Kellergeschoßen liegen und auf Grund der tatsächlichen Nutzung als Kellerräume Verwendung finden (Heizraum udgl.) sind diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. c) Alle Garagen und überdachte Stellplätze, unabhängig, ob sie an das Hauptgebäude angebaut oder freistehend sind, sowie Räumlichkeiten in denen sich Schwimm- oder Heißluftbäder (Saunas) befinden, werden in die Bemessungsgrundlage einbezogen. d) Bei landwirtschaftlichen Liegenschaften wird das Flächenausmaß der Stallungen der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 lit a) gleichgesetzt, sofern eine Versorgung durch die öffentliche Wasserversorgungsanlage erfolgt. Garagen, die ausschließlich für die Einstellung von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen benützt werden, Scheunen sowie sonstige Hof- und Wirtschaftsräume werden in die Bemessungsgrundlage nicht einbezogen. e) Bei gewerblichen Betrieben werden für jene Flächen, die die Bemessungsgrundlage von 150 m2 überschreiten nach Maßgabe der lit. aa) und bb) Zu- und Abschläge berechnet. Bei Objekten, deren Bemessungsgrundlage sich sowohl aus Wohn- als auch Betriebsflächen errechnet, ist die gesamte Wohnfläche, mindestens aber 150 m2 der Bemessungsgrundlage, von der Berechnung der Zu- und Abschläge ausgenommen. Weiters sind alle Büroflächen und Gebäudeteile, die sanitären Zwecken dienen, von der Berechnung von Zu- und Abschlägen ausgenommen. Die Zu- und Abschläge werden nach Hundertsätzen der so errechneten Bemessungsgrundlage festgelegt. aa) Zuschläge: 50% für Fleischhauerbetriebe. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Zuschlages bilden die Schlachträume, alle Verarbeitungsräume sowie die dazugehörigen Betriebsstallungen. 50% für Wäschereien, gewerbliche Autowaschanlagen sowie für Waschanlagen für Maschinen und sonstigen Geräte. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Zuschlages bildet der für diese Anlagen benützte Gebäudeteil. Werden Freiflächen verwendet, ist ein Grundausmaß von 30 m2 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. bb) Abschläge: 90 % für alle sonstigen gewerblichen Betriebe. Weiters wird für Garagen, die privaten oder nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen, kein Abschlag in Anrechnung gebracht. f) Die Feststellung der gebührenpflichtigen Flächen erfolgt entweder auf Grund der bei der Gemeinde Engerwitzdorf vorliegenden Baupläne oder nach aufgenommenen Naturmaßen. (3) Bei freiwilligem Anschluss eines unbebauten Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage wird die Mindestanschlussgebühr eingehoben. (4) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Wasserleitungsanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird: a) Wird auf einem unbebauten Grundstück, auf dem sich bereits ein Wasseranschluss befindet, ein Gebäude errichtet, ist die Wasseranschlussgebühr entsprechend Abs. 1 und 2 neu zu berechnen. Die sich daraus ergebende neue Anschlussgebühr ist um die seinerzeit für das unbebaute Grundstück geleistete Anschlussgebühr in jenem Ausmaß zu vermindern, als sich diese unter Berücksichtigung der in dem zwischenzeitlich erhöhten Gebührensatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber dem zum Zeitpunkt der Anschlussgebühr für das unbebaute Grundstück ergibt. b) Bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau ist die Wasserleitungsanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 gegeben ist, jedoch nur soweit, als die der seinerzeitigen Mindestanschlussgebühr entsprechende Fläche überschritten wird. c) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasserleitungsanschlussgebühren auf Grund einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt. § 4 Vorauszahlung auf die Wasserleitungsanschlussgebühr (1) Die zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage verpflichteten Gebührenschuldner nach § 2 haben auf die von ihnen nach dieser Wassergebührenordnung zu entrichtenden Wasserleitungsanschlussgebühr eine Vorauszahlung zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 50 v.H. jenes Betrages, der von dem betreffenden Gebührenschuldner unter Zugrundelegung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Wasserleitungsanschlussgebühr zu entrichten wäre. (2) Die Vorauszahlung ist nach Baubeginn der gegenständlichen öffentlichen Wasserversorgungsanlage bescheidmäßig vorzuschreiben und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorschreibungsbescheides fällig. (3) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Wasserleitungsanschlussgebühr, dass die von dem betreffenden Gebührenschuldner bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Wasserleitungsanschlussgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen nach der Vorschreibung der Wasserleitungsanschlussgebühr von Amt wegen zurückzuzahlen. (4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, dass die Pflicht zur Entrichtung einer Wasserleitungsanschlussgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindlichen Wasserleitungsnetzes, verzinst mit dem durchschnittlichen Jahreseckzinssatz ab Leistung der Vorauszahlung, von Amt wegen zurückzuzahlen. § 5 Wasserbezugsgebühren (1) Die Gebührenschuldner der an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke haben für den Wasserbezug eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten. Diese beträgt bei einer Messung des Wasserverbrauches mit Wasserzähler pro m3 bezogenen Wassers mit Wirkung 1. Jänner 2010: € 1,35 exkl. USt. Wirkung 1. Jänner 2011: € 1,40 exkl. USt. (2) Bei offenkundiger Unrichtigkeit oder Ausfall des Wasserzählers wird die verbrauchte Wassermenge geschätzt. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen. (3) Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, insbesondere bei der Errichtung von Neubauten sowie für Gartengrundstücke, ist eine Wassergebührenpauschale zu bezahlen. Dabei gelangt für Gartengrundstücke, zu errichtende Betriebsstätten sowie für ein bestehendes oder zu erbauendes Wohnobjekt bis zu zwei Wohneinheiten ein Wasserverbrauch von 50 m³ pro Jahr und für jede weitere Wohneinheit ein Wasserverbrauch von 25 m³ pro Jahr zur Verrechnung. Die zu verrechnende Gebühr pro m³ Wasserverbrauch bestimmt sich nach Abs. 1. § 5 a Bereitstellungsgebühr Für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage wird für angeschlossene unbebaute Grundstücke eine jährliche Wasserbereitstellungsgebühr in Höhe von € 0,07 je m² Grundfläche eingehoben. Die Bereitstellungsgebühr ist vierteljährlich und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig und nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten. § 6 Entstehen des Abgabenanspruches und Fälligkeit (1) Die Wasserleitungsanschlussgebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage. (2) Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber den zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz ergibt. (3) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Wasseranschlussgebühr nach § 3 Abs. 4 lit. a oder b dieser Wassergebührenordnung entsteht mit der Vollendung der Rohbauarbeiten. Der Zeitpunkt der Vollendung der Roharbeiten ist der Gemeinde anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung der ergänzenden Wasseranschlussgebühr mit der späteren Kenntnis der Gemeinde von der Vollendung der Rohbauarbeiten. (4) Die Wassergebühr ist vierteljährlich und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten. § 7 Umsatzsteuer Bei den in dieser Gebührenordnung festgesetzten Gebühren handelt es sich um Nettogebühren, die sich noch um die gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer erhöhen. § 8 Inkrafttreten Die Verordnung tritt mit 01.05.2010 in Kraft. Kanalgebührenordnung des Gemeinderates der Gemeinde Engerwitzdorf vom 18.03.2010, mit der die Kanalgebührenordnung erlassen wird. Auf Grund des Interessentenbeiträgegesetzes 1958 LGBL Nr. 28, i.d.g.F. und des § 15 Abs. 3 Ziff. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBL.I. Nr. 103/2007 i.d.g.F wird verordnet: § 1 Anschlussgebühr Für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindeeigene, gemeinnützige, öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage Engerwitzdorf (im folgenden kurz öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage genannt) wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben. § 2 Gebührenschuldner Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden trifft die Gebührenpflicht den Bauwerkseigentümer. Bei einer Baurechtsliegenschaft trifft die Gebührenpflicht den Bauberechtigten. § 3 Ausmaß der Anschlussgebühr (1) Die Kanalanschlussgebühr beträgt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 150 m² € 2.846,00 und für jeden weiteren m² € 18,97. (2) a) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei Gebäuden mit eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Fläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Flächen der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage aufweisen; Außenmauern werden bis zu einer maximalen Stärke von 50 cm in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen; die Summe ist auf die volle Quadratmeteranzahl abzurunden. Darüber hinaus gelten folgende Absätze: b) Dach- und Kellergeschoße sowie Dachräume werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benutzbar, ausgebaut sind. Sofern Räume außerhalb von Kellergeschoßen liegen und auf Grund der tatsächlichen Nutzung als Kellerräume Verwendung finden (Heizraum udgl.) sind diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. c) Alle Garagen und überdachte Stellplätze, unabhängig, ob sie an das Hauptgebäude angebaut oder freistehend sind, sowie Räumlichkeiten in denen sich Schwimm- oder Heißluftbäder (Saunas) befinden, werden in die Bemessungsgrundlage einbezogen. d) Bei landwirtschaftlichen Liegenschaften wird das Flächenausmaß des Wohnobjektes der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 lit a) bis c) gleichgesetzt. Garagen, die ausschließlich für die Einstellung von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen benützt werden, Stallungen, Scheunen sowie sonstige Hof- und Wirtschaftsräume werden, wenn diese mit dem Hauptgebäude auch baulich verbunden sind, in die Bemessungsgrundlage nicht einbezogen. e) Erfolgt bei einem Bauwerk nur die Ableitung von Niederschlagswässern (Dachwässer) in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage, so beträgt die Anschlussgebühr 50 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2. f) Bei gewerblichen Betrieben werden für jene Flächen, die die Bemessungsgrundlage von 150 m2 überschreiten nach Maßgabe der lit. aa) und bb) Zu- und Abschläge berechnet. Bei Objekten, deren Bemessungsgrundlage sich sowohl aus Wohn- als auch Betriebsflächen errechnet, ist die gesamte Wohnfläche, mindestens aber 150 m2 der Bemessungsgrundlage, von der Berechnung der Zu- und Abschläge ausgenommen. Weiters sind alle Büroflächen und Gebäudeteile, die sanitären Zwecken dienen, von der Berechnung von Zu- und Abschlägen ausgenommen. Die Zu- und Abschläge werden nach Hundertsätzen der so errechneten Bemessungsgrundlage festgelegt. aa) Zuschläge: 50% für Fleischhauerbetriebe. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Zuschlages bilden die Schlachträume, alle Verarbeitungsräume sowie die dazugehörigen Betriebsstallungen. 50% für Wäschereien, gewerbliche Autowaschanlagen sowie für Waschanlagen für Maschinen und sonstigen Geräte. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Zuschlages bildet der für diese Anlagen benützte Gebäudeteil. Werden Freiflächen verwendet, ist ein Grundausmaß von 30 m2 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. bb) Abschläge: 90 % für alle sonstigen gewerblichen Betriebe. Weiters wird für die Garagen, die privaten oder nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen, kein Abschlag in Anrechnung gebracht. g) Die Feststellung der gebührenpflichtigen Flächen erfolgt entweder auf Grund der bei der Gemeinde Engerwitzdorf vorliegenden Baupläne oder nach aufgenommener Naturmaße. (3) Bei freiwilligem Anschluss eines unbebauten Grundstückes an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage wird die Mindestanschlussgebühr eingehoben. (4) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird: a) Wird auf einem unbebauten Grundstück, auf dem sich bereits ein Kanalanschluss befindet, ein Gebäude errichtet, ist die Kanalanschlussgebühr entsprechend Abs. 1 und 2 neu zu berechnen. Die sich daraus ergebende neue Anschlussgebühr ist um die seinerzeit für das unbebaute Grundstück geleistete Anschlussgebühr in jenem Ausmaß zu vermindern, als sich diese unter Berücksichtigung der in dem zwischenzeitlich erhöhten Gebührensatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber dem zum Zeitpunkt der Anschlussgebühr für das unbebaute Grundstück ergibt. b) Bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau ist die Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 gegeben ist, jedoch nur soweit, als die der seinerzeitigen Mindestanschlussgebühr entsprechende Fläche überschritten wird. c) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren auf Grund einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt. § 4 Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr (1) Die zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage verpflichteten Gebührenschuldner nach § 2 haben auf die von ihnen nach dieser Kanalgebührenordnung zu entrichtenden Kanalanschlussgebühren eine Vorauszahlung zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 50% jenes Betrages, der von dem betreffenden Gebührenschuldner unter Zugrundelegung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Kanalanschlussgebühr zu entrichten wäre. (2) Die Vorauszahlung ist nach Baubeginn der gegenständlichen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage bescheidmäßig vorzuschreiben und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorschreibungsbescheides fällig. (3) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, dass die von dem betreffenden Gebührenschuldner bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Kanalanschlussgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr von Amt wegen zurückzuzahlen. (4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, dass die Pflicht zur Errichtung einer Wasseranschlussgebühr (Kanalanschlussgebühr) voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von 4 Wochen ab Fertigstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage (Abwasserbeseitigungsanlage), verzinst mit 4 v.H. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung, von Amt wegen zurückzuzahlen. § 5 Kanalbenützungsgebühr (1) Die Kanalbenützungsgebühr ist ab dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Hauskanal an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wird und beträgt je m³ des aus der Gemeindewasserversorgungsanlage bezogenen Wassers mit Wirkung 1. Jänner 2010: € 4,08 exkl. USt. Wirkung 1. Jänner 2011: € 4,48 exkl. USt. (2) Für Objekte, die nicht an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, wird die Kanalbenützungsgebühr nach der Anzahl der im jeweiligen Bauwerk wohnenden Personen berechnet. Dabei gelangt ein Wasserverbrauch von 40 m3 pro Person und Jahr zur Verrechnung, wobei Änderungen der Personenzahl ab der der Änderung folgenden Vorschreibung berücksichtigt werden. Die zu verrechnende Gebühr pro m3 Wasserverbrauch bestimmt sich nach Abs. 1. Dieselbe Berechnungsart wird auch Objekten, in denen kein Wasserzähler vorhanden ist, zugrunde gelegt. (3) Für jene Objekte, in denen neben dem Wasserbezug aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage auch Wasser aus privaten Wasserversorgungsanlagen bezogen wird, wird die Kanalbenützungsgebühr ebenfalls nach Abs. 2 berechnet, wenn der gemessene Wasserverbrauch unter 40 m3 pro Person und Jahr liegt. (4) Für Objekte, die ausschließlich mit Wasser einer regionalen Wassergenossenschaft versorgt werden, wird die Kanalbenützungsgebühr bei Vorhandensein eines Wasserzählers nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch, ansonsten nach Abs. 2 berechnet. Bei Wasserbezug aus privaten Wasserversorgungsanlagen und bei Vorhandensein eines von der Gemeinde verplombten Wasserzählers wird analog Abs. 1 vorgegangen. (5) (a) Bei Brunnen mit einer zum Bauwerk und in dessen Haushalt benützbaren Verbindungsleitung wird die Kanalbenützungsgebühr analog Abs. 2 berechnet, wenn der gemessene Verbrauch aus der Gemeindewasserversorgungsanlage unter 40 m3 pro Person und Jahr liegt und der Wasserverbrauch aus der privaten Versorgungsanlage nicht gemessen wird. Wird auch der Wasserverbrauch aus der privaten Wasserversorgungsanlage mit einem Wasserzähler gemessen, berechnet sich die Kanalbenützungsgebühr nach dem gesamten Wasserverbrauch beider Versorgungsanlagen. (b) Ist eine Verbindungsleitung nicht vorhanden, wird die Kanalbenützungsgebühr nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch laut Wasserzähler berechnet. (c) Änderungen hinsichtlich der Verbindung mit dem Bauwerk werden ab der der Änderung folgenden Vorschreibung berücksichtigt. (6) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, von denen nur Dachwässer abgeleitet werden, beträgt je angefangene 10 m2 verbaute Fläche mit einer Entwässerung in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage jährlich Euro 8,00. (7) Die Kanalbenützungsgebühr für Betriebsgrundstücke, die zum Teil oder gänzlich durch eine eigene Wasserversorgungsanlage mit Wasser versorgt werden und an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind, wird nach der jeweils gültigen Belastungseinheitstabelle für Abwasserbeseitigungsanlagen des Amtes der Oö. Landesregierung, mit der Maßgabe berechnet, dass eine Belastungseinheit einem Jahresabwasseranfall von 40 m3 entspricht. § 5 a Bereitstellungsgebühr Für die Bereitstellung des Kanalnetzes wird für angeschlossene unbebaute Grundstücke eine jährliche Kanalbereitstellungsgebühr in Höhe von € 0,15 je m² Grundfläche erhoben. Die Bereitstellungsgebühr ist vierteljährlich und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig und nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten. § 6 Entstehen des Abgabenanspruches und Fälligkeit (1) Die Kanalanschlussgebührenpflicht entsteht wird mit dem Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage. (2) Geleistete Vorauszahlungen nach § 4 dieser Kanalgebührenordnung sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber den zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz ergibt. (3) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr nach § 3 Abs. 4 lit. a oder b dieser Kanalgebührenordnung entsteht mit der Vollendung der Rohbauarbeiten. Der Zeitpunkt der Vollendung der Roharbeiten ist der Gemeinde anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung der ergänzenden Kanalanschlussgebühr mit der späteren Kenntnis der Gemeinde von der Vollendung der Rohbauarbeiten. (4) Die Abwasserentsorgungsgebühr ist vierteljährlich und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten. § 7 Umsatzsteuer Bei den in dieser Gebührenordnung festgesetzten Gebühren handelt es sich um Nettogebühren, die sich noch um die gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer erhöhen. § 8 Inkrafttreten Die Verordnung tritt mit 01.05.2010 in Kraft. Für GRM Pühringer stellen die Änderungen keine Vereinfachung dar. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖVP-Fraktion, SPÖ-Fraktion, Grüne-Fraktion, GREM Hofstadler (FPÖ) Gegenstimme: FPÖ-Fraktion ohne GREM Hofstadler Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. 32. Neufestsetzung der pauschalierten Kostenersätze für Wasser und Kanal per 01.04.2010; Beschlussfassung GRM Lehner G. führt aus, der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.12.2004 die Einhebung pauschalierter Kostenersätze für Wasser- und Kanalanschlüsse beschlossen. Nach § 2 Abs. 2 des Oö. Wasserversorgungsgesetz LGBL. Nr. 24/1997 hat der Objekteigentümer die Kosten des Anschlusses an die Versorgungsleitung zu tragen. Bei Errichtung des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage durch die Gemeinde wird ein pauschalierter Kostenersatz in Höhe von € 625,80 (exkl. 20 % USt) in Rechnung gestellt. Nach § 3 Abs. 8 der Kanalordnung ist der Eigentümer des Objektes zur Tragung der Kosten des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation verpflichtet. Bei Errichtung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation durch die Gemeinde wird ein pauschalierter Kostenersatz in Höhe von 593,46 (exkl. 20 %USt) in Rechnung gestellt. Um eine Kostendeckung zu erreichen, hat eine Neukalkulation durch das Ziviltechnikbüro Dipl.-Ing. Eitler & Partner nachstehende Kostenersätze ergeben: Pauschalierter Kostenersatz für Wasser: € 920,00 exkl. 20 % USt Pauschalierter Kostenersatz für Kanal: € 1.150,00 exkl. 20 % USt Der Ausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt eingehend vorberaten. GRM Lehner G. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge die pauschalierten Kostenersätze für Wasser mit € 920,00 exkl. 20 % USt und für Kanal mit € 1.150,00 exkl. 20 % USt beschließen. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖVP-Fraktion, Grüne-Fraktion, FPÖ-Fraktion Gegenstimme: SPÖ-Fraktion Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. 33. Heizkostenzuschuss; Aufhebung der zusätzlichen Förderung durch die Gemeinde; Beschlussfassung GRM DI Dr. Wöckinger führt aus, das Land Oö. gewährt in der Heizperiode 2009/2010 an sozial bedürftige Personen, deren Einkommen den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechen (bei Einzelpersonen € 783,99) und für die Heizkosten tatsächlich aufkommen müssen, wieder einen Heizkostenzuschuss in Höhe von € 220,00, sowie an Personen deren Einkommen den Ausgleichszulagensatz um maximal € 50,00 überschreitet, einen Zuschuss in Höhe von € 110,00. Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 13.12.2005 gewährte die Gemeinde bis jetzt 10% zusätzlich zum Landes-Heizkostenzuschuss. Laut Erlass der oö. Landesregierung vom 21.12.2009 ist es der Gemeinde nicht mehr gestattet einen gemeindeeigenen Heizkostenzuschuss neben der Landesförderung auszubezahlen, um Doppelförderungen zu vermeiden. Allfällige von den Gemeinden aus ihren Mitteln ausbezahlte Heizkostenzuschüsse sind dem vom Land gewährten Heizkostenzuschuss anzurechnen, sodass an einen Haushalt bei Anspruch auf die volle Höhe des Landesheizkostenzuschusses in Summe nur ein Zuschuss von € 220,000 ausbezahlt werden darf. Dasselbe gilt auch für den verminderten Zuschuss von € 110,00. GRM DI Dr. Wöckinger stellt den Antrag, der Gemeinderat möge beschließen, den bis jetzt zusätzlich zur Landesförderung gewährten Gemeinde-Heizkostenzuschuss in Höhe von 10 % aufgrund des Erlasses der oö. Landesregierung außer Kraft zu setzen. GVM Moser-Luger stellt den Zusatzantrag, die Verwendung des im Budget 2010 vorgesehenen Betrages für soziale Zwecke dem Ausschuss für Familien-, Generations-, Sozial- und Integrationsangelegenheiten zur Beratung zuzuweisen. Abstimmungsergebnis über den Antrag: einstimmige Annahme Abstimmungsergebnis über den Zusatzantrag: einstimmige Annahme 34. Errichtung eines neuen Pfadfinderheimes; Gewährung einer Subvention; Beschlussfassung GRM DI Dr. Wöckinger informiert, bereits im November 2008 wurde die Region Gusental in die Finanzierung des Projektes „Neubau Pfadfinderheim Gallneukirchen“ mit veranschlagten Gesamtkosten in der Höhe von € 360.000,-- mit einbezogen. Bei der Zusammenkunft der Region Gusental im Februar 2010 wurde der Verteilerschlüssel nun endgültig festgelegt. Die Pfadfinder haben zurzeit 196 Mitglieder – davon sind 56 aus Engerwitzdorf. Der Gesamtanteil der Region Gusental beträgt € 10.600,00. Entsprechend der Anzahl der Mitglieder hat sich die Region Gusental darauf geeinigt, dass für die Gemeinde Engerwitzdorf ein Anteil von € 3.000,00 zu übernehmen ist. Das Gebäude wurde bereits am 12.September 2009 feierlich eröffnet. Der Betrag von € 3.000,00 ist unter 1/2593/757 im Budget 2010 vorgesehen. GRM DI Dr. Wöckinger stellt den Antrag, der Gemeinderat möge beschließen, der Pfadfindergruppe Gallneukirchen-Engerwitzdorf eine finanzielle Unterstützung zum Neubau des Pfadfinderheimes in der Höhe von € 3.000,00 zu gewähren. Der Betrag ist unter der VASt. 1/2593/757 vorgesehen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 35. Bericht des Bürgermeisters a) Der Bürgermeister informiert, dass mit dem Bau der Biogasanlage begonnen wurde. Die Silier- und Transportzeiten wurden festgelegt. Die Verbreiterung der Zufahrtsstraße wird in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten der Infrastruktur, Wirtschaft und Umwelt behandelt werden. b) Der Bürgermeister teilt mit, das Konjunkturpaket wurde beschlossen. Der Umsatz der Gemeinde Engerwitzdorf in der Region Gusental beträgt 2009 1,8 Mio Euro. c) Der Bürgermeister gratuliert zu den Geburtstagen von GRM Jungwirth, GRM Wögerbauer, GRM Nimmervoll, GRM Moser-Luger, GRM Wachs, GRM Puchner, GRM Lehner G., GRM Schörgendorfer, GRM Ing. Buchbauer und GRM Link. Vizebgm. Fürst gratuliert dem Bürgermeister zu seinem Geburtstag. 36. Allfälliges a) GVM Moser-Luger spricht sich für ein Hilfspaket für Gemeinden aus. Die Arbeitnehmer haben ihren Beitrag z.B. durch Kurzarbeit bereits geleistet. b) GVM Reichör schlägt vor, in der Bushaltestelle an der Engerwitzdorfer Straße eventuell eine Photovoltaikanlage zu montieren. c) GVM Mairhofer kritisiert, dass Wahlplakate der FPÖ für die Wirtschaftskammerwahl an Telefonmasten befestigt wurden. Die Gehsteige sind dadurch teilweise versperrt. d) GREM Köck erkundigt sich über den Stand der Maßnahmen im Bereich des Güterweges Baumgarten in die Einmündung Alte Linzer Straße im Bereich der Liegenschaft Leitner (Gehsteig, Zaun zurückschneiden). 37. Dringlichkeitsantrag der Grünen: Suche einer Lösung zur Sicherung der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer auf der Engerwitzdorfer Straße (Bundesstraße) zwischen den Ortstafeln Simling und Engerwitzdorf Bürgermeister Johann Schimböck führt aus, die Grüne-Gemeinderatsfraktion habe gemäß § 46 Abs. 3 Oö. Gemeindeordnung 1990 beantragt, diesen Gegenstand in die Tagesordnung dieser Sitzung aufzunehmen. GRM Dr. Niebsch stellt den Antrag, der Gemeinderat möge diesen Gegenstand dem Ausschuss für Angelegenheiten der Infrastruktur, Wirtschaft und Umwelt zuweisen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung: Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 22.02.2010 wurden keine Einwendungen erhoben. Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um 21:40 Uhr. Johann Schimböck eh. Alfred Watzinger eh. .................................................. ............................................... Vorsitzender Schriftführer Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom 17.06.2010 keine Einwendungen erhoben wurden / über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluss gefasst wurde. Engerwitzdorf, 17.06.2010 Johann Schimböck eh. ................................................... Vorsitzender Hermann Mairhofer eh. Mario Moser-Luger eh. …………………………..…… . ……………………………..… Mitglied ÖVP-Fraktion Mitglied SPÖ-Fraktion Wolfgang Pühringer eh. Jenny Niebsch eh. …………………………….. ………………………………. Mitglied-FPÖ-Fraktion Mitglied Grüne-Fraktion 1 41 Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 18.03.2010 1