“Subventionsrichtlinien Geltungsbereich § 1 (1) Diese Richtlinien gelten für die Gewährung von Förderungsmitteln durch die Stadtgemeinde Salzburg. Über diese haben die nach den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen zuständigen Organe zu entscheiden. (2) Förderung im Sinne dieser Richtlinien ist jede vermögenswerte Zuwendung, die die Stadt als Trägerin von Privatrechten physischen, juristischen Personen oder Personengemeinschaften zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes aus ihren Mitteln gewährt und die Förderungsempfänger zu einem förderungsgerechten Verhalten verpflichtet, ohne dafür ein marktgerechtes Entgelt zu erhalten. (3) Die Förderungen dürfen grundsätzlich nur für Leistungen und Vorhaben gewährt werden, die nicht gegen geltendes Recht der Europäischen Union oder gegen geltende Gesetze und Verordnungen verstoßen und zur Verwirklichung der hier normierten Ziele beitragen. (4) Vom Geltungsbereich dieser Richtlinien ausgenommen sind: 1. Förderungsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften; 2. Förderungsmaßnahmen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen, welche vor Geltungsbeginn dieser Richtlinien eingegangen wurden; 3. Fraktionsförderungen gemäß § 20a StR; 4. Spenden aus Verfügungsmitteln, Stipendien, Preisverleihungen, Zahlungsnachlässe und Ermäßigungen; 5. Förderungsmaßnahmen, für die Sonderrichtlinien des Gemeinderates bestehen. (5) Der Gemeinderat kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von diesen Richtlinien oder von einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinien beschließen. Förderungswürdigkeit § 2 (1) Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass das beantragte Vorhaben Zwecken des Gemeinwohles dient, im allgemeinen öffentlichen Interesse bzw der Bewohner der Stadt liegt, innerhalb des Stadtgebietes verwirklicht wird oder zumindest mit der Stadt oder ihren Bewohnern in Zusammenhang steht und wenn das im öffentlichen Interesse gelegene Vorhaben ohne Zuwendung nicht verwirklicht werden kann. (2) Die Förderung kann von der Gewährung von Fördermitteln anderer Förderungsgeber abhängig gemacht werden. Der Antragsteller ist verpflichtet, eine angemessene Eigenleistung zu erbringen, wobei bei der Beurteilung der Angemessenheit grundsätzlich vom Prinzip der Gesamtbetrachtung auszugehen ist. (3) Der Förderungsempfänger hat die Fördermittel wirtschaftlich, sparsam und dem Förderzweck entsprechend zu verwenden. (4) Eine Förderung darf nicht gewährt werden, wenn über das Vermögen des Förderungswerbers ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels hinreichendem Vermögen abgewiesen wurde oder an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder den fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers (bzw. der Organwalter bei juristischen Personen) berechtigte Zweifel bestehen. Der Förderungswerber verpflichtet sich von sich aus auf diesbezügliche Umstände ausdrücklich hinzuweisen. (5) Eine Förderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Einsicht in Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der für die Gewährung einer Förderung maßgeblichen Verhältnisse notwendig sind, verweigert wird, wenn unzutreffende Auskünfte erteilt werden, wenn der Förderungszweck offensichtlich nicht erreicht werden kann oder die Durchführung des zu fördernden Vorhabens die finanzielle Leistungskraft des Förderungswerbers übersteigt. (6) Bei der Höhe des zu gewährenden Förderungsbetrages ist auf die Förderungswürdigkeit gemäß Absatz 1 und die zur Verfügung stehenden Budgetmittel der Stadt Bedacht zu nehmen (7) Sportvereinen dürfen für die professionelle Ausübung von Sportarten mit Ausnahme der Zurverfügungstellung von Sportstätten grundsätzlich keine Förderungen gewährt werden. Das gilt ebenso für Vereine, welche der Allgemeinheit nicht zugänglich sind. Bedingungen § 3 (1) Eine Förderung darf nur über schriftlichen Antrag (inklusive Online-Anträge) gewährt werden, von den Dienststellen bereitgestellte Formulare sind dabei zu verwenden. Der Förderungswerber hat darin insbesondere die für eine Beurteilung der Förderungswürdigkeit wesentlichen Angaben auszufüllen bzw. darzulegen. (2) Der Förderungswerber verpflichtet sich mit der Annahme der Förderung, die Förderungsrichtlinien, allfällige zusätzliche Bedingungen, Auflagen und Befristungen einzuhalten. (3) Der Förderungswerber stimmt ausdrücklich zu, dass die Stadtgemeinde Salzburg den Namen bzw. die Bezeichnung der juristischen Person, die Postleitzahl, den Förderungszweck, die Art und Höhe der Förderung und die Gesamtinvestitionssumme, sofern diese ein Kriterium für die Höhe der Förderung ist, im Internet und in Berichten (z.B. Kultur-, Sozialbericht) zum Zwecke der Offenlegung der Verwendung von öffentlichen Geldern veröffentlicht sowie für statistische Zwecke bekannt gibt. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich durch Mitteilung an die Stadtgemeinde Salzburg widerrufen werden. Der Widerruf bewirkt rückwirkend das Erlöschen des Förderungsanspruches und die Rückforderung bereits gewährter Förderungen. Der Förderungswerber nimmt zur Kenntnis, dass seine zur Förderungsfeststellung bekanntgegebenen Daten im Aktenverwaltungssystem der Stadtgemeinde Salzburg zum Zweck der Förderungsbearbeitung und Verwaltung (Vertragserfüllung) verarbeitet werden, von den Stadtorganen in öffentlicher Sitzung behandelt werden und dass auf Grund geltender Rechtsvorschriften für Kontrollzwecke eine Datenweitergabe an das Kontrollamt, den Rechnungshof, andere Stadt-, Landes- und Bundesstellen und die Europäische Union erforderlich werden kann. (4) Der Förderungswerber ist verpflichtet, über Aufforderung alle weiteren zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit notwendigen Unterlagen, und zwar, wenn erforderlich, im Original vorzulegen und die zur Beurteilung der für die Gewährung maßgeblichen Verhältnisse notwendigen Auskünfte zu erteilen. Wenn es die Stadtgemeinde zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit für zweckmäßig erachtet, ist sie berechtigt, die Gebarung des Förderungswerbers auch mittels Einschau an Ort und Stelle durch geeignete Organe oder Magistratsbedienstete oder dritte Personen (z.B. Wirtschaftsprüfer) zu überprüfen. Der Förderungswerber bzw -empfänger ist verpflichtet, von seinen Mitarbeitern zum Nachweis der Eignung die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugend“ gem. § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz i.d.g.F. zu verlangen, sofern diese Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit in direkten Kontakt mit Kindern und Jugendlichen kommen. (5) Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung einer Förderung, die im Voranschlag selbst oder in den Erläuterungen dazu ausgewiesen ist, besteht nicht. Mehrfachförderungen § 4 Mehrfachförderungen durch verschiedene Magistratsdienststellen für einen Förderungsgegenstand/zweck sind unzulässig. Ausnahmen davon können die zuständigen Organe verfügen. Auszahlungen § 5 (1) Förderungen bis zum Betrag von € 20.000,-- werden in einer Summe, höhere Förderungsbeträge in Monatsraten ausbezahlt. Bei einer Beschlussfassung über eine Jahresförderung sind die Raten für jenen Zeitraum, der vor der Gewährung der Förderung liegt, in einer Summe auszubezahlen. (2) Die Stadtgemeinde Salzburg behält sich das Recht vor, mit Teilen oder der gesamten Förderung Forderungen der Stadt oder Forderungen berechtigter Dritter abzudecken. (3) Von Absatz 1 und 2 kann abgewichen werden, wenn das jeweils für die Förderungsgewährung zuständige Organ dies mit einer sachlichen Begründung beschließt. Verwendung der Förderungsmittel und Förderungskontrolle § 6 (1) Der Förderungsempfänger hat die erhaltenen Förderungsmittel nach den Auflagen, Bedingungen und Befristungen der Stadtgemeinde Salzburg, ihrer Widmung entsprechend, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwenden. Die Stadtgemeinde Salzburg kann sich Sicherstellungen vorbehalten. (2) Wenn das geförderte Vorhaben nicht in der geplanten Art und Weise oder zum geplanten Zeitpunkt ausgeführt wird oder sich sonstige wesentliche Änderungen ergeben, hat dies der Förderungsempfänger der für die Förderung zuständigen Dienststelle des Magistrates umgehend mitzuteilen. (3) Der Förderungsempfänger hat der zuständigen Dienststelle des Magistrates die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsbetrages in der von der Stadt festgelegten Form nachzuweisen. Er hat über Aufforderung alle weiteren zur Beurteilung der zweckrichtigen Verwendung der Fördermittel notwendigen Unterlagen, und zwar, wenn erforderlich, im Original vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die Stadtgemeinde Salzburg ist berechtigt, die Gebarung des Förderungsempfängers auch mittels Einschau an Ort und Stelle durch eigene Organe oder durch beauftragte dritte Personen, z. B. Wirtschaftsprüfer, zu überprüfen, wenn sie dies zur Beurteilung der zweckrichtigen Verwendung der Fördermittel für notwendig erachtet. (4) Bei Jahresförderungen können Mittel in Höhe von 3 Monatsanteilen der gewährten Förderung in begründeten Einzelfällen auf das nächste Jahr übertragen werden. Bei anderen Förderungen kann durch die mit der Förderungsvergabe betraute Abteilung in begründeten Einzelfällen eine Fristerstreckung für deren Realisierung erfolgen, soferne die Widmung der Förderung im Wesentlichen unverändert bleibt. Über diese Bestimmungen hinausgehende, wesentliche Änderungen sind dem ursprünglich beschlussfassenden Organ zur Entscheidung vorzulegen. (5) Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, auf die Förderung durch die Stadt hinzuweisen, möglichst unter Verwendung der ihm zur Verfügung gestellten Vorlagen. (6) Der Förderungsempfänger stimmt zu, dass seine Gebarung bzw die ordnungsgemäße Wirtschaftsführung sowie die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel durch das städtische Kontrollamt geprüft werden dürfen und dass der Prüfbericht des Kontrollamtes mit den Ergebnissen der Überprüfung (Feststellungen) und Empfehlungen von der Stadt veröffentlicht werden darf. Rückzahlung der Förderung § 7 Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, die Förderung innerhalb einer von der Stadtgemeinde Salzburg festzusetzenden angemessenen Frist, allenfalls samt den gesetzlichen Zinsen, zurückzuzahlen, wenn die Förderungsmittel widmungswidrig verwendet wurden oder er den Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung trotz Aufforderung nicht oder nicht vollständig in der von der Stadtgemeinde Salzburg festgelegten Form erbracht, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder Bedingungen, Auflagen oder Befristungen der Stadt nicht eingehalten hat. Schlussbestimmungen § 8 (1) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung oder auf Auszahlung eines beschlossenen Förderungsbetrages innerhalb einer bestimmten Frist besteht nicht. (2) Mündliche oder schriftliche Zusagen im Widerspruch zu den Bestimmungen des Salzburger Stadtrechtes oder diesen Richtlinien (ausgenommen ein Widerruf gem. § 3 Abs. 3 dieser Richtlinien) sind wirkungslos. (3) Bei den in dieser Richtlinie verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Durchführung von Maßnahmen auf Basis dieser Richtlinie ist eine geschlechtergerechte Sprache zu verwenden. (4) Diese Richtlinien treten ab dem ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg folgenden Monatsersten in Kraft.“